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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Mehre statistische Nachrichten zeigen von dem großen Ein fluß und der Wichtigkeit des Instituts. Hauptsächlich werden in 'dieser Beziehung die dänischen und preußischen Einrichtungen er wähnt und empfohlen. In Dänemark waren vor Einführung des Vergleichsinsti- tuts jährlich im Durchschnitt 8507 Procefse anhängig, nachher nur jährlich 3218. Die übrigen wurden also verglichen. Dreißig Jahre später vermehrten sich die Procefse auffällig, was jedoch gegen das Institut nicht sprechen kann, sondern in dem ver größerten Verkehr u. s. w. Erklärung findet.. In den Jahren 1823 —1825 wurden im Durchschnitt jährlich 26,982 an die Commission gebracht, 18,202 davon verglichen oder aufgehoben, 547 ausgesetzt, 8,144 an die Gerichte gewiesen, 2,152 daselbst anhängig gemacht. vergl. Paullsen, über öffentliche Vergleichseinrich- tungen im Allgemeinen. In Clevers Themis. 8. Bd. (1828). Nr. XVI. Nach amtlichen Ueberfichten aus dem Königreich Preußen sind in den Jahren 1829 —1837 in der Provinz Preußen 86,000Sachen, jährlich also ungefähr 11,000 vor den Schieds männern anhängig gewesen und davon 63,500 verglichen wor den, in den Provinzen Pommern, Schlesien, Brandenburg und Sachsen haben in den Jahren 1835—1837 128,500, jährlich circa 43,000 Sachen geschwebt, und davon sind 111,000 ge schlichtet. Diese Ergebnisse, welche nicht unbedeutend sind, bleiben weit hinter den Resultaten der Jahre 1838, 1839 und 1840 zurück, in welchen die Wirksamkeit der Schiedsmänner sich mit jedem Jahre um ein Bedeutendes gesteigert hat. Im Jahre 1838 sind nämlich in den fünf Provinzen Preußen, Branden burg, Schlesien, Pommern und Sachsen vor etwa 5000 Schiedsmännern 62,000, im Jahre 1839 70,500, im Jahre 1840 sogar 83,500 Sachen anhängig gewesen, davon sind im Jahre 183851,000, im Jahre 1839 38,000, und im Jahre 1840 70,000 durch Vergleich geschlichtet worden. Diese glücklichen Resultate veranlaßten sogar die Provin zialstände Preußens, einen Antrag auf eine erweiterte Amtswirk samkeit der Schiedsmänner anzutragen, dahin: daß kein Bagatellproceß eingeleitet werde, bevor nicht der Kläger nachgewiesen, daß er sich zum Versuch der Sühne bei einem Schiedsmanne gemeldet habe. Dagegen äußerte aber der Justizminister Mühler in seiner Denkschrift vom 5. October 1841 : die Einführung eines Zwanges, sich vorher an einen Schiedsmann wenden zu müssen, ehe der Zutritt zum Ge richt gestattet sein solle, würde eine Beschränkung der ge setzlich bestehenden Freiheit der Rechtsuchenden enthalten, eine Zögerung herbeiführen und in Folge derselben sogar Verluste veranlassen können; und es ging deswegen der königliche Bescheid an die Stände, daß zu einer Aenderung des gegenwärtigen Zustandes kein practisches Bedürfniß vorhanden sei. Diese Grundzüge des Instituts und die durch dasselbe her vorgegangenen Vergleiche ergeben unverkennbar, daß dasselbe nur den Zweck hat, der Proceßsucht unter den Parteien vorzubeugen und ihnen ein Mittel an die Hand zu geben, durch welches sie statt der vielfachen Weitläufigkeiten und Kosten, die mit proces- sualischen Erörterungen unvermeidlich verbunden sind, auf eine einfachere und billigere Weise ihre streitigen Angelegenheiten ord nen können. Ueberall, wo dieser Zweck richtig erkannt und ge würdigt worden ist, hat das Institut beim Publicum eine günstige Aufnahme und einen dankbaren