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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gerichtliche Vertretung der Schulgemeinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels, hat in derselben Maße statt- zusinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Ge meinden, beziehendlich durch die allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 (§. 180) und durch die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 (tz. 38 e) geordnet ist." Und die übri gen §§. bestimmen nur, wer die Vertreter seien, und kommen nur insofern mit jener Verordnung überein, als die Vertretung eben auch jener Behörde überlassen werden soll. Es scheint mir da her, als wenn die Zweifel über die formelle Richtigkeit nur dar aus entstünden, daß die geehrte Deputation dem Schulgesetze eine andere Deutung gibt, .und mithin auch dem jetzt vorliegen den Gesetze. Referent Abg. Klinger: Der Herr Staatsminister ist davon ausgegangen, daß eine Ueberschreitung in der Verordnung um deswillen nicht enthalten sei, weil die Verordnung sich nur beziehe auf die Zusammensetzung und den Wirkungskreis ves Schulvorstandes, während das Gesetz die Vertretung der Schul gemeinden selbst im Auge habe. Allein die Deputation konnte dieser Ansicht nicht sein; denn in seiner rechtlichen Wirkung ist es ganz gleich, ob man die Zusammensetzung des. Schulvorstan des und seinen Wirkungskreis bestimmt, um die Schulgemeinde zu vertreten, oder ob man es sogleich mit dem Namen der Ver tretung bezeichnet. Das Wichtigste bei der Vertretung ist die Beschlußfassung. Was ist Vertretung? Sie ist , als Rechts« subject gedacht, das Organ des Gesammrwillens. Oder be trachten Sie dieselbe in ihren sactischen Beziehungen, so ist die Vertretung die Summe oder der Inbegriff aller derjenigen Hand lungen, welche Jemand für einen andern unternimmt, sie seien gestützt auf einen Auftrag, oder gestützt auf eine Instruction, oder auf ein Gesetz selbst. Wenn das Gesetz den Schulvorstand als das Organ der Gesammtschulgemeinde betrachtet wissen will, so kann es ihm nicht blos vollziehende Gewalt, sondern es muß ihm auch beschlußfassende einraumen, und in beiden beffeht die Vertretung. Die Verordnung aber beschäftigt sich auch mit dem wichtigsten Theile der Vertretung, mitderBeschlußfassung. Sie sagt in tz. 4: „daß alle Beschlußfassungen, die sich auf HZ. 29, 38 und 44 des Schulgesetzes beziehen, dem Gemeinde rache zustehen sollen." Soll die Beschlußfassung also dem Ge meinderache zustehen, welcher nach H. 1 der Verordnung als Schulvorstand bezeichnet wird, so ist es der rechtlichen Wir kung nach ganz gleich, ob man sagt, es handle sich von der Zu sammensetzung und dem Wirkungskreis der Gemeindebehörden bei Schulangelegenheiten, oder ob man sagt, daß eine Vertre tung bestehen soll. Ich kann also im Namen der Deputation die Aeußerung des Herrn Staatsministers als richtig durchaus nicht anerkennen. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß nochmals auf den Unterschied zwischen jener Verordnung und dem vorliegenden Gesetzentwurf aufmerksam machen. Die Verordnung von 1841 weist den Wirkungskreis des Schulvorstandes an und scheidet §. 4 aus, was zu dem Schulvorstande nicht gehört. Nun bleibt immer noch eine Vertretung der Interessen der SchulgeMekrden übrig, wo es auf verbindliche Erklärung nicht ankommt, und diese ist den Gemeinderäthen Vorbehalten. Nun bleibt noch die Vertretung der Rechte der Schulgemeinden im Gegensatz von Vertretung ihrer Interessen übrig. Nur hierüber war Zweifel, und die Lösung dieses Zweifels ist der authentischen Interpreta tion Vorbehalten. Die Vertretung der Interessen der Schulge meinden durch den Gcmeindcrath war nichtzweifelhaftundkonnte daher in der Verordnung ausgesprochen werden. Die Deputa tion stimmt auch mit jener Auslegung ganz überein. Nun kann man aber doch dem Ministerio einen Vorwurf kaum darüber ma chen, wenn man ein Gesetz so auslegt, wie man es selbst für richtig hält; denn daß jede Anwendung eines Gesetzes auch eine Auslegung desselben enthalten muß, wird Jedem einleuchten, der irgend sei es mit der Rechtspflege oder der Verwaltung zu thun hat. Staatsminister v. Wietersheim: Ich muß bemerken, daß ich der geehrten Deputation nicht darum entgegengetreten bin, daß die materielle Grundlage des Gesetzes und der Ver ordnung übereinstimmend seien. Dagegen ist vom Ministe rio nachgewiesen worden, daß ein wichtiger formeller Punkt, der in der Verordnung nicht berührt ist, nur das Gesetz nachge holt hat. Wenn man aber auch zugeben muß, daß beide auf demselben Grundsätze beruhen, -so ist dieser doch der richtige, und wenn die Deputation in der Hauptsache nicht dem Ministe rio vollkommen beigetreten wäre, so würde nicht zu verkennen sein, daß das Ministerium sich in einer unangenehmen Lage be fände; die Deputation aber hat dem Ministerio vollkommen Recht gegeben, und es ist noch nicht eine einzige Stimme in der Kammer laut geworden, daß nicht die Hauptgrundlage des'Ge setzes und der Verordnung mit dem früheren Beschlüsse über einkäme. Abg. v. Lhielau: Der Herr Minister des Cultus er klärte vorhin, daß er im Interesse des Landes die Verantwort lichkeit auf sich genommen habe, die Verordnung vom 5. August 1841 zu erlassen, und zwar, weil bei den Justizbehörden über die Gültigkeit der Vertretung der Gemeinden in Schulangele genheiten nach außen hin durch den Gemeindevorstand Zweifel -entstanden wären, insofern die Justizbehörden annähmen, daß die Gemeinden auch in Schulangclegenheiten noch durch Syn- dicen zu vertreten seien. Der Herr Minister des Cultus erklärt also, daß der Grund der Erlassung der Verordnung die Lösung des vorhandenen Zweifels gewesen. Der Herr Justizminister sagt, weil die Justizbehörden zweifelhaft wären, über die Vertre tung der Gemeinden, nämlich durch den Gemeindevorstand al lein, an und für sich, oder durch ein besonderes Syndicat, des halb wäre das Gesetz vorgelegt worden. Der Herr Minister des Cultus hat also die Verordnung erlassen, aus demselben Grunde, aus welchem, wie der Herr Justizminister erklärte, das Gesetz vorgclegt worden ist. Nun scheint mir dies genügend zu beweisen, daß die Verordnung und das Gesetz identisch sind. Ich finde aber auch, daß die Verordnung Bestimmungen betrifft, die im Schulgesetze nicht vorhanden sind und organische Bestimmun gen eingeführt, die mit dem Schulgesetz nicht übereinstimmen,
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