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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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sen werde, um den Fehler zu erörtern, oder wohl gar so lange verhaftet bleibe, bis über das anscheinende Vergehen beider betreffenden Behörde Erkundigung eingezogen worden sei, so fällt das theils mit dem zusammen, waS ich schon vorhin über die strenge Erfüllung der Amtspflicht der subalternen Beamten zu sagen mir erlaubte, theils muß ich bemerken, daß es zunächst doch immer die Sache des betheiligten Handwerksburschen selbst ist, das Wanderbuch einzusehen und sich selbst davon zu über zeugen, was ihm von der Behörde hineingcschrieben worden ist und ob dabei etwa ein Versehen vorgegangen sei. Wenn im I3ten Beschwerdepunkte gesagt ist, daß ein Wandernder oft aus Unkenntniß der so vielfach sich durchkreuzenden Landes-, Pro vinzial- und selbst Localverordnungen in Strafe verfalle, so muß ich insofern zugebey, daß dies eintreten könne, wenn es sich von den Gesetzen und Anordnungen in verschiedenen Staaten han delt, wenn ein Wandernder mehre Staaten berührt, wenn er durch ganz Deutschland hindurchwandert. Handelt es sich aber blos von den in Sachsen bestehenden Verordnungen, so erscheint die Beschwerde nicht als eine wesentliche; denn theils werden die gesetzlichen Bestimmungen im Wanderbuche vorgedruckt, theils befindet sich deshalb der wandernde Handwerker in keiner schlim mem Lage, als die übrigen Staatsbürger, denn die Gesetze und Verordnungen durchkreuzen sich bei uns leider so, daß es jedem Einzelnen kaum mehr möglich ist, alle im Kopfe zu behalten. Endlich erlaube ich mir auch noch, über den 14ten Punkt ein paar Worte besonders anzuführen. Nämlich wenn den Behör den kein Spielraum in ihrem Ermessen gelassen wird, so pflegt man über die Harte des Gesetzes zu klagen; wenn ihnen aber ein Spielraum gelassen wird, so heißt es wieder, es sei der Willkür Thür und Lhor geöffnet, und die Beamten werden als hart ver schrien. Dies scheint das Motiv zu sein, welches dem 14ten Beschwerdepunkte zum Grunde liegt. Jener Spielrqum wird ja eben zu Erleichterung derer gegeben, welche unter dem Gesetze stehen, und es ist Sache der höhern Behörden, darauf zu sehen, daß dieser nicht gemißbraucht werde und daß keine wirklichen Will kürlichkeiten vorfallen. Aber w,enn ein Beamter die Grenzen, die ihm durch das Gesetz gesteckt sind, nicht überschreitet, so kann ich durchaus darin noch keine Willkür sehen. Ich erlaube mir nun auf die Anträge und Vorschläge unserer Deputation über zugehen. Was den ersten betrifft, so habe ich schon vorhin ge äußert, daß ich nicht für nothwendig halte, einen bestimmen An trag an die hohe Staatsregierung zu bringen. Dasselbe ist bei dem zweiten der Fall; der dritte Antrag aber ist auf eine Verein fachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehenden Vorschriften und Einrichtungen überhaupt, soweit es mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar er scheinen werde, gerichtet. Durch diesen Antrag, glaube ich, könnten wir die hohe Staatsregierung in eine große Verlegenheit versetzen; denn ohne bestimmte Punkte angeben zu können, weiß ich nicht, was die hohe Staatsregierung gerade für Punkte heraus finden sollte, durch welche eine wesentliche Erleichterung eintreten könnte. Die passendste Gelegenheit, darüber zu sprechen und, zu berathen, wäre unstreitig bei derBerathung der neuen Armen ordnung gewesen, wo auch die Verhältnisse der Handwerksgesellen mit zur Sprache kamen; aber im Allgemeinen einen solchen An trag zu stellen, könnte ich nicht für zweckmäßig halten, und müßte Anstand nehmen, einen Antrag zu stellen, durch den die hohe Staatsregierung jedenfalls in Verlegenheit kommen würde. Der vierte Antrag, auf eine Verbesserung der den Handwerksburschen angewiesenen Herbergen Bedacht zu nehmen, scheint mir ebenso unpassend zu sein; Henn auf welche Art soll das geschehen? Das wird lediglich die Sache der betreffenden Obrigkeiten fein, darauf zu sehen, daß zu Herbergsvätern theils nur solide und empfeh- lungswerthe Männer gewählt werden, theils darüber zu wachen, daß Ordnung und Reinlichkeit in den Herbergen herrsche, aber von Seiten der hohen Staatsregierung scheint mir ein näheres Eingehen auf die inneren Einrichtungen der Herbergen weder möglich noch passend zu sein. Der fünfte Antrag, auf möglichste Uebereinstimmung jener Vorschriften ünd Einrichtungen inner halb der deutschen Bundesstaaten ferner hinzuwirken, das ist ein Punkt, von dem die hohe Staatsregierung heute erklärt hat, daß sie sich schon damit beschäftigt habe, und daß Anträge an die Bundesversammlung deshalb ergangen sind, und es wird sonach im eigenen Interesse der hohen Staatsregierung selbst liegen, diese Anträge zu verfolgen und sich zu seiner Zeit darüber zu er klären, welchen Erfolg diese Anträge gehabt haben. Nach allen diesen Punkten schließt das Deputationsgutachten mit dem An träge: „der nächsten Standeversammlung hierüber allenthalben Mittheilung zugehen zu lassen, auch nach Befinden einen dies- fallsigen Gesetzentwurfvorzulegen." Namentlich gegen den letzte ren Punkt müßte ich mich durchaus erklären; denn was könnte ein solcher Gesetzentwurf anders enthalten, als die abermalige Abänderung eines Gesetzes, das erst am vorigen Landtage erlassen worden ist ? Wir haben uns schon vielfach über die drückende Menge von Petitionen beschwert, aber wir sind dann selhst Schuld daran, wenn sie sich noch mehr häufen werden, wenn wir in Folge jeder Petition an jedem Gesetze, das schon existirt, zwicken und zwacken. Nach alle dem kann ich mich mit dem Vorschläge unserer geehrten Deputation nicht einverstehen, uttd würde es für angemessener halten: daß in Vereinigung mitder zwei ten Kammer den Petenten zu erkennen gegeben werde, daß man sichmitder vonderhohenStaats regierung ertheilten Auskunft beruhigen zu kön nen glaubt. Ich würde mir erlauben, diesen Antrag zu stellen. Präsident v. Gersdorf: Der Herr v. Welck hat den An trag gestellt: „daß in Vereinigung mit der zweiten Kammer den Petenten zu erkennen gegeben werde, daß man sich mit der von der hohen Staatsregierung ertheilten Auskunft beruhigen zu können glaubt." Prinz Johann: Ich glaube, es wird wohl hier kein beson derer Antrag nöthig sein. Es wird blos die Frage auf das De putationsgutachten gestellt, ünd wird das abgeworfen, so erledigt sich die Sache von selbst. Ich gebe es dem Herrn Antragsteller anheim, ob er auf die Stellung der Unterstützungsfrage beste hen will.
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