Anklang gefunden. So hat das Institut der Schiedsmänner in Preußen nicht nur von oben her immer mehr Bedeutung erhalten, es hat auch Wurzel gefaßt, Vertrauen und Bedeutung gewonnen in den Augen des Vol kes, aus dessen Wunsch allein es hervorgegangen ist- ' Es fragt sich nun, ob für die Einführung eines solchen In stituts in Sachsen ein Bedürfniß vorhanden sei? Diese Frage glaubt die Deputation nur bejahen zu müssen. Auch in Sachsen haben sich die Procefse in neuerer Zeit be deutend vermehrt. Dies hat seinen Grund lheils in der ver mehrten Bevölkerung, theils in dem Umstand, daß die äußern Lebensbedürfnisse sehr umfangreich sind und die Schuldklagen sich mehren, theils in dem vergrößerten Verkehr. Auch ist wohl nicht zu verkennen, daß das Gesetz vom 16. Mai 1839, das ge richtliche Verfahren über ganz geringfügige Civilansprüche be treffend, manche Veranlassung zu gerichtlichen Processen gegeben hat, obgleich die vi.lfältigen Vorzüge dieses Gesetzes für den bessern Schutz des Eigenrhums dankbar anzuerkennen sind. Es wird Niemand in Frage stellen, daß Vergleiche ein wohl- thätig wirkendes Mittel sind und einen großen Vorzug vor dem richterlichen Austrag einer L>ache verdienen. Es ist durch Ver nunft und Erfahrung begründet, daß alle gesitteten Nationen für wohlthätig gehalten haben, die Möglichkeit einer Beendigung der Procefse anders, als auf dem gerichtlichen Wege, nämlich durch gütlichen Vergleich, zu begünstigen. Processe gehören zu den Un vollkommenheiten des gesellschaftlichen Lebens und sind nicht die kleinsten Uebel, die an dem Wohlstand einer ganzen Nalionnagen. Es ist daher eine schon in der christlichen Religion und Moral ge gründete Verpflichtung des Staates, für Verminderung derselben Sorge zu tragen. Auch Sachsen hat sich durch die im Eingang angeführte Erlassung von diesfallsigen ge etzlichen Vorschriften dieser Pflicht nicht entzogen. Doch hält es die vorwärts geschrit tene Zeit nicht mehr für zweckmäßig, die Vergleichsversuche allein in die Hände der Gerichte zu legen. Auch die sächsische Gesetz gebung hat diese Erfahrung gemacht, dies beweist die Verord nung vom 27. März 1841. Seit Erlaß dieser Verordnung ist noch kein langer Zeitraum verflossen, und es wird sich der Erfolg derselben mit Gewißheit nicht berechnen. So weit es sich aber überblicken läßt, wird die wohlgemeinte Absicht des Justizmini- sterii nicht ganz erreicht. Abgesehen davon, daß die Unterrichter bei den vielen Ofsicialarbeiten, Administralivsachen.und Unter suchungen schon vielfach mit Geschäften überhäuft sind, und da her nur die Vergleichstermine von den Subalternen des Gerichts, den Actuarien und Accessisten abhalten lassen, nur wichtige Ver handlungen selbst leiten, so ist das Personale, vorzüglich bei großen Gerichten, selten in den Stand gesetzt, die Verhältnisse der Parteien kennen zu lernen, um darauf geschickte Vorschläge zu thun. Um dem Werke der Vergleichsstiftung Genüge zu leisten, ist eine bedeutende Kraft, Geduld und Gemüthssammlung noth- wendig. Es gehört dazu eine tiefe Kenntuiß des bürgerlichen und socialen Lebens und es genügt keineswegs, auf die Weitläufig keiten und Kosten eines Processss hinzuwcisen, oder anzudeuten, daß ein magerer Vergleich besser sei, als ein fetter Proceß. Aber auch der beste Wille und die größte Thätigkeit, die den sächsischen Richter auszeichnen, machen die Stiftung eines Ver-
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