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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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durch welche sie als Gerechtigkeit verherrlicht wird, und welche, je deutlicher und allgemeiner sie erkannt werden, durch die Kraft des Vertrauens und der Ehrfurcht ihre eigene Macht, womit sie alles Menschliche zu beherrschen bestimmt ist, erheben, innerlich befe stigen und äußerlich erweitern. — Was also könnte sie für Gründe haben, das Verborgene zu suchen, wenn nicht den, daß sie es ihr angemessen fände, — nichtmehrals dleGerech - tigkeit zu erscheinen? Aber indem sie nicht mehr als diese erscheint, begibt sie sich der ihr eigenthümlkchen Würde, und stiftet, sobald sie dem lichtscheuen Unrecht seinen Schleier abgeborgt hat, mit diesem eine ihr durchaus unziemliche äußere Gemeinschaft. Wenn sie diesem ähnlich sieht, wie ist sie von diesem zu unterschei den? Wenn sie das Gewand der Arglist trägt, wer ist nicht be rechtigt, zu fürchten, es möge unter dieser Verschleierung auch wirklich die Arglist sich verbergen? Die Stimme, die hinter der Maske hervor noch so kräftig betheuert, mit noch so starken Grün den versichert: Ich bin die Gerechtigkeit, nichts als die lautere Gerechtigkeit! diese Stimme ist doch auch vielleicht nur nach geahmt. Wer noch so hingebend jenen Worten traut, wird doch immer auf die Frage keine recht befriedigende Antwort finden: diese Gerechtigkeit — warum verbirgt sie irgend Etwas von sich, da sie doch die überaus herrliche Gerech tigkeit selbst, sie, nur sie allein, und keine andere ist?" — Meine Herren, die Oeffentlichkeit ist auch zweckdienlich nach criminalpvlitischen Grundsätzen. Wenn Jemand für eine wich tige Handlung Zeugen haben muß, wird er es vorziehen, deren blos einige oder soviel als möglich zu haben? In criminalstraf- rechtlichen Verhandlungen sollen Zeugen für die Gesetzmäßig keit der Verhandlungen sein, diese kennt selbst der Gesetzentwurf an, wenigstens in gewisser Beziehung. Die Oeffentlichkeit aber macht das ganze Volk zu Zeugen der Verhandlungen und gewahrt schon dadurch eine der wichtigsten Garantien für das Recht. Die Strafgewalt disponirt über die obersten Güter der Menschen; werden Sie also nicht vorziehcn, daß bei dieser Disposition die Strafgewalt von Allen beobachtet werden kann? Wo wird sich der Mensch leichter verirren, wo weicht er mehr und leichter von seinem Pflicht- und Rechtskreise ab, da, wo er gesehen und beob achtet wird, oder da, wo Niemand auf ihn blickt? — Die Oef fentlichkeit verbannt aber auch das Mißtrauen, dessen Mutter eben die Heimlichkeit ist. Vergleichen Sie, meine Herren, alle Einrichtungen der Vorzeit, die nicht öffentlich gehandhabt wur den, mit denen, welche mit dem Institut der Oeffentlichkeit um geben waren, und Sie finden, auf welcher Seite das Vertrauen war! Es ist keine Frage, daß die Nehmgerichte, das Gericht der Zchnmänner Abscheulichkeiten in Menge verübt haben, aber ge wiß ist cs auch, daß viele Abscheulichkeiten fälschlich auf ihre Rechnung gekommen sind; und warum? Weil eben diese Gerichte in Heimlichkeit und Abgeschlossenheit sich bewegten. Aus diesem Mißtrauen entsteht nur zu leicht Abneigung, während die Oef fentlichkeit, indem sie das Vertrauen steigert, auch Liebe zu den ihx huldigenden Institutionen erzeugt. Deshalb- hängt in den Rheinlanden das Volk mit Begeisterung an solchen Institutionen, deshalb sprach es sich mit Würde und Kraft gegen Entziehung derselben aus. — Aber es ist auch ein anderer Vorzug der Oef fentlichkeit nicht außer Berücksichtigung zu lassen, der darin be steht, daß sie zur Veibreiiung der Rechtskenntniß beiträgt. Ein Abgeordneter bezweifelte dies; all. in er mag doch berücksichtigen, daß, wenn das Volk nicht allein sieht, wie die Formen beschaffen sind, nach welchen eine Strafe zur Anwendung gelangt, unter welchen eine Untersuchung gcführt wird, sondern auch kennen lernt, welche Strafe auf das vorliegende Verbrechen steht, daraus auch eine größere Rechlsk.nntni'ß hervorgehen muß. Es gibt Gegner der Oeffentlichkeit, worunter aber — ich be kenne cs gerne — die hohe Staatsregierung nicht gehört, welche sagen, daß eben in der Verbreitung der Kennt- niß von der Strafgesetzgebung ein großer Nachtheil liege, da, wenn z. B. der Dieb sähe- wie er es anzufangen habe, daß seine Lhat nicht zum qualisicirten Diebstahl werde, die Kraft des Strafgesetzes leicht umgangen und geschwächt werde. Mit die sem Einwande, meine Herren, vernichtet man alle Nothwendig- keit der Zurechnungsfähigkeit; dieser Einwand erinnert an jenen römischen Machthaber, welcher seine Strafbefehle zwar an die Straßenecken anschlagcn ließ, aber so hoch und so klein geschrie ben, daß sie Niemand lesen konnte. — Weiter ist nicht zu über sehen, daß das öffentliche Verfahren den Verhandlungen eine grö ßere Feier gewähre. Es ist nun einmal so, der Mensch hängt am Aeußern. Je feierlicher eine Verhandlung ist, desto mehr Eindruck wird sie machen, und deshalb sollte sich dieStrafproceß- gesetzgebung den möglichen Vorthcil dieser Erfahrung nicht ent gehen lassen, das Mittel, durch Oeffentlichkeit auf die Feierlichkeit der Gerichtsverhandlungen und dadurch auf das Gemüth der Zu hörer und Zuschauer selbst zu wirken. Erlassen Sie mir, meine Herren, mich weiter mit den Vorzügen der Oeffentlichkeit zu be schäftigen; denn Sie verlangen gewiß auch nicht von mir, Ihnen zu beweisen, daß der Tag das Licht bringt und daß das Licht besser sei, als die Finsterniß! — Ich komme nun zu der Institu tion der Jury, über die ich mich mit wenigen Worten verbreiten muß, da einmal dieses Institut in die Debatte gezogen worden ist. Der Abgeordnete Sachße sagte, die Deputation bezwecke, auf das jetzt bestehende Recht das Institut der französischen Jury zu psropfen. Diesen Vorwurf muß die Deputation durchaus ablehnen. Hätte der Abgeordnete den Bericht der Deputation genau gelesen, so würde er das Gegentheil daraus ersehen haben. Der Deputation würde es auch nicht beigekommen sein, selbst wenn sic die Einführung der Jury beantragt hätte, gerade die französische Jury zum Vorbilde zu nehmen. Jene Behauptung scheint aber auch nur den Zweck zu haben, Furcht vor dem Schat ten eines angeblich kommenden Ereignisses zu erregen; man will die Kammer besorgt machen, es könne aus Oeffentlichkeit und Mündlichkeit leicht die Institution der Jury entstehen. Nun enthält aber das ganze Institut keine Gefahr. Denn wenn man gewahr wird, daß das Volk überall, wo es besteht, mit" großer Liebe daran hängt; wenn es die Jury als ein Bollwerk gegen Uebergriffe in seine Freiheit betrachtet, so kann es keinen Grund geben, warum das Volk anderwärts die Jury zu fürchten haben soll. Glauben Sie, meine Herren, daß die vielen politischen Pro-
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