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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht auf die grundlosen Ansichten des Herrn Referenten eingehen, das kommt mir jetzt nicht mehr zu, sondern ich habe nur seine Aeußerungzu widerlegen, als ob eine Behörde dadurch, daß der Stand eines merkwürdigen Criminalfalls, der ihr zur Unter suchung vorlag, im Publicum verlautete, sich einer Pflichtwidrig seit schuldig gemacht habe.... Präsident V. Haase: Ich nehme hiermit,dem Abgeordneten das Wort. tz. 78 der Landtagsordnung, welche hier einschlägt, lautetso: „Sollten bei der Schlußäußerung bisher nicht vorge- kommenc Thatsachen vorgebracht werden, so kann jedes Mit glied über diese Thatfachen das Wort verlangen." Hier ist aber durchaus von keiner neuen Thatsache die Rede, ich nehme also, gestützt auf ß. 78 der Landtagsordnung, dem Abgeordneten das Wort und frage die Kammer, ob sie meinem Verfahren Beifall schenke? — Einstimmig Ja. — (Das große Geräusch, welches diese Abstimmung auf den Tribunen veranlaßt, bestimmt den Präsidenten, Ruhe zu gebieten.) Staatsminister v. Könneritz: Kann jauch das Ministe rium erwarten, daß die Schlußrede des Referenten einen großen Eindruck auf die Kammer gemacht habe, so wird doch das Mi nisterium von dem Rechte, was ihm nach ß. 78 der Landtags ordnung zusteht, nochmals das Wort zur Widerlegung der Rede des Herrn Referenten zu ergreifen, nicht Gebrauch machen. Sagt man auch, wer das letzte Wort hat, behält Recht, so ist doch die Kammer durch die frühere Discussion über die Ansichten des Ministern schon genau unterrichtet, so daß ich über diesen Gegenstand zur Widerlegung Nichts mehr sagen will, weil sonst die Discussion intz Unendliche fortgehen würde. Nur wenige Berichtigungen kann ich nicht unterlassen. Wenn der Herr Re ferent meinte, es wäre nach unserm jetzigen Verfahren ein Rechts mittel weniger, als nach jenem vorhanden, weil dort gegen die Versetzung in Anklagestand ein Rechtsmittel stattsinde, so er wähne ich, daß auch im Entwürfe der Regierung dagegen ein Rechtsmittel gegeben ist, daß wir es aber auch jetzt schon haben, da zu jeder Zeit und in jedem Stadium der Untersuchung bei der Oberbehörde Beschwerde geführt werden kann. Es hat aber auch gegen die Versetzung in Anklagestand, nach dem französi schen Verfahren, der Jnculpat nicht einmal ein Rechtsmittel. Wenn der Herr Referent ferner bemerkte in Beziehung auf den Einfluß der Oeffentlichkeit auf das Gestandniß des Angeschul digten, daß Autoritäten dafür sprächen, so könnte ich Autorität gegen Autorität setzen; aber ich will nur meine Kenntniß vieler Rechtsfälle und meine Erfahrung im Felde der Criminalgesetz- gebung entgegenstellcn. Auch ich muß zugeben, daß es psycho logisch wohl erklärlich sei, daß der Angeschuldigte durch die Oef- fentlichkeit aufgemuntert werden könne, die Wahrheit zu sagen; aber psychologisch und noch erklärlicher ist es und die Erfah rung bestätigt es, daß Niemand sich gern vor dem Publicum als Verbrecher erklärt. Der Herr Referent bemerkte ferner, auf die Zeugen habe es keinen nachtheiligen Einfluß, das öffentliche Verfahren; soviel mir aber versichert worden ist, kommt, trotz der Ruhe der Engländer, ebenso oft Beleidigung der Zeugen vor, wie in Frankreich. Ich erinnere namentlich an den Fall der Ermordung des Lords Ruffel. Als der Mörder vor den As- sisen stand, ward die Gastwirthin, welche das von dem Mörder geraubte, ihr zurAufbewahrung übergebene Silber vor den Rich ter brachte, eine ehrbare 'Frau, in dem Kreuzverhör .so ge schmäht, daß sie alseineöffentlicheDirnedargestelltwurde. Daß übrigens gewiß auch die Zeugen nicht gern öffentlich auftre ten, in dieser Beziehung, meine Herren, möchte ich mich auf das Beispiel in dieser Kammer berufen. Es zog ein geehrter Abgeordneter einen Fall an, er wünschte aber nicht, den Namen öffentlich zu nennen. Ich erkenne das Motiv an, welches ihn dazu bestimmte. ' Es war edler Natur, es war Discretion. Wer steht aber dafür, daß der schwächere Mensch nicht blos aus Dis- cretion, sondern auch aus Furcht schweige? Der geehrte Refe rent erwähnte ferner: wenn bei dem öffentlichen Verfahren Privatverhältnisse an den Tag gezogen würden, so schade das nicht. Wer ein Verbrechen begangen habe, dürfe auf Scho nung nicht rechnen. Der Angeschuldigte kann ja aber auch un schuldig sein. Es betrifft ferner nicht allein die Privatverhält- niffe des Angeschuldigten, des Verbrechers; es werden auch die Privatverhältniffe der Zeugen seines Schlachtopfers an das Licht gezogen, um diese Zeugen zu schmähen. In Bezug auf meine Aeußerung, daß die Oeffentlichkeit in der Constitution nicht ge boten sei, weil diese nur der Gesammtheit Rechte gebe- und man nicht sagen könne, daß die Einzelnen, welche das Publicum bil den, Vollmacht von dem Volke hätten, wendete der Referent ein, daß die Verfassungsurkunde auch den einzelnen Staatsbürgern Rechte verliehen habe. Meine Herren, Sie werden von dem säch sischen Ministers nicht glauben, daß es den Staatsbürgern die in der Verfassung verliehenen Rechte schmälern wolle. - Aber es handelt sich hier um die Controle, und diese ist dem Volke in seiner Gesammtheit zur Ausübung durch seine gesetzlichen Or gane, die Stände, gegeben. Wenn der geehrte Referent mich auf den Jrrthum aufmerksam gemacht hat, daß Filangieri nicht gegen die Staatsanwaltschaft sei, so bin ich ihm dafür sehr dank bar. Ich bin in diesen Jrrthum dadurch verfallen, daß ich gegen meine Gewohnheit einer Autorität ohne eigene Prüfung vertraut habe: Mittermaier führt in seinem Archiv für die Rechtswissen schaft von 1838 Filangieri' unter den Gegnern der Staats anwaltschaft auf. Ferner hätte ich gewünscht, daß der geehrte Referent den Punkt der Kosten nicht gebracht hätte. Das Mini sterium hat vermieden, gerade darauf irgend ein Gewicht zu legen. Allein wenn der geehrte Referent bemerkt, daß sie sich für Sachsen höchstens auf 36,000 Thaler belaufen wür den, so muß ich dem durchaus widersprechen. Ein an derer geehrter Abgeordneter hat geglaubt, daß der Beitrag des Einzelnen auf dritthalb Silbergroschen pro Kopf zu berechnen sei. Mit dieser Summe würde man vielleicht ungeachtet des Mehraufwandes, den die Uebernahme der Crimi- nalgerichtsbarkeit von den Patrimonialgerichten verursacht, dem Betrage näher kommen, weil in den Rheinprovinzen soviel mehr vom Staat zugcschossen wird. Nach Groschen pro Kops
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