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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Wcrtheidigung der Friedensgerichte entgegen, ein Mann, der mit ten im Volke lebt und den Parteien näher steht, ist mehr geeig net, die Verhältnisse zu kennen und zweckmäßige Vorschläge zum Vergleiche zu thun, als der entfernt stehende Richter. Dieses, meine Herren, hat sehr viel für sich, wird aber nach den Verhält nissen des Landes sehr verschieden sein. In Frankreich ist das Institut der Friedensgerichte und das Vermittelungsamt durch den Friedensrichter unbedingt nothwendig. Dort sind die Ge- richtsbezkrke so groß, daß der Einzelne unmöglich wegen jeder Kleinigkeit das Gericht selbst angehen kann. Der Umfang eines Gerichts erster Instanz in Frankreich, des irikuoal civil, beläuft sich oft über 200,000, im Durchschnitt auf 90—100,000 See len. Dort sind ferner alle Gerichte collegkalisch organisirt. An ein collegiales Gericht zu gelangen und diesem den Fall zur Ver mittelung vorzutragen, ist ebenfalls schwieriger. Jedenfalls kennen dort die Gerichte, welche übrigens mit der Verwaltung gar nichts zu thun haben, die Personen nicht so genau, um zweck mäßige Vorschläge thun zu können. Anders ist es bei uns. Unsere Gerichtsbezirke sind sehr klein. Der Richter wird die Verhältnisse der Unterthanen in vieler Beziehung beurtheilen können, umsomehr, als auf dem Lande die Gerichtsbarkeit von der Administration nicht getrennt ist, und der Richter in so vieler öffentlichen Beziehung mit seinen Gerichtsbefohlenen in Verhält- niß tritt. Was dort also unbedingt nothwendig sein kann, ist hier durch die Nothwendigkeit nicht geboten. Man sagt ferner: ein Schiedsmann, vernicht Jurist ist, werde geeigneter sein, einen Vergleich vorzuschlagen, weil er mehr in die Verhältnisse eingehe; -er Richter aber, welcher Jurist sei, habe.schon vor Augen, wie erden Fall entscheiden werde. Das Ministerium kann das Zweite nur für einen Bortheil erkennen. Wer eine größereKenntniß von der Sache besitzt, muß an und für sich mehr geeignet sein, Ver gleiche herbeizuführen, namentlich aberVergleiche, welche dem Recht zusagen. Unmöglich kann es die Absicht sein, ein Institut errich ten zu wollen, welches Vergleiche stiftet, die der Rechtsidee zuwi- -erlaufen. Wenn ein Friedensrichter, der nicht weiß, was für diesen Fall Rechtens ist, der Partei das Gegentheil anrathet, wollen Sie es rechtfertigen, daß der Bethciligte, wenn auch mit seinem Willen, durch den Friedensrichter dahin gebracht werde, seinen Anspruch wider das Recht fahren zu lassen, wenn der Schieds mann den Vergleich zu Gunsten des Klagers vermittelt, während der Beklagte Recht hat. Es wird auch die Verbindung des Vergleichamtes mit dem Richteramt insofern besser sein, als der Richter den Vergleich zweckmäßig abfassen und niederschreiben wird. Dies ist gerade eine Erfahrung, die man bei den Schieds männern in Preußen gemacht hat, daß sie als unbefähigt für die Sache, die Vergleiche nicht zweckmäßig und der Sache entspre chend niederzuschreiben wissen, daß aus dem Vergleiche selbst nachher neue Streitigkeiten entstehen, und diese Vergleiche erst Proceffe herbeiführen. Besonders aber halte ich die Verbindung des Vermittler^mts mit dem richterlichen Amte auch deshalb für gut, weil nach unserm Verfahren der Richter dann sofort ent scheiden kann. Ist bei dem Schiedsmann der Vergleich vergeb lich versucht worden, so müssen die Parteien erst wieder zum Rich ter gehen, diesem die. Sache nochmals vortragen, und sic haben also, wenn auch der Aufwand bei dem Schiedsmann nicht von Bedeutung ist, jedenfalls doch doppelten Aufwand, größern Zeit verlust und größere Mühe. Fasse ich dieses Alles zusammen, so gestehe ich offen, daß ich die Friedensgerichte nur da für unbedingt nothwendig halten kann, wo die Gerichtsbezirke so groß sind, daß der Richter den einzelnen Gerichtsbefohlenen fern steht, nament lich auch durch collegialische Gerichte, daß sie nützlich sein können auch in andern Fällen, daß aber die Verbindung des Vermittler amts mit dem Richter selbst gewiß vorzüglicher ist. Wollen Sie mir nun noch erlauben, einige statistische Notizen zu geben, um die Behauptung zu widerlegen, als ol> in Sachsen bei einer Ver einigung des Vermittleramtes mit dem richterlichen Amte sowenig verglichen werde.' Nach der statistischen Uebersicht der Rechts pflege von 1832, welche von dem statistischen Vereine in Druck gegeben ist, wurden im Laufe des Jahres 1832 anhängig 12,878 Sachen, übergetragen aus dem vorigen Jahre 11,754, überhaupt also waren anhängig 24,632 Proceffe. Davon wurden vergli chen 7,411, und durch Erkenntniß beendet 4,009. Sie sehen also, daß fast noch einmal so viel Proceffe verglichen, als durch Erkenntniß beendigt worden sind. Ueber die folgenden Jahre hat der statistische Verein Labellen noch nicht zum Druck gebracht. Ich habe aber, um ihn der Kammer nn'tzutheilen, einen Auszug von den Jahren 1835,1836,1837 machen lassen. Im Jahre 1835 wurden anhängig (ich kann die Zahlen der aus den früheren Jahren übergegangenen Sachen hier übergehen, da es nur darauf ankommt, das Verhältniß der verglichenen und entschiedenen Sachen zu geben) 12,466 Processe, davon verglichen 7,384 und durch Urthel entschieden 4,299. Im Jahre 1836 wurden an hängig 12,567, verglichen 7,911, durch Urthel entschieden 4,454. Im Jahre 1837 wurden anhängig 13,262, verglichen 7,467, durch Urthel entschieden 4,763. Es wurden also in diesen 4 Jahren von 47,741 Processen, welche beendigt wurden, 30,180 durch Vergleich beseitigt und 17,561 durch Urthel entschieden. Noch erlaube ich mir das Verhältniß der bei uns verglichenen Concursprocesse zu geben, die aus dem Wirkungskreise der Schieds männer ganz ausgeschieden sind. Es wurden 1832 verglichen 226, entschieden 130 Concurse; 1835 verglichen 192, entschieden 182; 1836 verglichen 165, entschieden 211; 1837 verglichen 150, entschieden 155 Concurse. Sie werden hieraus sehen, meine Herren, daß die Verbindung des Vermittleramts mit dem Rich- leramt bei uns gewiß ein sehr günstiges Resultat gewährt, und doch sind hier große wie kleine Sachen verhandelt worden. Hier bei kam noch nicht einmal der Erfolg des Gesetzes über Behand lung ganz geringfügiger Rechtssachen in Betracht, in dessen Be ziehung ich noch Etwas zu sagen habe. Das Ministerium hat gerade durch dieses Gesetz das Institut von Friedensgerichten we nigstens für diejenigen Sachen, wo sich diese am wirksamsten zei gen können — für geringfügige — Herstellen wollen; und es ist dies auf das vollkommenste gelungen, indem dieselben fast durch gängig verglichen, und, wo dies nicht möglich, sofort im ersten Termin mit möglichst geringem Kostenaufwand entschieden wer den. Hier kann das Ministerium allerdings keine statistische
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