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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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resse, welche in der nächsten Vergangenheit vorgekommen, in Deutschland vorgekommen waren, wenn wir die Jury gehabt hätten? Glauben Sie, daß nicht Mancher der Verbannten, der im Kerker Gestorbenen oder Verkümmerten im theuern Vaterlande noch sein und in der fröhlichen Gewohnheit des Daseins und Wir kens einherwandeln würde, hatte Deutschland das Institut der Jury gehabt? Doch ich will hier diese Saite nicht weiter anschlagen.— Die hohe Staatsregierung äußerte, daß die englischen Geschwornen nicht Richter, sondern blos Zeugen seien, und man kann dies zugeben, aber man findet auch ein Aehnliches in unserm Proteste. Der Protokollant, der, wie neulich bemerkt wurde, gewisser maßen auch urtheilender Richter ist, gibt ebenfalls ein Zeugniß von dem zu den Acten, was die Parteien geäußert und vorge bracht haben. Doch, werden Sie mir einwenden, der Proto kollant ist ein Rechtsgelehrter! Wer sagt Ihnen aber denn, daß die Geschwornen nicht auch Rechtsgelehrte sein können'?! Und haben Sie denn einen Grund, einem von einem Einzigen in stiller Abgezogenheit verfaßten Protokolle das öffentlich ausge sprochene Zeugniß von zwölf unbescholtenen Mannern vor zuziehen ? Daß die Jury auch als Rechtsanstalt unbestreitbaren Nutzen hat, daß sie selbst nothwendig erscheint bei solchen Hand lungen, deren Strafbarkeit von der Gesetzgebung im Voraus nicht zu bestimmen ist, wie z. B. bei Injurien, insonderheit, daß sie den Einwurf nicht verdient, den einige Gegner gebracht haben, als ob bei ihren Entscheidungen über die Lhatfrage häu fig ein juridischer Bestandtheil unterlaufe, worüber nur Rechts gelehrte entscheiden könnten, dies hat die Deputation in ihrem Berichte gezeigt. Ich sehe also keine so große Gefahr in diesem Institute. Allein die Deputation hat auch nicht behauptet, daß nothwendiger- und unbedingterweise aus Oeffentlichkeit und Mündlichkeir des Verfahrens das Institut der Jury entstehen müsse. Es wurde von einem Abgeordneten in der Debatte be merkt, daß wohl aus Geschwornengerichten öffentliches und mündliches Verfahren mit rechtsgelehrten Richtern entstanden sei, aber die umgekehrte Erscheinung geschichtlich sich nicht nach weisen lasse. Und diese Bemerkung ist gegründet; in vielen Staaten, wo Geschwornengerichte bestanden haben, z. B. in Holland und mehren Staaten Italiens, urtheilen gegenwärtig rechtsgelehrte Richter mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, aber Sie finden keinen Staat, wo diese Einrich tung den Schwurgerichten Platz gemacht habe. Und dann gebe ich Ihrer Erwägung anheim, ob zu glauben ist, daß der hohe deutsche Bund, welcher durch seine Beschlüsse vom Novem ber 1834 und 1835 die Unabhängigkeit der deutschen Universi täten im Rechtsprechen gebrochen hat, daß dieser einen Versuch dulden würde, in irgend einem deutschen Staate ein Institut aufzustellen, welches noch weit mehr die Unabhängigkeit im Rechtsprechen befördern würde? — Ich komme nun auf den Anklagcproceß und das Jnquisitionsverfahren. Der Herr Staatsminister äußerte, die Idee sei falsch, als ob im Straf- proceß zwei streitende Parteien anzunehmen seien, und nahm dabei Bezug auf Mangieri. Dieser aber ist gerade der entgegengesetzten Ansicht, er vertheidigt durchaus das Anklage- II. 2S. verfahren, und spricht sich entschieden gegen die Inquisitions maxime aus. Er sagt in seinem System der Gesetzgebung: „Wir, die wir von den Römern so viele Gesetze angenommen haben, von denen viele auf die gegenwärtige Lage der Dinge nicht mehr anwendbar, viele unnütz, und viele ungereimt sind, sollten wir noch immer diejenigen vernachlässigen, welche die bürgerliche Freiheit so sehr begünstigen? Sollen wir es dulden, daß das von einem stolzen Papst erschaffene System noch stets die Ober hand über das'behalte, das die griechische und römische Weisheit im Schooße der Freiheit aufgerichtet hatten? daß die aus den Häusern der Bischöfe verbannte Inquisition noch im Tem pel der Themis ihren Sitz behaupte; — " Also ist Filangieri's Autorität gegen den Jnquisitionsproceß, indem er dessen Unan- gemessenheit rügt. Man hat weiter der Deputation zum Bor wurf gemacht, daß ihre Behauptung von einer Lriplicität des Rkchteramtes bei dem Jnquisitionsproceß nicht gegründet sei. Ich will mich nicht weiter darüber auslassen, da schon so viel darüber gesagt worden ist, daß ich weiterer Nachweisungen dieser Behaup tung überhoben sein zu können glaube. Ich mache nur noch in dieser Beziehung aufmerksam auf den Ausspruch eines Practikers, dessen Competenz in dieser Sache wohl auch das hohe Justizmi nisterium anerkennen wird, da es selbst dessen Schrift über die Jnquirirkunst verbreitet und den königlichen Aemtern und Gerich ten zum Leitfaden empfohlen hat. Es ist dies der Justkzamt- mann von Jagemann in Heidelberg, ein Practiker von unbestrit tenem Rufe, welcher sich über diese Triplicitätder richterlichen Function folgendergestalt ausspricht: „Es ist und bleibt eine Ano malie, ja mehr als eine Anomalie, ein Verstoß gegen die Men schenrechte, daß im deutschen Proceffe derselben Person, welche unparteiisch die Wahrheit zwischen den Anschuldigungs- und Entschuldigungsmomenten aufsuchen, die Beweismittel für beide Theile erheben und überhaupt das Für und Wider gewissen haft gegen einander halten soll, zugleich auch die Einleitung der Untersuchung, die Verhängung der Specialinquksition, die Verfolgung der Verdächtigen und die contradictorische Ueberwei- sung der Nichtgeständigen, sowie die Bearbeitung der zum Ge- ständniß Geneigten allein übertragen ist, und mag man auch hun dertmal wiederholen, daß diese Proceßart mit dem Accusations- proceß Nichts gemein habe, so inhärkrt doch unvermeidlich auch dem neudeutschen Proceffe das Wesen jenes ältern Protestes, weil eine Verfolgung ohne Anklage so wenig denkbar ist, als ein Proceß überhaupt, wo sich keine Parteien entgegenstehen; ja , es würde das Ausstößen aller im Jnquisitionsprocesse liegenden Ele mente der öffentlichen Anklage zu dem Unding führen, daß man ein Verfahren im Namen des Staates und des Strafgesetzes hätte, ohne daß dabei ein Vertreter des Gemeinwesens und der Krone mitwirkte: denn mit einem Beamten, der nicht weiter ein schreitet, als wo er, einem Richter gleich, schon die Gewißheit sei ner Ansicht vor Augen hat, wäre dem Gesetzkörper wenig gedient, es muß vielmehr ein Compellc dabei sein, welches unablässig be müht ist, Spuren des Verbrechens zu entdecken und Behelfe zur Beweisführung zum Zwecke der Ucberlieferung der Schuldigen an die Strafrichter an Händen zu geben. Niemand, der auf 2
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