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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Berichts, Seite 224, „Die Deputation empsiehltdaherder Kam mer im Allgemeinen: zu Erlassung eines Nachtragsgesetzes unter den noch zu beschließenden Abänderungen des Entwurfs ihre Zustimmung zu geben," nicht vorliege, sondern in solchen nur vorläufig eine Empfehlung enthalten sei, die der speciellen Be- rathung auf keinen Fall präjudkciren solle und könne, so gehen wir nun zu dieser selbst über. Referent v. v. Mayer: §. 1 lautet, wie folgt: Zu §§. 3 und 19 des Gesetzes. Unter dem, nach tz§. 3 und 19 des Gesetzes, in einem Kirchen- und Schulbezirke als bei tragspflichtig bezeichneten, unbeweglichen Eigentbume sind fol gende, zum Staatsgute, oder zu Staatsanstalten gehörige Grundstücke nicht begriffen: a) Waldungen, ohne Unterschied, daher namentlich auch in dem Falle nicht, wenn solche ursprünglich Pertinenzstücke eines Kammergutes gewesen find, ll) die in- und außerhalb der Staatswaldungen gelegenen Lehden, Wiesen, Teiche und Torfstiche, welche nicht zu einem Kümmergute gehören, oder doch von solchem aus nicht mehr bewirthschastet werden. Diese Befreiung (a und l>) fällt jedoch in dem Falle weg, wenn gedachte Grundstücke bereits vor Bekanntmachung gegen wärtigen Gesetzes, oder, bei spätem Erwerbungen des Staats, vor dem Uebergange in dessen Eigenthum in einem Kirchen- oder Schulbezirke zu den Parochiallasten beigetragen haben, oder, in Folge freiwilligen Zugeständnisses, oder rechtskräftiger Entschei dung, für beitragspflichtig erklärt worden sind. Die in oder auf dergleichen Grundstücken erbauten Häuser sind jedoch, ohne Ausnahme, einem Kirchen- und Schulbezirke zuzuweisen. Die Motive, welche dem Gesetze beigegeben sind, sagen Folgendes: Zu 1. Das Gesetz vom 8. März 1838 hat, dem allgemeinen Rechtsbegriffe entsprechend, in der dritten Paragraphe die Bei- tragspflichtigkeit zu Kirchen- und Schulbedürfnissen auf den Wohnsitz und Grundbesitz im Kirchen- und Schulbezirke gegrün det. Hieraus folgt, daß Grundstücke, welche einem Parochialbe- zirke überhaupt nicht angehören, auch nicht beitragspflichtig sind. Unbezweifelt tritt aber diese Voraussetzung bei den größern Staatswaldungen ein, deren zusammenhängender Complex über all an viele Parochialbezirke grenzt, und dergleichen zum Theil ganz einschließt, für deren Beiziehung in diesem oder jenem es da her, wi? an jeder historischen, so auch an jeder rationellen Grund lage fehlt. Deshalb wurden auch in dem, mittelst Decrets vom 20. Fe bruar 1837 den Standen vorgelegten Entwürfe eines Gesetzes, die Verpflichtungen der Kirchen- und Schulgemeinden rc. betref fend, obwohl solcher die Zutheilung aller, selbst der unbewohnten Grundstücke, an einen Kirchen- und Schulbezirk als Regel vorschrieb, die größern Staatswaldungen ausdrücklich ausge nommen. (Landtagsacten vom Jahre 18ZH-1. Abth. 2. Bd. S. 106 und 107.) Die zweite Kammer dehnte dies jedoch, auf den Rath ihrer Deputation, auf alle Staatswaldungen aus, indem die Weg lassung des Beiworts „größern" beschlossen ward. , , (Beil, zur HI. Abth. 3. Bd. S. 364,365. III. Abth. 3. Bd. S. 272.) Obwohl nun dies, da in der» später vorgelegten abgekürz ten Entwürfe die gedachte §. 