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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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jedes Schauspielers erst niederschreibcn, vorlesen, bestätigen las sen wollte, ehe der nächstfolgende darauf antwortete, so würden Sie finden, daß auch nicht mehr ein Schatten von einent Schau spiel vorhanden sei, daß die lebendige Anschauung, die durch das rasch auf einander folgende Handeln erreicht werden soll, ganz verloren gehe. Man hat sich berufen auf das Beispiel in andern Staaten. Ich habe schon erwähnt, daß die geehrte Deputation gewiß mit der größten Wahrheitsliebe nachgeforscht hat; aber ich muß auch sagen, daß sie sich hat irre leiten lassen, wenn sie in ihrem Gutachten sagt: „sie geben zu ihren Aussprüchen Entschei dungsgründe auch über die Thatfrage an." Ich will nicht auf das Einzelne wieder zurückkommen. Ich habe schon in der ersten Kammer aus der Gesetzgebung der angeführten Staaten nachge wiesen, daß dort Entscheidungsgründe und eine zweite Instanz über die Thatfrage nicht stattfinden. Der geehrte Referent hat sich von Neuem darauf berufen, daß bei dem Zuchtpolizeigerichte in Frankreich allerdings Entscheidungsgründe über dieThatfrage gegeben würden und eine zweite Instanz dabei stattfinde. Es kommt hier darauf an, was man unter Entscheidungsgründen versteht. Man hat gesagt, Mes, dessen sich der Richter klar bewußt ist, kann er auch als Entscheidungsgrund benutzen. In sofern dies ein Bestimmungsgrund für ihn sein soll, sich für Schuldig oder Nichtschuldig zu bestimmen, ist dies richtig. Allein dies ist nicht allein der Zweck der Entscheidungsgründe, daß der Richter sich klar werde, ob er ein richtiges Erkenntniß fälle oder nicht; sondern er soll auch dem Angeschuldigten nachweisen, war um er dieses Urtheil gefällt, er soll ihm nachweisen, welche That- sachen und durch welche Beweismittel er sie für erwiesen oder un erwiesen annehme. Der Angeschuldigte soll sich von der Richtig keit dieser Schlußfolge überzeugen können; dies ist nur bei acten- mäßiger Niederschrift der Beweismomente möglich. Nun wer den Entscheidungsgründe in Frankreich bei Zuchtpolizeisachen in soweit zwar gegeben, daß man sagt, welche Thatsache man für wahr annimmt und welche nicht; aber nimmermehr, daß man anführt, warum man diese Thatsache fürwahr annimmt, welche Beweismittel den Richter zu seiner Ueberzeugung bringen. Und gerade dies verstehe ich unter Entscheidungsgründen über Schul dig oder Nichtschuldig. Z. B. es wird Jemand angeschuldigt, einen Diebstahl begangen zu haben, und mehre Umstände sind da, die darauf schließen lassen: daß er vor oder nach der That dort gesehen worden sei, so werden die Entscheidungsgründe sich nicht blos darüber auslassen müssen, daß er an dem Orte der That ge sehen worden sei, sondern auch, ob und welche Zeugen ihn dort gesehen. Sie werden weiter gehen müssen, wenn der -Verthci- diger anführt, daß die Zeugen keinen Glauben verdienen, daß sie seine Feinde sind, weil sic im Proceß mit ihm liegen. Dann wird der Richter Nachweisen müssen, warum er auf diesen Ein wand keine Rücksicht nimmt. -Wenn der Angeschuldigtc ferner sagt, es wäre nicht möglich, daß er dort gesehen worden wäre, indem er zu dieser Zeit an einem andern Orte gewesen sei, wofür er Zeugen anführt, so genügt es für die Entscheidungsgründe nicht, wenn der Richter sagt: daß er dort zu jener Zeit gewesen sei, ist nicht glaubhaft; sondern er muß darthun, warum er auf II. 24. das angegebene Zergniß keinen Werth legt. Nehmen Sie Ent scheidungsgründe in diesem Sinne, so werden Sie finden, daß sie bei den Zuchtpolizeigerichten in Frankreich nichr gegeben werden, daß sie aber auch überhaupt bei einem Verfahren, wo nicht Alles niedergeschrieben wird, was von Einfluß ist, nicht möglich sind. Wenn übrigens dre Zuchtpolizeisachen in Frankreich insoweit eine Ausnahme machen, als dort in Form von Entscheidungsgründen wenigstens einzelne Thatsachen, die man für erwiesen annimmt, und aus denen man aufdie Existenz des Verbrechens schließt, an geführt werden, so beruht dies nicht blos darauf, daß bei dem Zuchtpolizeigericht gelehrte Richter entscheiden, während bei den Assisen Geschworene, sondern auch darauf, daß die Proto kolle der Voruntersuchung volle Beweiskraft haben und bei der mündlichen Beweisaufnahme förmlich vorgelesen werden. Wäre es möglich, auf solche Protokolle bei mündlichem Verfah ren und auf die Acten der Voruntersuchung Entscheidungs gründe und, was ganz gleichbedeutend ist, eine zweite Instanz über die Thatfrage zu geben, wie wäre es erklärlich, daß in den Staaten, wo nicht Geschworne, sondern gelehrte Richter erken nen, wie in Toscana, in den Niederlanden, gerade bei schweren Verbrechen eine zweite Instanz nicht gestattet ist, während bei geringern Verbrechen, in Zuchtpolizeisachen, eine solche statt findet. Es wäre doch gewiß die auffallendste Jnconfequenz der Gesetzgebung, bei geringern Verbrechen ein Erkennttiiß mehr, als bei schwerern zu gestatten! Es kann das nur darauf beru hen, daß man es für unmöglich erklärt, bei mündlichem Verfah ren auf ein Protokoll hin eine zweite Instanz zu geben, während bei Zuchtpolizeisachen es möglich ist, insoweit als die Acten der Voruntersuchung volle Beweiskraft haben. Komme ich nun zurOeffentlichkekt, so hat bereits die geehrte Deputation in ihrem Berichte anerkannt, daß von einer eigent lichen Controle, welche durch die Zulassung des Publikums er reicht werden solle, nicht die Rede sein könne. Man hat ferner angeführt: weil die Strafrechtspflege dem öffentlichen Rechte angehöre, so müsse auch die Verwaltung der Strafrechtspflege öffentlich sein. Ich kann hierin einen richtigen Zusammenhang durchaus nicht erkennen. Es gehört Manches dem öffentlichen Rechte an, die ganze Verwaltung gehört dem öffentlichen Rechte an, und doch wird die Verwaltung nicht öffentlich geführt. Insbesondere und vorzugsweise gehören alle Beziehungen zu dem Auslande dem öffentlichen Rechte an, und doch werden die diplomatischen Verhandlungen nicht öffentlich geführt. Jeden falls würde dem durch die Veröffentlichung der Strafurtheile genügt. Man hat ferner die Oeffentlichkeit aus dem constitutio- nellm System abgeleitet. Auch dies kann ich nicht anerkennen. Wie auch die geehrte Deputation in ihrem Bexichte bemerkt hat, gibt unsere Verfassung dem Volke in seiner Gefammt- heit als Corporation gewisse Rechte, welche es durch seine Or gane, die Stande, auszuüken hat: Mitwirkung bei der Gesetz gebung, Controle, Abgabenbewillignng, Beschwerdesührung. Allein was das Volk in seiner Gesammtheit ausüben kann, das steht darum noch nicht jedem Einzelnen im Volke zu. Daß das Volk in feiner Gesammtheit Rechte durch dieVerfaffungsurkunde 3*
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