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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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1838, also nach zweiündzwanzkgjähriger Verabschiedung um eine Pension, auch im Jahre 1840 um Verwendung bei der Stände versammlung gebeten. Damals schon ist Kreher bei der ersten Kammer mit seinem Gesuch abgewiesen, bei der zweiten Kammer aber ist es beigelegt worden. Nun sind aber bei Kreher's Verabschiedung damals aller dings verschiedene Befehle in die Armee ergangen, nach welchen alle aus dem Militairdienst herzuleitende Ansprüche bei der Ent lassung selbst erhoben, genau geprüft und erwogen, und darauf alsobald definitive Entschließungen gefaßt werden sollen. Sie waren aber bei den damaligen häufigen Entlassungen um so nothwendiger, als sich der Betrag spater zulässiger An- - spräche gar nicht würde habe übersehen lassen. So sehr nun auch die Deputation bei der im Posamentir- gcwerbe eingetretenen Stockung und daher rührenden Nahrungs losigkeit des Wohnorts Kreher's, von der derselbe umsomehr wird leiden müssen, da er nach den beigebrachten Zeugnissen Vater von sieben Kindern und kränklich ist, so hat doch die Deputation in Betracht, daß sie die größere oder mindere Hülfsbedürstigkeit solcher Petenten nicht beurtheilen kann, des Kriegsministerii Pen- sionsmittel auch nur aufgesctzliche Unterstützungen basirt sind, nicht anders gekonnt, als auch dieses Gesuch als zur ständischen Bevorwortung ungeeignet zu erklären, und also der ersten Kammer bei zutreten. Abg. Blüh er: Der Petent Kreher scheint mir der Be- klagenswertheste zu sein, da die übrigen Petenten theils Pension, theils Gratification erhalten haben, er aber gar Nichts; der Grund davon scheint kein andrer zu sein, als der, daß er sich nicht tempestiv gemeldet hat, also ein bloßer Formfehler. Hatte er sich gemeldet und nur jährlich zehn Lhlr. Pension erhalten, so würde das doch im Laufe von zwanzig Zähren eine bedeutende Summe ausmachen. Ich beanspruche indeß für ihn keine Pension, wünsche aber, daß ihm eine kleine Gratification zu LH eil wird, überlasse es übrigens der hohen Staatsregierung, hierüber zu entscheiden. Präsident v. Haase: Da der Abgeordnete Blüher keinen Antrag gestellt hat, so frage ich die Kammer: ob sie dem Rathe ihrer Deputation beistimmt, das Gesuch des Petenten zurückzu weisen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Oberländer: Nun heißt es im Berichte: IV. Johann Gottfried Just zu Radeberg ist zu Ende des Jahres 1837 nach zweiunddreißigjähriger Dienstzeit mit In begriff von drei Campagnejahren mit 7 Lhalern monatlicher Pen sion entlassen worden. — Er bittet um eine Erhöhung derselben. Allein nach der gesetzlichen Bestimmung tz. 32 sä 2 des oft angezogenen Militairpensionsgesetzes hat er nur Anspruch auf 6 Thaler Pension, also die Begünstigung einer außerordentlichen Zulage von monatlich 1 Lhaler bereits genossen, auch außerdem einmal eine außerordentliche Unterstützung erhalten. Da also bei Justen sogar alle Billigkeitsgründe erschöpft sind, so konnte die Deputation keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß der Beschluß dee ersten Kammer, Just's Gesuch abzuweisen, vollkommen begründet ist. Sie schlägt daher vor: dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Referent Abg. Oberländer: Dieser Petent hat, nachdem seine Petition in der Deputation bereits bcrathen, der Bericht entworfen und mundirt war, noch einen Nachtrag bei der Kam mer eingereicht, den ich seinem wesentlichsten Inhalte nach vor zutragen mir erlaube. Er bringt zunächst vor, daß er sich be wußt sei, durch treue Pflichterfüllung während seines Soldaten standes sich einer Unterstützung würdig gemacht zu haben; so dann, daß ihm jüngere und minder verdienstvolle Unterofficiere bei gewissen Löhnungszulagen vorgezogen worden seien, also wo er noch activer Soldat war. Dann bezieht er sich überhaupt ! noch auf seine Armuth und leidende Gesundheit. Indem er dann auf die Berathung seines Gesuchs in der ersten Kammer über geht, sagt er, er könne nicht glauben, daß der Grundsatz ohne Ausnahme festzuhalten sei, sich bei dergleichen Gesuchen nur an den Buchstaben des Gesetzes streng zu halten, und daß nicht bei besonders ungünstigen Verhältnissen der Supplicanten Ausnah men gemacht werden könnten. Sodann unterwirft er im weitern Verlauf dieses Nachtrags das Militairpenflonsgesch einer Kritik, und behauptet, daß dadurch der Soldat nur bcnachtheiligt wor den sei; denn cs wären dergleichen alte gediente Soldaten früher besser bedacht worden. Demnächst führt er an, daß die in den Feldlagern des Befreiungskrieges invalid gewordenen Soldaten doch auf jeden Fall eine bessere Berücksichtigung verdienten, als diejenigen, welche ihre Lhatkraft nur in den Garnisonen und Can- tonnementsquartieren gezeigt hätten. Endlich bekommen auch die Herren Ofsiciere eine Schlappe, indem er meint, daß diese bei der Feststellung der Pensionssätze besser bedacht worden wären, als die andern Mannschaften. Dann stellt er auch noch eine Vergleichung zwischen den Soldaten und den Staatsdienern an, und bedauert, daß die Letztem bei den Pensionen besser gestellt seien,als die Soldaten, bei welchenLetztern namentlich nur die ge ringe Löhnung, aber nicht der andere Dienstgenuß bei Be stimmung der Pensionshöhe in Anrechnung komme. Er muß das Pensionsgesetz für dieCivilstaatsdiener genau studirt haben, denn er rechnet aus, daß, wahrend er 6, und mit der außerordentlichen Anlage 7 Thlr. monatlich erhalten habe, ein Civilstaatsdiener bei gleicher Höhe des Gehaltes 8 Lhlr. 5 Ngr. bekommen haben würde. Dieses habe ich aus diesem Nachtrag getreulich zu refe- riren gehabt, und muß es nun der hohen Kammer überlassen, ob sie Gründe darin finde, dem Gutachten ihrer Deputation ein anderes- dem Petenten günstigeres zu substituiren. Die Depu tation selbst hat darin allerdings keine Veranlassung finden kön nen, Etwas an dem Gutachten zu ändern. Präsident v. Haasc: Die Deputation sagt, daß sie weder durch das frühere Gesuch, noch durch den spätem Nachtrag Just's bewogen worden sei, ihren Antrag zu ändern, nach welchem der ersten hohen Kammer beizutreten und das Gesuch des Petenten als unbegründet zurückzuweisen ist, und ich frage also die Kammer: ob sie diesem Gutachten ihrer Deputation beistimme? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Oberländer: Schließlich sagt der Be richt:
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