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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dennoch nebenbei dasselbe durch Niederschrift fftirt wird, und Sie werden finden, daß der Eindruck des mündlichen Worts derselbe bleibt, obgleich darüber noch ein Protokoll ausgenommen wird. Ich beziehe mich hierbei auf das englische Parlament, wo die Reporters gewissermaßen die Protokollanten find, sowie auf an dere ähnliche Versammlungen, wo das nämliche Verfahren statt findet. Geht denn in diesen Versammlungen der Eindruck der mündlichen Rede in den Protokollen unter, die darüber ausge nommen werden? Ich gebe zu, und man muß es zugeben, es springt keine Einrichtung fertig vom Himmel, wie Minerva aus dem Haupte Jupiters; ich gebe zu, und man muß zugeben, daß die Einführung eines zweck - und sachgemäßen, mündlichen und öffentlichen Verfahrens von großer Schwierigkeit ist; die Depu tation muß aber leugnen, daß diese Schwierigkeiten anUnaus- führbarkcit grenzten. Je größer die Schwierigkeiten, die mit Ausführung eines solchen Gesetzes verbunden sind, desto größer der Preis und die Ehre der Ueberwindung derselben, desto größer der Dank der Millionen, die durch ein geläutertes Recht zu ihrem ursprünglichen, zu ihrem natürlichen Rechte gelangen.— Meine Herren! ich komme mm zur Oeffcnt- lichkeit. Was die Deputation unter Oeffentlichkeit verstanden wissen will, das hat sie in ihrem Berichte ausgedrückt. Die Deputation versteht nicht darunter die sogenannte Parteien öffentlichkeit, die Oeffentlichkeit, nach welcher blos die Parteien mit ihren Sachwaltern zugegen sein können, sondern die, vermöge welcher Jeder aus dem Volke Zutritt hat. Die Deputation kann zugeben und dahingestellt sein lassen, inwiefern man diese Oeffentlichkeit in gewissen Fällen Beschränkungen unterwerfen will; sie wird aber nicht zugeben, daß sich diese Beschränkungen nach dem Stande der Personen richten, solche Beschränkungen können sich blos auf die Sachen, auf die concreten Falle beziehen. Man hat soviel Einwendungen gegen die Oeffentlichkeit und de ren Zweckmäßigkeit ausgestellt, daß es nöthig erscheint, sie, wenn auch nur kurz, einer Beleuchtung zu unterwerfen. Man sagt, die Oeffentlichkeit der Verhandlung erschwere dem schuldigen Verbrecher das Geständniß. Einige sagen, dieser Einwand sei begründet, Andere bestreiten wieder dies. Es erheben sich dafür wie dagegen Practiker und Theoretiker, es stehen Be hauptungen gegen Behauptungen, Auctoritäten gegen Auctori- täten. Man muß und kann daher dies dahingestellt sein lassen; soviel scheint aber nach psychologischen Grundsätzen richtig zu sein, daß der Mensch weit eher versucht ist, da Unwahrheiten an zugeben, wo er nur von Wenigen beobachtet ist, als da, wo er eine ganze Versammlung vor sich hat, da er bei letzterer befürch ten muß, daß darin Viele vorhanden sind, welche ihn sofort der Unwahrheit zu überführen vermögen. Man sagt ferner: das Gesiänduiß sei im Criminalproceß nothweudig, und deshalb sei es auch uöchig, darauf hinzuwirken, darauf zu dringen, daß das Gestänoniß erreicht werde; die Deputation kann aber dieser An sicht nicht sein. Der Staat hat ohnehin gegen den Angeschul- digten so viele Mittel des Angriffs, der Ueberführung in den Händen, daß inan nicht noch dem Staate das Recht zugestchen Laim, von dem Angeschuldigtm zu verlangen, daß er ein Zeugniß gegen sich selbst ablegen soll; denn ein Geständniß ist Nichts wei ter, als ein Zeugniß gegen sich selbst. In dem Verlangen, in dem Drängen nach dem Geständnisse liegt allemal die Verniu- thung, daß Jemand schuldig sei, und diese Vermuthung darf man schon nach dem juristischen Grundsatz: guililwt prassumi- tm- I-ouus nicht aufstellen, das heißt, Jedermann muß so lange, bis das Gegentheil erwiesen ist, als rechtschaffen, als unbescholten angesehen werden. Dann erkennt auch die Deputation den Grundsatz, als habe der Staat das Recht, auf Wahrheit in den eigenen Angelegenheiten des Betreffenden zu dringen, deswe gen nicht an, weil, wenn man dem Staate diesesRecht zusprächc, dann ihm auch das Recht zugesprochen werden müsse, solches nötigenfalls durch Zwang geltend zu machen, und dann kommt man auf die sogenannten Wahrheitserforschungs mittel, an deren Ende die Tortur steht. Man sagt wei ter, die Oeffentlichkeit wirke nachtheilig auf die Erforschung der Wahrheit durch Zeugen, da einmal eine Scheu, vor Gericht zu erscheinen, im Charakter der Deut schen liege. Ist dies begründet, so sollte es, da es nun einmal Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, vor Gericht Zeug niß abzulcgcn, Pflicht der Gesetzgebung sein, Mittel zu ergrei fen, wodurch diese Scheu, welche mit den Pflichten der Staats bürger in Widerspruch steht, gehoben wird. Wie kann aber diese Scheu anders, wie kann sie leichter und besser gehoben werden, als wenn man das Volk nach und nach an die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen gewöhnt? Man sagt ferner, daß in Frankreich eine öffentliche Schmähung der Zeugen häufig vor komme und daß dadurch eine Einschüchterung der Zeugen bewirkt werde. Es ist wahr, und ich gebe es zu, diese Erscheinung fin den wir in Frankreich sehr häufig; allein forscht man der Ursache dieser Erscheinung nach, so findet man sie in der französischen Gesetzgebung selbst. Es cxistirt nämlich im vom 3. Brumaire vom Jahre I V. srt. 353. eine noch geltende Bestim mung,. daß ein Angeschuldigter oder der Vertheidiger Alles Vorbringen könne, was er in seinem Jnteresse für nütz lich hält (ce gu'il jugMit utile L ss llekmse). Diese große Freiheit ist noch weiter ausgedehnt worden in einem arret des Cassationshofes vom 18. Floreal des Jahres VII., wodurch diese Freiheit fast zur Licenz gesteigert worden ist, indem man den Vertheidiger und den Angeklagten gegen Jnjurienklagen wegen. Behauptungen, die in der Vertheidigung gebraucht worden, sicher gestellt hat. Dadurch ist allerdings jene Erscheinung in Frank reich entstanden: wenn aber diese Erscheinung zu beklagen ist, so wird gewiß die Weisheit der deutschen Gesetzgebung die Klippe, welche sich hierin zeigt, zu umschiffen wissen. Man sagt weiter, die Zeugen seien bei der öffentlichen Verhandlung viel schweigsamer, als bei der geheim en. Auch dies erkenne ich an;' suchen wir aber den Grund davon, so glaube ich, dürfte für gewiß anzunehmen sein, daß mancher Zeuge deshalb in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schweigsamer ist, als in der geheimen schriftlichen, weil er Ursache hat, seine Aussagen ge nauer abzuwägcn, weil er in der Oeffentlichkeit einen Zügel gegen Ungenauigkeiten und Unwahrheiten erkennt, und ob es nicht für
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