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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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geschlossen, den Schlußworten des ersten Satzes folgende Fas sung, „Dadurch, daß die mechanische Vervielfältigung eines Kunstwerks durch eine Nachbildung zu vermitteln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen," gegeben, der Schlußsatz dergestalt, „Es ist jedoch auch hierbei, so wie in allen andern Fällen der Anwendung dieses Gesetzes, insonderheit auch die Bestimmung der Z. 15 in Obacht zu nehmen," geförmelt, und am Schlüsse als Zusatz hinzugefügt werde, „Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck und beziehentlich unzu lässige Nachbildung." So wenig nun auch die Deputation für angemessen hält, in dem zu erlassenden Gesetz alle diejenigen Con- traventionen, welche außer dem eigentlichen Nachdrucke und der Nachbildung durch unerlaubte Benutzung eines fremden Werks zu Herstellung eines andern Products begangen werden, nach ihren verschiedenen Modalitäten bezeichnen zu wollen, noch auch die verschiedenen Fälle zu specificiren, welche unter die Haupt bestimmung des Gesetzes fallen, indem dadurch nicht nur eme un gemeine Casuistik, welche mancher ausländischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand zum Vorwurf gemacht wird, in das Ge setz gebracht werden, sondern auch bei der Unmöglichkeit, alle diese Modalitäten in ihrer verschiedenen Ausführung zu be stimmen, eine Mangelhaftigkeit der gesetzlichen Vorschriften zu befürchten sein würde, so kann sie sich doch auch nicht über zeugen, daß alle Begutachtuug hierüber lediglich dem Er messen der Sachverständigen, oder auch der Richter zu über lassen sei, ohne ihnen wenigstens einige leitende Hauptgrund sätze zur Richtschnur dabei zu geben, und die allgemeinen Gesichtspunkte aufzustellen, aus welchen die Sache zu be trachten und die Entscheidung zu entnehmen ist. Ohne solche leitende Principien könnte das Ermessen der Sachverstän digen leicht in Willkür ausarten, und es dahin kommen, daß, wie in Frankreich, die Benutzung eines Romans zu einem dra matischen Werke oder eines Schauspiels zu einer Oper als eine verbotene Nachbildung angesehen und mit Strafe belegt würde. Die Nothwendigkeit solcher leitenden Principien, insbesondere in Hinsicht auf Kunstwerke, bei welchen überhaupt die Beurthei- lung, inwieweit eine unerlaubte Benutzung zur Nachbildung statt- sinde, eigenthümlichen Schwierigkeiten unterliegt, hat schon die frühere Gesetzgebung anerkannt. Außer den schon oben erwähn ten Vorschriften des Mandats vom 10. August 1812, die Ue- bersetzungen und Auszüge aus fremden Werken betreffend, ent hält das Erläuterungsmandat zu dem Mandate vom 18. Decbr. 1773, den Buchhandel betreffend, vom 17. Mai 1831, (Ge- setzsamml. v. 1.1831, S. 105) §. 2., die Bestimmung, paß als unerlaubter Nachdruck jede Vervielfältigung musikalischer Com- positionen, Landkarten und topographischer Zeichnungen durch den Druck, die Kunst des Kupferstechens, Formschneidens, Stein schreibens oder irgend eine andere ähnliche Kunst dann anzuse hen sei, wenn dieselbe blos mechanische Fertigkeiten erfordert, und die Schaffung einet veränderten Form nicht selbst als Gei- stesproduct anzusehen ist, wobei insbesondere bei musikalischen Compositionen, bei welchen namentlich die blos auf mechani scher Verarbeitung beruhenden Arrangements als Nachdruck an zusehen , zur Beurtheilung des Verlagsrechts, die Melodie als Grundsatz der diesfallsigen Entscheidungen angenommen werden soll. Gleichergestalr bestimmt das Mandat, die unerlaubte