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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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In Administrativjustizsachen sind jedoch die vorgesetzten Consistorialbehörden ermächtigt, den Wegfall der In» spectionsgebühren auch dann rc. anzunehmen sein, worauf die Deputation für den vorerwähnten Fall bei der geehrten Kammer ihren Antrag richtet. Präsident v. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Jemand in Bezug auf§. I Etwas zu bemerken habe. Abg. Zani: Ich habe nur eine ganz kleine Redactionsbe merkung zu Machen und eine Bitte an die hohe Staatsregierung zu richten. Sie betrifft nämlich den §. 1 gebrauchten Ausdruck: „bei den niedern Instanzen." Ich weiß, daß dieser Ausdruck bei dem neuern Curialstyl häufig vorkommt; er scheint aber doch von ganz andern Verhältnissen sich herzuschreiben, als welche hier in Frage sind. Man übersetzt nämlich das lateinische „jarisäictio Sllperinr et inferior" mit den Worten: „Ober- und Niederge- rkchte." Die Ober- und Niedergerichte aber stehen neben einan der, und es wird nur dadurch der Geschäftskreis bezeichnet, welcher den einen in Criminalsachen, den andern in Civilsachen ausschließend zustehet. Braucht man aber diesen Ausdruck in Bezug auf das Subordinationsverhältniß, also auf die hohem Instanzen, so kann man sich allerdings von einer Unpäßlichkeit des Ausdrucks kaum trennen; er scheint auch ganz ungeeignet zu sein. Ich will das Beispiel von einem Hause hernehmen; in ein Haus, das mehre Stockwerke hat, gehe ich ein, komme zuerst in das untere Stockwerk, gehe sodann in das obere Stockwerk, ich kann aber nicht sagen, ich gehe in das niedere Stockwerk, denn dieser Ausdruck bezeichnet ein ganz anderes Verhältniß. Wollen Sie die Worte: „niedere Instanz" in's Lateinische übersetzen, so können Sie dies nicht anders, als mit „instantia inferior" nicht aber kumilis oder ciepresss; und weil man sich von einer Ne benbedeutung des Wortes „niedern" und von dessen Verwandt schaft mit dem Worte „niedrig" nicht gut trennen kann, so würde ich allerdings wünschen, daß es hier anstatt „bei den niedern In stanzen", „bei den untern Instanzen" hieße, und die hohe Staatsregierung sich bewogen finden möchte, künftig diesen Aus druck zu vermeiden, und statt dessen lieber den „Untergerichte" oder „untere Instanzen" gebrauchen zu lassen. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe darauf zu be merken, daß dieser Ausdruck des Gesetzentwurfs, wie überhaupt fast die ganze Paragraphe buchstäblich aus der 13. Z. der Land gemeindeordnung entnommen ist, und das Ministerium also kei nen Anlaß haben konnte, einen Ausdruck, der bereits in andern Gesetzen enthalten ist, mit einem andern zu vertauschen; es hätte leicht Undeutlichkeit daraus entstehen können. Uebrigens habe ich durchaus kein Bedenken dabei, daß der Ausdruck „niedern" mit „unteren" vertauscht werde, es scheint dieses gleichgültig zu sein. Da kein anderes verehrtes Mitglied über die Sache das Wort genommen hat, so erlaube ich mir über den Deputations bericht noch einige kurze Bemerkungen. Was zuvörderst den Zu satz der ersten Kammer belrifft, „einschließlich der Dotationen/, dessen Annahme die geehrte Deputation bevorwortrt hat, so hat das Ministerium in der ersten Kammer allerdings für'nothwendig erachtet, sich gegen den Grundsatz zu erklären, und hat die Gründe entwickelt, weshalb es glaubt, daß seine Ansicht die richtigerewäre. Indessen da die erste Kammer diesen Antrag angenommen hat, und die geehrte Deputation dessen Annahme ebenfalls empfiehlt, so hat das Ministerium, bei der Unerheblichkeit des Gegenstan des, sich dabei zu beruhigen. Was das Vertauschen des Aus drucks „Privatinteresse" mit „pecuniären Interesse" betrifft, so kann die Staatsregierung der Deputation nur beitreten. Schon der Grund dürfte ausreichend sein, daß derselbe Ausdruck in der Landgemeindeordnung auch gebraucht ist, welche wir schon fünf Jahre haben, und noch zu keinem Zweifel Veranlassung gege ben hat. Da die Regierung jedoch bei den Verhandlungen in der ersten Kammer mit dem Ausdruck „pecuniären Interesse" sich einverstanden erklärt hat, so bemerke ich, daß dies um des willen geschehen ist, weil ich glaube, daß nicht viel darauf an kommt, und weil da, wo Privatinteressen in Frage sind, in der Regel auch wohl ein pecuniäres Interesse anzunehmen sein dürfte. Was die Ablehnung des dritten Satzes der 1. §. betrifft, nämlich: „Die vorgesetzten Consistorialbehörden sind jedoch er mächtigt, den Wegfall der Jnspectionsgebühren auch in Admi- nistrativjustizsachen dann anzuordnen, wenn das öffentliche In teresse dahei vorherrschend ist." so sind von der geehrten Depu tation selbst im Berichte die Gründe angeführt worden, sowie auch bereits in den Motiven, welche allerdings diesen an sich anomalen Zusatz nach der Ansicht der Regierung als nothwendig dargestellt haben. Es sind nämlich die Grundsätze darüber, ob eine Differenz als eine reine Verwaltungs- oder als eine Admi nistrativjustizsache zu behandel» sei, schwankend und ungewiß, und es kommen dabei so viele irrige Ansichten vor, daß das Mi nisterium häufig in dem Falle ist, darüber zu entscheiden, wenn von einer untern Justizbehörde die Sache.aus einem ganz ver zeihlichen Jrrthume auf einem unrichtigen Wege eingeleitet wird, und so schien es der Regierung hart, wenn dies die Folge haben sollte, daß die Gemeinde in einer solchen Sache die Kosten zu bezahlen hätte, während sie eigentlich nach dem Gesetz gebühren- und sportelfrei gewesen wäre. Dies erkennt nun die geehrte erste Deputation im Bericht nicht an, und wenn das nicht der Fall wäre, so würde ich ihr unbedenklich beitreten. Sie geht nämlich davon aus, daß den ober» Verwaltungsbehörden jederzeit das Recht zustehen müsse, einer irrthümlich als Administrativ justizsache behandelten Angelegenheit den gebührenden Stand punkt anzuweisen. Da mache ich darauf aufmerksam; es liegt im Wesen des Administrativjustizprocesses, daß, wenn einmal eine untere Instanz eine Administrativjustizentscheidung in einer Sache gegeben hat, die vorgesetzte Behörde eben auch wieder im Administrativjustizwege darüber zu erkennen hat. Denn wenn man diesen Grundsatz nicht festhäli, so würde die obere Behörde, also das Ministerium, das Recht exlangen, in einer Sache, die für dm Administrativjustijweg gehört, nach ihrem Ermessen im reinen Verwaltungswege zu entscheiden. Es hätte also dann allein der Minister zu entscheiden, während jetzt die obere In-
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