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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Richter verfehlt worden sein könnte, dürfte das gleichzeitige Aufbehalten von 7, 8, 12 Richtern ersetzen. Auch gibt es Hülfsmittel für diesen Act der Seele. Ich kann es mir nicht vorstellen, daß es einem Richter, dem eine genaue Kenntniß der Voracten innewohnt, dem die Voracten selbst und die schriftliche Anklage vorliegen, einem Richter endlich, der die während der öffentlichen Sitzung aufgenommenen Protokolle vor sich hat, unmöglich sein sollte, aus diesem Allen sich eine sichere Ueberzeugung von dem vorliegenden Falle in allen seinen Ein zelheiten zu machen; ich kann mir nicht vorstellen, daß es unmög lich sein sollte, daraus ein motivirteS Erkenntniß, d. h. mit Ent scheidungsgründen zu geben; ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Instanzenzug unmöglich sei. Ich glaube dies umsoweniger, als ein Mann vom Fach, der doch keineswegs, weder dem Lande noch seiner Richtung nach, denjenigen angehört, welche Dinge glauben, die über die Glaubensfähigkeit der Vertheidiger des Jnquisttionsprocesses hinausgingen, Professor Hepp in Tübin gen (Anklageschaft, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Straf verfahrens. Tübingen 1842, S. 100) sagt, mittelst eines geüb ten Actuars sei es möglich, das Wesentlichste der Sache auch wahrend der mündlichen Verhandlung schriftlich zu fixiren. Dann muß ich erinnern, daß auch im französischen Proceß der Fall nicht ungewöhnlich ist, daß einzelne Handlungen zu den Acten geschrieben werden, oder, wie man dort zu sagen pflegt, daß von ihnen Act genommen wird. Es ist dies zwar vorzüglich in dem bürgerlichen Proceß der Fall, wo bei jeder bedeutenderen Aeußerung des Klagers oder Beklagten die andere Partei oder der Richter darauf anzutragen pflegt, daß von dieser Aeußerung Act genommen, d.h. daß die Aeußerung niedergeschrieben werde. Das kann auch im Criminalproceß geschehen. Wenn es in Frankreich nicht so häufig geschieht, auch nicht ganz unbedingt vorgeschrieben ist (Oollo <le procecl. crim. -Vrt. 318, 372), so kommt das daher, weil man das Bedürfniß dazu nicht so oft fühlt, indem bei den Geschwornengerichten sich jeder Geschworne selbst Aufzeichnungen macht, und ebenso der Richter, der sie durch sein Resume am Schlüsse der Verhandlung den Ge- schwornen nochmals vor Augen legt. Ich glaube daher, daß weder das Gedächtniß über menschliches Vermögen angestrengt wird, noch überhaupt, daß die mündliche öffentliche Verhand lung eine Lücke laßt, wenn es sich darum handelt, Entscheidungs gründe zu geben und einen Jnstanzenzug zu begründen. Ich würde dies noch weitläufiger beleuchten, wenn es nicht in einer der letzten Sitzungen schon von dem Referenten geschehen, sowie in dem letzten Berichte der Deputation bereits ausführlich nie dergelegt woroen wäre, und ich nicht verschmähen müßte, dar über ferner zu streiten, ob Etwas möglich sei, was anderwärts besteht. Man kann zwar sagen, daß vom Können zum Sein eine große Kluft ist, aber daß vom Sein zum Können jeder Schluß gerechtfertigt ist, scheint mir außer allem Zweifel. Da aber an derwärts motivirte Erkenntnisse gegeben worden, so wird es das Wesen der Sache nicht ausmachen, ob die Entscheidungsgründe auf die alte Art und Weise mit weniger oder mehr Dialectik, mehr oder weniger weitläufig mit „dieweil, obschon, abgesehen, n. 24. zu geschweige»" u. s. w. gegeben werden, oder nicht. Wenn Männer vom Fach, wie Mittermaier und Hepp, die Möglich keit der Entscheidungsgründe laut verkünden, so halte ich mich nicht berechtigt, das Gegentheil zu behaupten. Man hat ferner auf die Gründlichkeit Bezug genommen und glaubt, daß die Gründlichkeit der Untersuchung bei dem öffentlichen mündlichen Verfahren leiden würde. Ich will nicht näher darauf eingehen, was man unter Gründlichkeit hier verstehen müsse. Eine ein zige Bemerkung kann ich aber nicht zurückhalten. Ich glaube, daß die Gründlichkeit sich nicht nach Actenvolumen bemessen läßt, und bin überzeugt, daß der Gründlichkeit bei dem öffentlichen mündlichen Verfahren mehr gehuldiget wird, als bei unfern Untersuchungen. Ich glaube nämlich behaupten zu können, daß die Zeit, welche auf Erforschung der Wahrheit verwendet wird, bei dem mündlichen öffentlichen Verfahren größer ist, als bei dem schriftlichen. Was hier die Acten schwellt, dient nicht gerade zur Erforschung der Wahrheit, sondern ist eine unmittelbare Folge unserer Gerichtsverfassung, des Niedcrschreibens von Formali täten, auch der unbedeutendsten, des Jnquirirens ohne Anfang, ohne Ende, ost ohne bestimmten Zweck des Hineinziehens von allerlei Gegenständen, mit einem Worte, unsers dermaligen Jn- quisitionsprocesses. Aus diesen Acten einen gründlichen Vortrag zu geben, ist zehnmal schwerer, als bei der mündlichen Verhand lung das Resultat vorzutragen. Es ist bereits gesagt worden und ich muß es mit Ueberzeugung wiederholen, ich glaube, es ist leichter, daß die Richter nach siebentägiger mündlicher Verhand lung wissen, was Recht ist, als nach fünfstündigem monotonen Vorlesen von Auszügen aus den Acten. Ich gebe zu, daß der Referent nach seiner Ansicht es weiß, was er in dieser Sache für Recht hält, allein die Ansicht des Referenten ist kein Urtheil des Collegiums. — Ich komme nun noch auf die Kostspieligkeit. Hier muß ich mir zunächst erlauben, dasjenige nochmals zu be leuchten, was von dem Herrn Justizmimsterin einer der ersten Sitzungen gegen die von mir citirten statistischen Nachrichten auf gestellt worden ist, welche darthun sollten, daß das Verfahren in den Rheinprovinzen wohlfeiler sei, als in den alten Provinzen Preußens. Der Herr Staatsminister stellte die Richtigkeit der Prämissen in Abrede und gab aus den amtlichen Vor lagen vom Jahre 1839 eine andere Berechnung, wornach in den Rheinprovinzen auf einen Einwohner durchschnitt lich nur 7 Silbergr. 10 Pf. fallen, während in den alten Provin zen 13 Silbergr. 6 Pf. auf den Kopf kommen. Wenn zwar, meinte der Herr Justizminister, nicht zu leugnen sei, daß hier5 Sil bergr. 8 Pf. mehr auf den Kopf kommen, so erkläre sich das da durch , daß in den Rheinprovinzen die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Hypothekenwesen von der Justizpflege getrennt sei, was bei den alten Provinzen in dem Betrage der Kosten nicht begrif fen wäre. Allein es ist nirgends bewiesen, wie viel die Kosten dafür betragen, noch viel weniger behauptet worden, daß das Hy> pothekenwesen und die freiwillige Gerichtsbarkeit soviel oder gar mehr betrügen, als die den Rhernprovinzen günstige Differenz ausmacht. Ich leugne das n priori. Beide werden nicht um sonst verwaltet. Es müssen Sporteln bezahlt werden, und was 2
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