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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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daß das davon Brauchbar« in die künftige Ausführungsver ordnung verwiesen werde. Staatsminister v. Wietersheim: Wenn der geehrte Sprecher versichert hat, es bestanden, hier mehre Ungewißhei ten, so würde ich bitten, das im Einzelnen nachzuweisen; viel leicht hat der geehrte Sprecher tz. 8 übersehen, wo ausdrücklich steht: daß bei allen diesen erwähnten Fragen nach den Vorschrif ten der Landgemeindeordnung zu verfahren sei. Mir ist, obgleich die Verordnung 1^ Jahr besteht, nicht bekannt, daß Jeman dem Zweifel bei der Anwendung vorgekommen seien, und ich würde mich dem geehrten Sprecher sehr verpflichtet fühlen, wenn er dergleichen Fälle namhaft machen wollte. Uebrigens, wenn er früher äußerte, es wäre wünschenswerth gewesen, die Sache zu lassen, wie sie war, und die alten Schulvorstände die Ver waltung fortführen zu lassen, so will ich nur bemerken, daß er damit in directen Widerspruch mit dem Deputationsbericht ge treten ist; denn derselbe sagt (s. oben S. 525), und mit Recht: „Vom Augenblick der Einführung des Gemeinderaths an bedarf es nicht erst einer Vorschrift über Bildung und Zusammensetzung des Schulvorstandes, weil dieser dann schon durch den Gemeinde rath gebildet, schon kraft des Gesetzes zusammengesetzt ist." Auch hat derselbe ausdrücklich auf die Ausführungsverordnung zum Schulgesetz tz. 152 hingewiesen, wo es heißt, daß die Schul vorstände nur im mitte Ist in Wirksamkeit treten sollen. Dies ist der Grund, warum das Ministerium sich verpflichtet hielt, diesen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen. Abg. Püschel: Nur wenige Worte will ich mir erlauben. Es ist keineswegs meine Meinung, daß die Schulvorstände, wie sie das Schulgesetz vorschreibt, fortbestehen sollen. Nach der Landgemeindeordnung sind sie in meiner Gegend sämmtlich auf gelöst, und ist deren Function auf die Landgemeinderäthe überge tragenworden. Darin aber wieder einige Aenderungen zu treffen und fremde Elemente zuzuziehen, schien kein Grund vorhanden zu sein. Staatsminister v. Wietersheim: Diesen Punkt setze ich bis zur speciellen Berathung aus. Referent Abg. Klinger: Ich muß allerdings bemerken, daß §. 3 der Verordnung nicht nur zu Mißverständnissen, sondern auch zu den nachtheiligsten Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben hat. Es ist in der tz. I der Verordnung gesagt, daß die Functio nen des Schulvorstandes auf den Gemeinderath ^übergehen sollen. Hier ist also die Gesa mm th eit des Gemeinderathes ge nannt, während nach tz. 3 der Schulvorstand nur aus drei Per sonen bestehen soll; es heißt dort: „der Gemeindevorstand, der Gemeindeälteste und der Ortspfarrer bildeten den Schulvorstand, und hätten auch diesen Namen künftig zu führen." Man hat sich mit Erstaunen gefragt, ob denn größere und kleinere Schulvorstände in einer und derselben Gemeinde bestehen sollen, kleinere, welche nämlich nach §. 3 nur aus drei Personen gebildet sein sollen. Man hat ferner mit Recht dagegen eingewendet, daß in §.3 bestimmt worden: „daß die Wahl letzterer in solchem Falle nach Z. 40 der Landgemeindeordnung zu bewirken sei.^ Es ist also damit ausgesprochen, daß der Schulvorstand oder dieAusschußmit- glieder, welchedazu ernannt werden, nichtblos aus dem Gemeinde rath, sondern aus der Gesammtheit der übrigen Gemeinde mitglied er gewählt werden keimen, was den klaren Bestim mungen des Volksschulgesetzes schlechterdings entgegen ist, und es ist mir dabei erinnerlich, daß von einer Gemeinde, welche dies fühlte, auf Berichtserstattung an die Kreisdirection ange tragen worden ist, um von dieser gesetzlich gar nicht begründeten Verbindlichkeit enthoben zu werden; es ist Letzteres jedoch nicht' geschehen, uiid man hat in der Art, wie §. 3 der Verordnung vor schreibt, wählen müssen. Staatsminister v- Wietersheim: Ich habe gewünscht, den Gegenstand zur speciellen Berathung auszusetzen; wenn aber der Herr Referent wünscht, so kann ich gleich darauf eingehen. Ich glaube aber, es gereiche zur Abkürzung der Berathung, wenn es dort, wo die besondern Anträge aufgestellt sind, zur Sprache käme. Referent Abg. Kling er: Ich habe mich veranlaßt gesehen, es zu erwähnen, um die Meinung des Abg. Püschel zu unter stützen. Präsident v. Haase: Es wird dies bis zur speciellen Be rathung ausgesetzt bleiben. Es hat nun der Abgeordnete Geißler das Wort. Abg. 0. Geißler: Ich kann der strengen Ansicht, welche die geehrte Deputation hinsichtlich der Legalität der Verordnung vom 5. August 1841 gefaßt hat, nicht beitreten. Mir scheint die Sache vielmehr so zu stehen. §. 30 des Volksschulgesetzes stellt fest, daß der Schulvorstand die der Schulgemeinde obliegende Fürsorge für das materielle Bestehen der Schule übernehme. Der Schulvorstand ist also Vertreter der Schulgemeinde in ihrem Verhältnisse zur Schule. Daß er aber dadurch Vertreter der selben nach außen hin sei, folgt nicht, und die oberen Justizbehör den haben wohl gar nichrUnrecht, wenn sie eine solche Vertretung auf Grund des Volksschulgesetzes nicht anerkennen mögen. Denn mit demselben Rechte könnte man sagen, daß der Administrator des Innern einer Corporation auch zugleich nach außen hin ihr SpndicuS sei; dem ist aber nicht so, und es wird aus dem Man date für die inneren Verhältnisse nirgends'«», allgemeines auf alle Verhältnisse gehendes Mandat gefolgert, es bedarf hierzu vielmehr allemal einer ausdrücklichen Erklärung. Eine solche ausdrückliche Erklärung nun beabsichtigt gegenwärtige Gesetz vorlage, mittelst authentischer Interpretation, in das Volksschul gesetz zu bringen. Der Verordnung vom 5. August 1841 wird der Vorwurf gemacht, sie habe diese authentische Interpretation anticipirt. Dieser Vorwurf erscheint aber als ungegründet, wenn man die Absicht der gegenwärtigen Gesetzvorlage: das im Schulgesetze Nur als ein specielles bezeichnete Mandat des Schulvorstandes mittelst authenti scher Interpretation in ein generelles Mandat zu verwandeln, recht festhält. Von dieser Absicht ist nämlich in der Verordnung vom>5. August 1841 Nichts zu finden, son dern dieselbe beschäftigt sich blos mit der Organisation des Schul vorstandes und dehnt den Wirkungskreis desselben nirgends über
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