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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation dieser Behauptung nicht.Leitreten. Es ist im Be richte der Deputation und auch von andern Sprechern in der Debatte gezeigt worden, daß das Anklageverfahren mit Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit längst schon und seit den ältesten Zeiten in Deutschland heimisch war. Im Jahre 1724 wurde erst der Anklageproceß im jetzigen Königreiche Preußen abge schafft und im Jahre 1763 wurde noch in den Ländern des gegen wärtigen Großherzogthums Hessen imAnklageproceß mitMünd- lichkeit und Oeffentlichkeit unter Eoncurrenz eines öffentlichen Anklägers verhandelt. -Man kann daher keineswegs sagen, daß das von der Deputation empfohlene System erst neuerlichen Ursprungs sei; im Gegentheil.könnte man diese Behauptung gegen den jetzt in Deutschland- geltenden, reinen Jnquisitionspro- ceß aufstellen. Dieser wurde erst seit etlichen 50 Jahren so allgemein herrschend, wie er es jetzt ist. Der Herr StaatsMi nister äußerte weiter, es sei der Vorwurf der Deputation, den sie gegen die Schriftlichkeit erhoben, daß dieselbe nur eine formelle, eine Aetenwahrheit gewähre, neu. Es ist möglich, daß die Gegner der Schriftlichkeit diese Ausstellung noch nicht geltend gemacht haben, allein dessenungeachtet ist diese Ausstellung be gründet. Der Herr Minister hat auch nicht unternommen, diesen Einwand der Deputation zu widerlegen; er bezog sich vielmehr blos auf das Formelle, welches das Anklageverfahren gewahre, und in dieser Beziehung führte er an, daß im münd lichen Anklageproceß der Angeschuldigte gehalten sei, seine Zeu gen herbeizuschaffen. Ich gebe zu, daß diese Vorschrift im französischen Verfahren besteht; aber was hindert uns denn, wenn wir den Anklageproceß mit Mündlichkeit und Oeffcntlich- keit einführen, daß wir an die Stelle dieser Bestimmung eine andere setzen? Der Herr Minister äußerte weiter, daß im mündlichen Anklageproceß dem Angeschuldigten weit weniger Rechtsmittel zuständen, als in dem schriftlichen geheimen Proceß. Diese Behauptung kann die Deputation nicht zugeben; es ist vielmehr in ihrem Berichte gezeigt, daß im mündlichen Ver fahren ebensoviel Rechtsmittel nachgelassen werden können, wir in dem schriftlichen. Es können hier ebenfalls zwei Instan zen stattsinden, es können ebenso Entscheidungsgründe gegeben werden, und was den gegenwärtigen schriftlichen Proceß in Sachsen betrifft, so hat er sogar ein Rechtsmittel weniger, als der mündliche, nämlich das gegen die Verhängung des Anklage standes. Der Herr Minister äußerte ferner, die Richter ver möchten sich bei einer mehrtägigen oder gar wöchentlichen Ver handlung der Umstände nicht mehr genau zu erinnern, wel che sie in derselben gehört haben. Man traut aber in der Lhüt den Richtern eine sehr untergeordnete Auffassungsgabe und ein sehr schwaches Gedächtmß zu, wenn man annimmt, daß sie das, was sie in der öffentlichen Audienz langsam vortragen gehört, wiederum sobald aus dem Gedächtnisse verlieren sollten, zumal wenn ihnen gestattet ist; dem Gedächtniß durch Noten zu Hülfe zu kommen. Im schriftlichen Verfahren müssen die Rich ter mehr thun; sic müssen den schriftlichen Vortrag des Referen ten auffassen und erwägen, sie müssen die Angaben der Betheü ligten und die Aussagen der Zeugen behalten, wie sie vom. Re ferenten vorgetragcn werden, sie müssen darauf ihr Urtheil grün den. Hier sollen sie nun die Fähigkeit haben, die man ihnen hinsichtlich des mündlichen Verfahrens abspricht. Der Herr Minister bezog sich ferner darauf, daß im mündlichen Verfah ren keine Entscheidungsgründe gegeben werden, und ebenso, daß keine zweite Instanz stattsinden könne. Ich habe bereits in mei nem letzten Vortrage das Nöthige auf diesen Einwand bemerkt, und beziehe mich, um nicht dasselbe zu wiederholen, allenthal ben darauf. -Wenn zugleich der Herr Minister äußerte, daß die Deputation von der Ansicht, welche sie im ersten Berichte über die Nothwendigkeit der Entscheidungsgründe aufgestellt hat, in ihrem zweiten Berichte zurückgegangen sei, so muß ich diesen Vorwurf durchaus ablchnen. Vergleichen Sie gefälligst den er sten Bericht der Deputation mit dem zweiten, so werden Sie finden, daß dieselben Ideen, welche im ersten Berichte über die sen Punkt aufgestellt worden sind, sich auch im zweiten befinden. Im ersten Berichte sagt die Deputation, daß die Entscheidungs gründe nur dann eine Gewährleistung gegen Täuschung und Willkür liefern könnten, wenn das Material, worauf sie sich gründen, ein sicheres und genaues sei. Dasselbe wiederholt die Deputation in ihrem zweiten-Berichte. In ihrem ersten Berichte stellt sie den Satz auf, den Feuerbach und Mittermaier vertheidigen, daß die Entscheidungsgründe, nur ein Surrogat der Oeffentlichkeit, selbst für den ungerechtesten Ausspruch gege ben werden könnten, und daß sie oft besser seien, als der Aus spruch selbst, und dieser Ansicht ist die Deputation noch. Der Herr Minister äußerte weiter mehre Bedenken gegen das Bild, welches die Deputation von einem einzuführenden münd lichen Verfahren in ihrem ersten Berichte m'edergclegt hat. Die Deputation hat aber bei Aufstellung dieses Bildes ausdrücklich bemerkt, daß dieses nur ein Abriß sein solle, nur eine Skizze, die der weitern Ausführung noch bedürfe, und man kann des Skizzen artigen dieses Bildes wegen umsoweniger eine Ausstellung dage gen erheben, je weniger die Deputation zu einer weitern Ausfüh rung dieses Bildes verbunden war. Wenn man nebenbei noch bemerkte, daß die Protokolle, deren Aufnahme die Deputation für die öffentliche Audienz vorschlägt, ebenso wenig Glauben ver dienen könnten, als nach der Meinung der Deputation die Pro tokolle, welche im schriftlichen Proteste ausgenommen werden, ein sicheres Anhalten gewährten, so dürfte doch, wie auch schon der HerrSecretair heute bemerkte, es ein großer Unterschied sein, ob ein Protokoll ausgenommen wird in einer öffentlichen Audienz, in Gegenwart der darauf genau achtenden Richter, oder in der abge schlossenen Gerichtsstube, in Gegenwart der daran wenig theil- nehmenden Schöppen. Der Herr Minister bemerkte ferner: es ginge durch das mündliche Verfahren, wenn dabei eine proto kollarische Niederschrift stattsinde, der Eindruck verloren, wel chen dieses Verfahren durchaus verlange; ich kann aber, und mit mir die Deputation, dieser Ansicht durchaus nicht sein- Wenn eine sachgemäße Einrichtung hinsichtlich dieser Niederschriften getroffen wird, so kann man überzeugt sein, daß die ausgestellte Befürchtung sich erledigen möchte. Nehmen Sic einmal eine Versammlung an, in welcher das mündliche Wort gilt, wo aber
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