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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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IMS schießen müssen. Ich kann mich daher vor der Hand über mein rechlliches Bedenken nicht hinwegsctzen. Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung erlaube ich mir noch einige Worte. Vorerst hat man schon im Berichte bemerkt, daß man hier einen Gegensatz zwischen Armen und Reichen macht; was damit gemeint sein soll, ist mir aber unklar, denn wenn eine Handelsgerichtsordnung für das ganze Land gegeben wird, so kann der Arme den Reichen hinsetzen lassen, wenn er eine Forderung hat, und der Reiche den Armen, und das gleicht sich demnach aus. Staatsminister v. Könneritz: Wenn das Ministerium bei dem ersten Abschnitte die Bestimmung des Gesetzentwurfs, daß sich Jemand freiwillig zu Handlungen bei Schuldarrest verpflichten könne, vorzüglich aus einem höheren theoretischen Grundsätze vertheidigk hat, daß die Civilgesetzgebung Nichts ohne dringende Noth verbieten soll, so muß ich bekennen, daß die ge genwärtige Frage nicht von diesem Gesichtspunkte aus aufzu fassen sei, daß vielmehr bei diesem Abschnitte andere Gesichts punkte eintreten. Hier, wie schon Se. König!. Hoheit bemerkt hat, kommt es darauf an, ob der Schuldarrest als gesetzliches Executionsmittel vorgeschrieben werden soll, auch ohne ausdrück liche Unterwerfung. Hier handelt es sich nicht um das System des Rechts, sondern hier fragt es sich: Sind so überwiegende po litische Gründe vorhanden, welche dieses Executionsmittel als nothwendig oder rathsam erscheinen lassen, oder verbietet nicht auf der andern Seite die Rücksicht auf die persönliche Freiheit, dies einzuführen? Die Regierung hat nun allerdings geglaubt, sich für dieses Executionsmittel gegen Kaufleute und in Handelssachen aussprechen zu müssen. Die Regierung glaubt es, theils weil es nur eine konsequente Durchführung des leipziger Handelsge richtsbrauchs ist, theils weil sich das praktische Bedürfniß gezeigt hat. Die Handelsgerichtsordnung für Leipzig schreibt dieses Executionsmittel für Handelssachen bereits vor. Nun sieht man aber in der That nicht ein, warum z. B. der chemnitzer Kaufmann den leipziger durch Schuldarrest zu Etwas anhatten lassen kann, während dem leipziger Kaufmann dies umgekehrt gegen den chemnitzer nicht gestattet ist. Aber nicht blos in die ser Rücksicht besteht eine große Inkonsequenz, sondern auch darin, daß, wenn der leipziger Kaufmann den^chemnitzer Kaufmann in Leipzig trifft, und er die Klage in Leipzig anstellt, der Schuld arrest auch gegen den chemnitzer Kaufmann, und zwar nach dem Gesetz von 1840 selbst in Chemnitz vollstrecken lassen darf, wäh rend er hierzu nicht befugt ist, wenn er denselben Kaufmann vor ferner ordentlichen Obrigkeit verklagen muß. Nun frage ich, was soll für ein Unterschied sein, ob das Urtheil in Leipzig ge sprochen wird, oder anderwärts? Aber auch für ein praktisches Bedürfniß hat es die Regierung erkennen müssen. Es kann gewiß den Handel und die Industrie nur befördern, wenn die Gesetzgebung für prompte und strenge Executkon sorgt, damit Jeder schnell und sicher zu seinem Rechte gelangt. Es kommt hierbei nicht blos auf die Verhältnisse des Inlandes, auf die Verhältnisse der sächsischen Unterthanen unter sich allein an, sondern auf den Credit, den Sachsens Handel und Industrie im Aussande hat, und hier glaube ich, stellt sich diejenige Nation am höchsten, die am strengsten auf der Erfüllung ihrer Verbind lichkeit besteht. Es wurde von einem geehrten Redner auf Eng land verwiesen, wie dort gerade die Verhältnisse der Armen den Reichen gegenüber so schlecht bestellt seien. Das beruht gewiß nicht auf einer strengen Befolgung der Urtheile, sondern auf andern Ursachen. Aber das wird Jeder erkennen - daß bei diesem strengen Rechte Englands Handel und Industrie blüht, wie in keinem andern Lande. Wenn von der Deputation bemerkt worden ist, daß die Gründe, warum der Schuldarrest als Exe- cutivnsmittel nach Handelsgerichtsbrauch in Leipzig stattsinde, ursprünglich darauf beruhtem, daß es ein Meßplatz, nicht daß es ein Handelsplatz sei, so kann ich diesen Unterschied nicht aner kennen; denn in derThat, die Geschäfte, die auf Messen gemacht werden ,- sind jetzt die geringem. Während sonst alle Handels geschäfte nur auf Messen gemacht wurden, werden jetzt die mehr- sten außerhalb der Messen, durch Briefe oder durch Handlungs reisende abgemacht. Wenn ferner von der Deputation bemerkt worden ist, daß der Begriff des Kaufmanns ein schwankender sei, so hat das Ministerium, wie auch die Motive andeuten, sol ches nicht verkannt; allein man wird über diese Schwierigkeiten m'emals hinwcgkommen, und so wird man doch einmal den An fang machen müssen, wenn man die Sache nicht ganz aufgeben will. Hat der Entwurf landwirthschastliche Gewerbe ausgenommen, und findet die Deputation hierin ein Mißverhältnis so wird man wenigstens der Regierung nach den eigenen Ansichten der Depu tation nicht vorhatten, daß sie es nicht noch mehr ausgedehnt hat. Daß auch in Frankreich eine Reaktion dagegen sich erhebe, ist mir nicht bekannt; wenn aber angeführt worden ist, daß es dort hauptsächlich aus politischen Rücksichten eingeführt sei, so muß ich dies verneinen. Gerade der Handelsstand war es, der iir Frankreich die Wiedereinführung der Schuldhaft in Anregung brachte! Und was könnte wohl die Regierung, sei es welche es wolle, für ein selbstsüchtiges Interesse haben, den Schuldarrest einzuführen? Es ist ja nicht die Regierung, die den Schuldar rest in ihrem Interesse verhängen will, sondern sie thut es nur im Interesse von Privatpersonen, der Gläubiger, sowie im eigenen all gemeinen Interesse des Handelsstandes selbst. Es ist darauf ssngedeutet worden, daß dadurch die Reicheren eine zu große Ge walt über die Aermeren bekämen. Dies ist schon vom Herrn Bürgermeister Wehner widerlegt worden. Der Handelsstand' verlangt es nicht blos, um sich dieses Rechts zu bedienen, sondern zugleich um sich diesem Zwangsmittel selbst zu unterwerfen, lebrigens möchte es im Interesse selbst der ärmeren Classe des Handelsstandcs und der Fabrikanten, die weniger umfangreiche Geschäfte treiben , liegen, eine strenge Execution einzuführen, weil sie auf diese Weise zu Belebung ihres Geschäfts mehr Credit und Vertrauen genießen werden, als jetzt. Viele größere Fabrik unternehmer oder Kaufleute klagen darüber, daß, wenn sie Maa ren bestellt haben, sie dieselben nicht zurrechten Zeit, vielleicht gar nicht, oder ganz schlecht bekommen. Dadurch aber muß. nothwendig die Industrie zu Grunde gehen, es muß nothwendig eine Stockung in den Geschäften entstehen, und wer leidet darun-
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