2 ganz wegsiel, ohne Folge blieb, so ist doch die Richtigkeit der gedachten Ansicht, sowohl aus theoreti schen, als aus praktischen Gründen vollkommen anzuerkennen. Der Staat unterstützt alle Kirchen - und Schulgemeinden da, wo deren Kräfte nicht ausreichen, ihre Kirchen und Schulen allein zu unterhalten, und wenn daher dessen Grundeigenthum, ohne Rücksicht auf das besondere Bedürfniß der betreffenden Com- mun, nur auf den Grund der örtlichen Lage, einer Abgabe unter worfen werden sollte, so würde das Staatseinkommen zu demsel ben Zwecke doppelt in Anspruch genommen und in der zweite« Beziehung noch überdies nicht nach einem rationellen Grunde, sondern nur nach einem zufälligen Umstande, der für die Verwen dung des Staatseinkommens nicht entscheidend sein kann. Wird daher auch von solchem aus besondern Rücksichten ein Beitrag zu Gemeindebedürfnissen irgend einer Art übernommen, wie durch das Gesetz vom 8. März 1838 hinsichtlich der Paro chiallasten im Allgemeinen allerdings geschehen ist (§. 20), so ist doch diese Bewilligung aus obigem Grunde im Zweifel sicherlich auf das engste Maaß sachlicher Angemessenheit zu beschränken. Immer findet aber in dieser Beziehung zwischen Staats und Privatw aldungen der einflußreiche Unterschied statt, daß letztere, rechtlich oder factisch, Zubehör eines bestimmten Haupt gutes sind, wo der Besitzer seinen Wohnsitz hat, während die Staatswaldung Eigenthum der Krone ist, und dessen Ertrag der allgemeinen Staatscasse zufließt. Bei Privatwaldungen bestimmt daher die, in der Regel nie zweifelhafte Parochialitat des Sitzes zugleich die Bcitragspflicht dieser und anderer Zubehörungen desselben, wie dies hinsichtlich der Rittergüter durch §. 11 des Gesetzes vom 8. Marz 1838 aus drücklich vorgeschrieben ist, bei bäuerlichen Hölzern aber schon um deswillen stattsindct, weil solche, mit seltenen Ausnahmen, zur Flur des Ortes, worin der Sitz liegt, gehören. Wie es hiernach selbst für die Beiziehung kleinerer, zum Staatsgute gehöriger Waldparccllen an einem rationellen Anhal ten fehlen dürfte, so würde in praktischer Hinsicht endlich die Feststellung eines angemessenen Unterschieds zwischen größern und kleinern Staatswaldungen kaum zu beseitigende Schwierig keiten darbieten. Scheint sich nämlich auch eine genügende Grund lage dafür, wenigstens in dem Falle, zu finden, wenn eine fiskali sche Waldparcelle Enklave eines Parochialbczirks ist, so dürfte dies doch einmal nur selten vorkommen und solchenfalls für die betreffende Gemeinde von geringem Belange sein, zweitens aber auch immer nur als willkürliche Bestimmung erscheinen, da es, wenn einmal die Beiziehung von Staatswaldungen im Grund sätze zulässig erschiene, für Ausschließung derjenigen, oft vielleicht kleinern Parcellen, welche zufällig an zwei Parochialbezirke gren zen, an einem rationellen Grunde fehlen würde. Noch könnte der Zweifel entstehen, ob nicht mindestens Wal dungen, welche ursprünglich zu Kammergütern gehört haben, im Betracht, daß letztere §. 19 des Gesetzes vom 8. März 1838 den Rittergütern gleichgestellt sind, auch fernerhin als beitragspflich tig zu betrachten seien. Allein selbst abgesehen davon, daß man unter dem Ausdrucke: „Kammergüter," nach der Sprache der Verwaltung und Gesetze, nur den ökonomischen Complex dieser Güter zu verstehen pflegt, so stellt sich auch diese Ausnahme um deswillen als unzulässig dar, weil gerade mehre der größten und wichtigsten Staatswaldungen, z. B. die auerbacher, schwarzen- berger, lautersteiner, frauensteiner u. a., durch Ankaus von Rit tergütern oder Theile derselben in den Staatsbesitz gelangt sind, also ursprünglich die Kammergutsqualitat gehabt haben,
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