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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Grenzen zu beschränken, da es einmal nicht gänzlich beseitigt werden kann, ist gewiß eine ebenso würdige, als unabweisliche Aufgabe der Gesetzpolitik. ' Sccretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mich da hin erklären, daß ich mich in der Hauptsache dem Gesetzentwürfe mit dem von der Mehrheit der Deputation vorgeschlagenen Zu satze anschließen werde, hiernächst aber auch der Veränderung, welche das im Berichte erwähnte vierte Mitglied der Deputation vorgeschlagen hat. Dies vorausgesetzt, habe ich aber noch den Wunsch, daß in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung auch noch dieWorte in Wegfall gebracht werden möchten: „oder Lheils der Forderung." — Ich glaube nämlich, daß diese Worte nur dem entsprechen, was vorhergeht, und sich auf den Fall beziehen, wo eine Forderung in mehren Urkunden vertheilt worden ist. Will man nun diese letztere Bestimmung in Weg fall bringen, so glaube ich, daß auch die zuerst erwähnte Stelle geändert werden muß, weil außerdem große Mißverständnisse aus dieser Bestimmung würden hervorgchen können, wenn es hieße: „ oder Lheils der Forderung." — Dies ist der Grund, weshalb ich beantrage, daß auf der fünften Zeile der Deputa- tionsfaffung so fortgefahren werden möge: Anspruchs oder Termins bis zur Dauer von zwei Jahren wieder holt werden." — Prinz Johann: Da ich das vierte Mitglied der Deputa tion bin, welches den Wegfall dieser Worte beantragt hat und ich den Vorschlag des Herrn Secretair Ritterstädt für eine noth- wendige Ergänzung des ineinigen holte, so vereinige ich den selben mit meinem Anträge, ich weiß aber nicht, ob in diesem Falle derselbe noch der Unterstützung bedarf. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Das scheint mir nicht nöthig zu sein; der Antrag ist nunmehr als Minoritäts gutachten zu betrachten. Staatsminister v. Könneritz: Selbst nach dem Sinne des Amendements möchten diese Worte nicht in Wegfall kommen. Es ist hier gesagt: „ Wenn einem und demselben Kläger wider den Schuldner mehre, den Antrag ausSchuldarrest begründende Ansprüche zustehen, oder eine und dieselbe derartige Forderung in mehren Terminen zahlbar istDas ist der erste Fall und: „ oder in mehren Urkunden vertheilt ist ". — Das ist der zweite Fall. Die Worte: „ oder Theils der Forderung " sagen also, wenn die Forderung in mehre Theile vertheilt ist. Wenn der Gläubiger sich vom Schuldner ausbedingt, daß ex über eine Forderung von 10,000 Thaler zehn Wechsel auf 1000 Thaler stellt, so ist das ein Theil der Forderung. Mir scheint daher, als wenn die Worte: „ oder Theils der Forderung " mit dem Vordersatz correspondirten. Prinz Johann: Mein Antrag geht nur dahin, die Worte: „ oder in mehren Urkunden vertheilt" zu beseitigen. .In diesem Falle möchten aber jene Worte auch wegfallen, weil es unrein Correlatum ist. Vicepräsident v. Carlowitz: Der Herr Secretair Ritter städt hat erklärt, daß er dem Anträge des vierten Mitgliedes der Deputation beigetreten ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Mein Antrag war nur eventuell und er erledigt sich nunmehr, da ein Mitglied der Deputation ihn mit dem seinkgen vereinigt hat. Bürgermeister v. Gross: Als dasjenige Mitglied der De putation, welches sich nicht, mit seinen Herren College» rücksicht lich der im Gesetzentwürfe vorgeschlagenen Beschränkung des Schuldarrests auf zwei Jahre hat vereinigen können, will ich mich einer Wiederholung der Gründe, die mich dazu bestimmt haben, enthalten, da dieselben schon im Berichte ausführlich niedergelegt sind, und will nur zur Erläuterung meiner Behaup tung, daß schon wegen der damit verbundenen Kosten nur in den seltensten Fällen aus bloßer Animosität des Gläubigers eine jahrelange Detention des Wechselschuldners im Arrest stattsinden wird, anführen, daß nach eingezogener Erkundigung die Kosten der Erhaltung des Wechselschuldners in einem Jahre bei dem Handelsgericht zu Leipzig etwas über einhundert Lhaler be tragen. Diese Kosten werden auch durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs wohl schwerlich vermindert werden, da die sünfMeugroschen sich blos auf die Beköstigung beziehen, und die übrigen nöthigen Ausgaben, sowie die Sitzgebühren, und nach der Ansicht des Herrn Negierungscommissars sogar die nothwen- digen Kleidungsstücke von dem Gläubiger zu bezahlen sind. Nun übersteigen unter den klagbar gemachten Wechselforderungen ge wiß die wenigsten einen Betrag von ein- oder einigen hundert Lhalern, und es wird gewiß höchst selten ein Gläubiger aus bloßer Rache gegen den Schuldner eine Summe aufwcnden, die in wenig Jahren den Betrag der Forderung selbst übersteigen würde. Auch bestätigt wohl die Erfahrung diese Behauptung. Das leipziger Handelsgericht ist unstreitig dasjenige Gericht in ganz Sachsen, bei welchem die mehrsten Verhaftungen der Schuld ner theils wegen Wcchselforderungen, theils wegen Anwendung des Handelsgerichtsbrauchs stattsinden. Nach den mir ossiciell zugegangenen Mittheilungen dauerte aber die Haft in Wechsel sachen bei demselben im Durchschnitt nur drei bis höchstens vier Monate, und es sind in den letzten zehn Jahren bei einer Zahl von Verhaftungen, die ich zwar nicht ganz genau bestimmen kann, die sich aber jedenfalls auf mehreHundert beläuft, nur zwei Fälle vorgekommen, wo der Schuldner in dem einen sich über drei Jahre, und in dem zweiten zwei Jahre und einen halben Monat in Wechselhaft befunden hat, und außerdem hat nur noch bei zwei oder drei Schuldnern die Wechselhaft über vier Monate, je doch bei keinem über ein Jahr gedauert. - Es möchte also hier aus sich ergeben, daß, wenn bei einem Gerichte, bei welchem un streitig die mehrsten Verhaftungen wegen Schuld stattsinden, in zehn Jahren nur zwei Fälle vorgekommen sind, wo die Haft über die im Gesetzentwürfe bestimmte Frist hinaus gedauert hat, diese gewiß zu den seltensten Ausnahmen zu rechnen sind, und ich kann nicht glauben, daß es angemessen ist, wegen solcher ganz beson der» Ausnahmsfälle eine neue gesetzliche Bestimmung zu geben, die doch manches Bedenkliche gegen sich hat, und ohnehin fast immer ganz wirkungslos sein wird, weil, wie auch in meinem Separatvotum erwähnt ist, Jeder, der so unvermögend zu Er füllung seiner Verbindlichkeiten ist, daß er zwei Jahre in Wechsel-
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