Ver vielfältigung von Werken der bildenden und zeichnenden Künste betreffend, vom 10. August 1831, daß die Nachbildung von Kupferstichen, Lithographien und andern ähnlichen, durch den Druck vervielfältigten Werken der bildenden und zeichnenden Künste, welche in mehren Exemplaren gefertigt und zum Han del bestimmt ist, dem Verbote und der Strafe des Nachdrucks nur dann unterliegen soll, wenn entweder die Nachbildung in al ¬ len Kheilen die gleiche Größe des Originals hat, oder solche die selbe Brauchbarkeit zu wissenschaftlichen oder andern Zwecken, wie das Original, gewährt, und diese die Hauptabsicht, die Kunst der Darstellung aber dabei nur Wittel zum Zweck ist, oder wenn dem Künstler oder rechtmäßigen Verleger bei einzelnen Kunstun ternehmungen das Recht der alleinigen öffentlichen Bekanntma chung durch ein ausdrückliches Privilegium ertheilt worden ist. Wenn nun auch die Deputation nicht beantragen will, die frü hem gesetzlichen Bestimmungen, namentlich in Beziehung auf musikalische Compositionen und Werke der bildenden und zeich nenden Künste wieder in das jetzt zu erlassende Gesetz aufzuneh men, da sie, soviel besonders die letztgedachten künstlerischen Productionen anlangt, vorausfetzen darf, daß eintretendenfalls die Sachverständigen bei Ertheilung eines Gutachtens überNach- bildungen derselben ohnehin nach einem ihnen gegebenen Haupt grundsatze im concreten Fall das Richtige zu treffen wissen wer den, so findet sie doch für nöthig, an die Spitze der neuen gesetz lichen Vorschriften diejenigen leitenden Principien zu stellen, welche zwar im Sinne des Gesetzentwurfs liegen, jedoch darin nicht so klar ausgesprochen sind, um in allen Beziehungen dem Ermessen der Sachverständigen eine sichere Basis gewähren zu können. Als solche Grundsätze glaubt die Deputation annehmen zu können, 1) daß dasjenige Werk, dessen Nachbildung als strafbar anzusehen ist, ebenfalls zur Vervielfältigung auf mechanischem Wege geeignet und der gewöhnlichen Anwendung oder den beson- dern Verhältnissen nach dazu bestimmt ist ; 2) daß die unternommene Nachbildung ebenfalls auf me chanischem Wege in mehrfachen Exemplaren zum Zweck des öf fentlichen Verkaufs angefertigt ist; 3) daß das Recht des Urhebers oder seines Rechtsnachfol gers, arB der auf mechanischem Wege unternommenen Verviel fältigung des Originalwerks Gewinn zu ziehen, durch die unbe fugte Nachbildung wesentlich beeinträchtigt wird. Die königlichen Commissarien erklärten sich mit diesen Grundsätzen in der Hauptsache einverstanden, und es beantragt daher die Deputation, mit ihrer Zustimmung der tz. 1 folgende Fassung zu geben. Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst, welche durch Vervielfältigung auf mechanischem Wege zum Gelderwerb benutzt zu werden geeignet und den Umständen nach als dazu bestimmt zu betrachten sind, zu einer solche» Vervielfältigung zu bringen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnach folgern zu, und ist ein auf Andere übertragbares Vermö gensrecht.- Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu erachten. c Es ist in diese Fassung zugleich der von der zweiten Kam mer nach Abtheilung UI. Bl. 435 flg. beschlossene Zusatz mit ausgenommen, wogegen einige in der K. 1 des Gesetzentwurfs enthaltene specielle Bestimmungen für Z- 2 Vorbehalten bleiben. Präsident». Gersdorf: Wenn Niemand in der Kammer über die von der Deputation vorgeschlagene 8.1 Etwas zu sprechen hat, so habe ich die Frage darauf zu stellen: ob sie dem Vorschläge der Deputation beitrete, und den von ihr aus ihrem Gutachten
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