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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Mittheilungen überdieWerhandlungen des Landtags. I. Kammer. »4^ 41. Dresden, den 25. April 1843.' Vierzigste öffentliche Sitzung am 12. April 1843. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — (Dabei Vortrag und Ge nehmigung der ständischen Schrift über die Wahl der Mitglieder des Ausschusses zur Verwaltung der Staatsschul- dencasse). — Urlaubsertheilungen. — Schlußberathung über den Gesetzentwurf, dieTheilbarkeit des Grund und Bod.ens betr. (§§. 4, 5ä und 6. —Schlußabstimmung.) Berathuüg des Berichts der dritten Deputation über eine Petition, die Wiederaufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 betr. — Benutzung des "Berichts der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Fest setzung einer Präklusivfrist für die Entschä digungsansprüchewegen Aufhebung des.Bier- ,. Zwanges betr. — Berathung über die Differenzpunkte hin sichtlich des Gesetzentwurfs über die Erhebung von Sporteln in Kirchen- und Schulsachen.— Die Sitzung beginnt nach A12 Uhr in Gegenwart der Staatsminister v. Lindenau, Nostitz und Jänckendorf und des königl. Commissars v. Funke, sowie von 31 Kammer mitgliedern. Nachdem das Protokoll über die letzte Sitzung durch den Secretair Bürgermeister Ritterstä'dt verlesen und dasselbe Seiten der Kammer genehmigt worden, wird es von dem Herrn Bürgermeister Schill und Herrn v. Hartitzsch mit vollzogen. 1. (Nr. 269.) Der Advocat Maschig zu Pulsnitz sucht even tuell um Abschrift eines vom Gerichtsdirector Lippold zu Puls nitz gegen ihn eingereichten Schreibens an. > Präsident v. Gersdorf: Ich würde mir erlauben, der Kammer vorzuschlagen, diesen Gegenstand an die vierte Depu tation abzugeben, welche mit dem Umfange des Ganzen bekannt ist. Diese wird zu seiner Zeit die Güte haben, uns ihre Vor schläge zu eröffnen. 2. (Nr. 270.) Protokollextract der zweiten Kammer vom 27. Marz 1843, die vom Abgeordneten Oberländer bei der zwei ten Kammer eingereichte und bevorwortete anonyme Schrift: „Freimüthige Beleuchtung ver ursachen des unbefriedigenden Zustandes unseres Volks in Ansehung seiner intellektuellen und religiös-sittlichen Bildung " betreffend. Präsidentv. Gersdorf: Dieses etwas umfängliche Werk- I. 4t. welches mir unmittelbar vor der Session zugegangen ist, habe ich nicht durchzulesen vermocht und werde daher nur im Allge meinen darüber referiren. Diese Schrift wurde von einem Un genannten an die hohe Ständeversammlung in Dresden mittelst Schreibens eingereicht und gelangte an die zweite Kammer, wo sie auf die Registrande gebracht und von einem Mitgliede der zweiten Kammer, Herrn Oberländer, der letztere Antrag in der selben zu*dem seinigen gemacht und von der Kammer beschlossen wurde,, daß die dritte Deputation den von dem Abg. Oberländer zu dem seinigen gemachten Antrag, der von der Verbesserung der Lage de,r Volksschullehrer handelt, bei ihren Berathungett über diesen Gegenstand mit benutzen möge, alsdann aber die Schrift, soviel die Hauptsache anlange, annoch an die hohe Staatsregie- rung abzugeben sei (vergl. Mittheilungen zweiter Kammer, Nr. 51, Seite 1070). Nun kann ich nicht einen Vorschlag dahin richten, diesen Gegenstand, insoweit es von der zweiten Kammer geschehen ist, an die hohe Staatsregierung abzugeben, sie hatte nach ihrer Ueberzeugung gewiß Grund dazu; indessen kennen wir diesen ebenso wenig als den Inhalt der Schrift, und es muß die Ansicht der hiesigen Kammer auf jeden Fall, ehe sie einen bestimmten Beschluß faßt, feststehen. Von der dritten Depu tation der zweiten Kammer, an welche die übrigen Lheile ver wiesen worden sind, ist aber nach Inhalt des'Protokollextracts noch Nichts vorgetragen daher auch von der zweiten Kammer noch kein Beschluß gefaßt, noch weniger uns bekannt gemacht worden. Es ist dies ein neuer Fall, und ich ersuche daher die ge ehrte Kammer, sich gefälligst darüber auszusprechen. Vicepräsident v. Carlowitz: Mas mich anbetrifft, so werde ich mich wenigstens zur Zeit und so lange nicht andere Gründe noch dargelegt werden, mit den Ansichten der zweiten Kammer nicht vereinigen können. Es handelt sich hier von An nahme einer anonymen Schrift. , Gehen wir dabei auf die Land tagsordnung zurück, so finden wir in §. 118, welche von den Beschwerden der Unterthanen handelt: „anonyme Beschwerde schriften werden .nicht angenommen, sondern sogleich zurückgege ben oder vernichtet." Nun ist zwar wahr, daß in dieser tz. nur von Beschwerden und nicht von Petitionen die Rede ist; wie das inzwischen gekommen ist, das habe ich mir erlaubt, schon mehr als einmal in der geehrten Kammer darzulegen. Es hat dies seinen Grund darin, daß die Verfassungsurkunde ein Petitions recht der Unterthanen, im Gegensatz zum Petitiynsrecht der Stände, gar nicht anerkannt hat; daher konnte denn auch die Landtagsordnung, welche der Verfassungsurkunde nachgebildet
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