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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. Sachße (von der Rednerbühne aus): Nach der Stimmung, die in der Kammer in der Mehrheit herrscht, und der späten Tageszeit scheint es mir, man wolle Nichts weiter über den Gegenstand vernehmen, also werde ich mich mit vieler Ueber- gehung indem, was ich noch erwiedere, rhapsodisch kurz fassen. Der Herr Vicepräsident, welcher zuletzt sprach, brachte einen Spanier vor, welchem es spanisch vorgekommen, daß die Sach sen die Patrimonialgerichte noch haben und die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Criminalproceß noch nicht eingeführt sei- Mein Spanier hat etwas ganz Anderes gemeint. Erhat die Mo ralität der Deutschen gerühmt, und weil ich sie auch von unserm Proceßverfahren mit veranlaßt halte, in dieser Beziehung brachte ich in meiner Rede vorige Woche ihn hier vor. Allerdings mag es wohl sein, daß man im Ausland darauf hinblickt, ob wir auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit eingehen wollen. Welche Folgen dies Experiment habe, wird sich freilich spater zeigen. — Man wird aber sehen, ich besorge, daß es keinen Vortheil hat, und daß es fürdieMoralitätamwenigstengünstigeFolgehabenwird. Der geehrte V. v. Mayer, von dem wir Scharfsinniges vernommen, obschon es im gegenwärtigen Falle nicht geeignet ist, mich zu einer andern Ueberzeugung zu bringen, beruft sich auf die Geschichte des Jnquisitionsprocesses, und suchte dabei nachzuweisen, daß keineswegs der Anklageproceß in dem Znquisitionsprocesse seinen Ursprung hat, und nicht so weit hinausgehe; allein ich habe be reits das Hamburger und ein niederländisches Stadtrecht ange führt, woraus hervorgeht, daß im dreizehnten Jahrhunderte be reits der Jnquisitionsproceß seinen Anfang genommen hat. Es wurde auch behauptet, es sei weit vorzüglicher, das unmittelbare Vernehmender Zeugen, das Abhören derselben, da man in län ger» Protokollen unmöglich richtig aufnehmen könne, was die Zeugen ausgesagt. Wenn aber nach dem Gesetzentwurf die Nie derschrift und Vorlesung in einzelnen Sätzen erfolgt- so müßte der, den man vor sich hat, ganz blödsinnig, ein Cretin sein, der als Zeuge oder Angeschuldigter nicht das beurtheilen könnte, was niedergeschrieben würde. Von der Beurtheilung der Formalität ist hier nicht die Rede. Es wurde gemeint, das Aussetzen des Ur iheils von Stunden und Tagen könne auch zugelassen werden, es bedürfe nicht der sofortigen Abfassung; allein ich halte dafür, daß dies bei der Mündlichkeit im höchsten Grade bedenklich ist, weil sich dann noch weit mehr aus dem Gedächtniß verliert. Ein Re ferat, wenn es eine Stunde dauert, läßt sich fassen aus den schrift lichen Acten um so leichter, da man darauf zurückkommen und den Referenten fragen kann, was er gemeint hat, und dieser kann mit Bezug auf die Acten Nachweisen, die stets zur Hand liegen, was der Sinn und die Bedeutung jeder einzelnen Aussage sei; dagegen ist es, wie früher gezeigt, undenkbar, wie ein Pro tokoll über die mündliche Verhandlung, die Audienz aus genommen werden soll, und wie dann das Urtheil auf der Stelle abgefaßt werden soll, ohne daß die Voruntersuchungsacten und das Protokoll der Audienz von einer Hand in die andere wan dert. Dies ist ganz unmöglich; außerdem müßte immer wie der ein Referent vorhanden sein, der aus der Voruntersuchung und dem mißlichen Audienzprolokoll dm andern Richtern das vortrüge, was der Hauptinhalt alles dessen sei. Sollte es nun bei der Entscheidung auf die Notizen ankommen, die die Richter während der Audienz, wie auch gemeint wurde, sich machen würden, so haben wir wieder die pure, blanke Schriftlichkeit, und zwar in der Weise, wie wir selbst sie mit dem Bleistift zur Entgegnung aufs Papier bringen. — Und auf diese soll die Entscheidung über Leben, Ehre und Freiheit erfolgen! — Der Widerruf, wurde gemeint, sei sehr häufig; allein das ist kelkes- wegs der Fall, er kommt äußerst selten vor. Ich kann aus meiner beinahe vierzigjährigen Erfahrung versichern, daß dem keineswegs so ist und selbst bei todeswürdigen Verbrechen. Ich habe ein Beispiel angeführt von der Kürze des Untersuchungs verfahrens und zugleich auch als Beweis des schleunigen Gan ges der Untersuchung. Ich kann noch solche Fälle anführen. Eine Person hatte — es sind drei Jahre — ein Kind von eilf Jahren ermordet; in Zeit von acht Lägen war die Sache so weit, daß der Vertheidrger hätte gehört werden können, während bei den mündlichen Verhandlungen der Fall hätte vor die Assisen gebracht und dieZeugen abgehört werden müssen, was bei einiger Geschäftsüberhäufung, die auch künftig wie jetzt öfters eintreten wird, unter mehren Wochen nicht möglich war. Man führte an, weil in wichtigen Civilsachen drei Instanzen seien (was nicht anders möglich ist, um zwei conforme Urthel erhalten zu können), so brauche man umsoweniger in Criminalsachen eine zweite In stanz; allein im Gegentheil, umsomehr braucht man in Crimi nalsachen, die an sich stets wichtiger, eine zweite Instanz. Man hat für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit als Grund angeführt das ständische Recht der Beschwerde, das Recht, Beschwerde zu führen in Verletzungen bei Ausübung der Criminalgerichtsbar- keit; allein dieses Recht kann am allerwenigsten ausgeübt wer den, wenn kein Protokoll vorliegt. Worauf will sich denn ein Beschwerdeführer gründen, wenn Alles auf Mündlichem beruht, wenn Alles verklungen? Es ist soviel Rühmliches aus der Geschichte vorgebracht worden für Mündlichkeit undDeffent- lichkeit. Ich will auch Etwas, was aber keineswegs für Mündlichkeit und Oeffentlichkeit rühmlich ist, vorbringen. Nämlich es ist die achtzehnmonatliche Schrrckenszeit in der fran zösischen Revolution. Bei aller Mündlichkeit und Oeffentlich keit mit Staatsanwaltschaft kostete sie beinahe einer Million Menschen das Leben. Dies wäre bei der Schriftlichkeit auch schon wegen solcher durchaus unmöglich gewesen. Die Be schleunigung betreffend, so ist von dem geehrten Herrn Staats minister vorgebracht worden, daß sie durchaus nicht denkbar sei; denn die Verhandlung, wo Mündlichkeit erfordert wird, ist blos eine Wiederholung der Voruntersuchung. Die Voruntersuchung muß gründlich sein, folglich wird sie dieselbe Zeit erfordern wie jetzt, und die nachherige mündliche Untersuchung ist nur möglich bei dem jetzigen Verfahren. Die Audienz muß wiederholt werden, sobald Neues oder auch Fehler Vorkommen, zumal beim Geschäftsdrange, und um so längerer Aufenthalt wird dann bei Wiederholungen stattsinden. — Mir ist erinnerlich, mehrmals vernommen zu haben, daß in Frank reich bis auf 2 Jahre lange Verbrechen in Untersuchung gewesen
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