Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nicht Ädrig blieb. Nunmehr wieder von dem abzugehen und es zum zweiten Male zu andern, halte ich für zu bedenklich, und ich werde daher für die Ansicht der Deputation stimmen. Ich muß mir aber dabei noch eine Bemerkung erlauben. Es ist angetra gen worden, die Petition auf sich beruhen zu lassen; es scheint mir, als wenn damit das Votum der Deputation schließen möchte; denn wenn ferner gesagt ist, es möchte dieselbe, da rin Abgeordneter sie zu der seinigen macht, annoch an die erste Kammer abgegeben werden, so glaube ich, gerade der Umstand müßte ein Grund sein, sie nicht an die erste Kammer abzuge ben ... . Präsident v.Haase: Ich habe zu bemerken, daß dies ein Druckfehler ist. Es soll heißen statt: da sic, „obschonsi e". Abg. v. v. Mayer: Ich würde demnach fast glauben, daß sie nicht abzugeben sei; denn wenn eine Petition von einem Kammermitgliede zu der seinigen gemacht wird, so tritt sie in die Kategorie der ständischen Petitionen, und so lange die gegenwär tige Auslegung der Verfassungsurkunde ß. 109, welche am vori gen Landtage von Regierung und Ständen angenommen worden ist, für richtig gehalten werden muß, daß jedes Mitglied der Ständeversammlung nur in seiner Kammer eine Petition vorzu bringen befugt ist, keineswegs aber in der andern Kammer, so muß dies eigentlich auch gelten von einer fremden Petition, welche ein Abgeordneter zu der seinigen gemacht hat; denn da durch ist sie eine ständische Petition geworden, und tritt in glei ches Vcrhältniß, wie alle übrigen Petitionen, welche unmittelbar von Ständen ausgehen. Ich weiß sehr wohl, daß man bis jetzt diesen Gegenstand nicht so scharf ins Auge gefaßt hat; allein es ist dies gerade ein Grund von Wichtigkeit,- um die Debatte vor- zuberriten, wenn man auf die Berathung der Landtagsordnung kommen wird. Ich erwähne dies, damit die Deputaten, die eine Petition zu der ihrigen machen, bedenken, daß sie Gefahr lau fen, daß, wenn man sie hier nicht annimmt, sie vielleicht nicht an die andere Kammer gelangen kann. Welche Auslegung darüber später gemacht und welche Ansichten diesfalls namentlich in Be zug auf das neue Decret der Regierung über die Petitionen des falls werden gewonnen werden, lasse ich zur Zeit auf sich be ruhen. Präsident l). Haase: Ich mache den geehrten Abgeordne ten darauf aufmerksam, daß bereits in einer der letzten Sitzungen der Grundsatz angenommen worden ist, daß dadurch, daß ein Mitglied der Kammer eine von einem Dritten eingereichte Peti tion zu der seinigen macht, das Recht dieses Dritten, die Petition, welche an beide Kammern gerichtet worden ist, an die erste Kam mer gelangen zu sehen, nicht aufgehoben werden kann. In jener Sitzung hatte der Abg. Wieland eine von Schönhaida einge gangene Petition zu der seinigen gemacht; nichtsdestoweniger ist beschlossen worden, diese Petition, deren sich übrigens die Kammer nicht annahm, aus demselben Grunde an die erste Kammer abzu geben. Die h. 109 der Verfassungsurkunde haydelt nur von Petitionen, wo ein Kammermitglied selbst der Petent ist, und ist nicht aufPetitionen eines Dritten zu beziehen, dienur ein Kam mermitglied zu der seinigen gemacht hat. Abg. v. v. Mayer: Der Gegenstand ist mir sehr wohl bekannt; aber ich zweifle, ob über das Princkp eine Debatte statt gefunden hat, und ich würde auch nicht wünschen, daß ohne vor hergegangene Deputationsberathung darüber abgestimmt worben wäre. Wenn aber das nicht ist, so ist der Beschluß nur für ei nen einzelnen Fall gefaßt worden. Allein man wird hören, was in der ersten Kammer darüber geurtheilt werden, und ob man nicht dort eine entgegengesetzte Ansicht haben und ein anderes Verfahren annehmen wird. Wenn ich mich nicht ganz irre, so hat man in jener Kammer bereits dergleichen Petitionen auf die Seite gelegt. Insofern das Zweikammersystem beide ständische Kammern mit einander verbindet, wird es immer wünschens wert!) sein, das Sichere zu wählen und abzuwarten, bis durch die Berathung über das letzte Decret oder über die Landtagsordnung darüber gemeinschaftlicher Beschluß gefaßt sein wird. Ich habe übrigens nichts dagegen, daß die Petition hinüberkommt; ich werde mich aber nicht wundern, wenn die erste Kammer beschlösse, sie liegen zu lassen, obgleich oder vielmehr weil sie bevorwortet worden ist. Präsident 0. Haase: Sollte die von dem geehrten Abge ordneten entwickelte Ansicht als die richtige sich Geltung verschaf fen , so mögen die Mitglieder der Kammer dies wohl bedenken, ehe sie die Petition eines Dritten zu der ihrigen machen, damit sie nicht dem Dritten auf solche Weise und durch ihrer: Beistand mehr schaden als nützen. Staatsminister v. Lindenau: Ich glaube, die vom Herrn 0. v. Mayer zur Sprache gebrachte Frage vorläufig durch fol gende Erklärung beseitigen zu können. Auch die Regierung hat den erwähnten Umstand beachtet, glaubt aber, daß die Abgabe der fraglichen Petition an die erste Kammer darum unbedenklich geschehen kann, weil nach der Bemerkung des Herrn Präsidenten es sich hier um eine auswärts eingegangene und von einem Abge ordneten empfohlene Petition handelt. Ueber eine hier etwa ein greifende Principfrage würde bei endlicher Berathung der Land- tagsordnung das Weitere festzustellen sein. Abg. Haden: Wenn der Abgeordnete eine Zurücknahme des Gesetzes vom 14. Juli 1840 um deswillen für bedenklich fand, weil es erst vor einigen Jahren gegeben sei, so möchte ich dem entgegenhalten: Parum fand man denn im Jahre 1839 nicht be denklich, das Ablösungsgesetz, weil es erst ins Leben getreten war, abzuändern? Denn die Gründe, welche für die damalige Abän derung sprachen, waren lange nicht reichhaltig genug. Wenn ferner gesagt worden ist, was würde das Land zu einer abermali gen Abänderung des Gesetzes sagen? so glaube ich, das Land würde weiter Nichts sagen, als es wäre die größte Wohlthat, daß man diese Ungerechtigkeit ausgeglichen hätte. Wenn man dar um ein Bedenken trägt, daß die Petition nur von 6 Gemeinden ausgeht, so bin ich der festen Ueberzeugung, daß, wenn diese Ver handlung bekannt wird, nächstens alle Gemeinden im Lande pe- tiren werden. Natürlich ist es, daß nicht die Geistlichkeit gegen wärtig schon mit Petitionen kommt, da sie Veranlassung zur Sistirung des Gesetzes gegeben hat. Wenn ferner gesagt wor den ist, als würde das Interesse der Geistlichkeit gefährdet, und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder