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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Königs. CommissarV. Schaarschmidt: Ich muß dem Herrn Bürgermeister Wehner bemerklich machen, daß Compe- tenz der Verwaltungs- und Justizbehörden in Nachdrucksachen schon jetzt stattsindet, und an deren gegenseitiger Stellung gar Nichts geändert wird; also könnten die Gründe zu neuen gesetz lichen Bestimmungen wenigstens nicht in diesem jetzigen Gesetze liegen. Dieselben Verhältnisse walteten schon bisher vor, und daran soll Nichts geändert werden. Ich habe mich schon dahin erklärt, daß der Antrag im Ganzen unbedenklich, aber insofern unnöthig ist, als die Regierung sich veranlaßt sehen wird, etwaige Bedenken, Zweifel und Schwierigkeiten auf gesetzlichem Wege zur Erledigung zu bringen. Prinz Johann: Ich habe meinen Antrag nur gestellt zur Beruhigung der Herren, die sich die Schwierigkeiten sehr groß vorstellten. Ich glaube, die Sachen werden sich von selbst ma chen. Ich bin der Meinung, daß mein Antrag unpräjudicirlich ist. Ergeben sich Schwierigkeiten, so werden sie erledigt, und ergeben sie sich nicht, so erledigt sich der Antrag. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag ward vorhin unter stützt, und ich habe die Kammer zu fragen: ob er von ihr ange nommen wird? — Wird von 18 gegen 12 Stimmen ange nommen. Referent Bürgermeister v. Gross: Im Deputations berichte heißt es;. Unter gleicher Zustimmung ist ein Zusatz als §.20 beschlossen worden: Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausfüh rung dieses Gesetzes beauftragt. Die Deputation findet gegen diesen Zusatz kein Bedenken. Präsident v. Ger sdorf: Ich würde die Kammer fragen: ob auch sie kein Bedenken hat, diese Zusatzparagraphe anzuneh men? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: Nun lautet der Bericht: Endlich hat die Deputation noch einiger Anträge zu geden ke«, welche nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer auf Ver anlassung des vorliegenden Gesetzentwurfs zugleich an die hohe Staatsregierung gebracht werden sollen. - . Es ist nämlich beschlossen worden, die Staatsregierung zu ersuchen, der nächsten Standeversammlung auch ein Gesetz über das Verlagsrecht vor zulegen, und dabei den in der Petition unter 2, Seite 2 aufge stellten Grundsatz mit zu berücksichtigen, daß durch den Verlags- contract ein Verleger nicht blos berechtigt, sondern zugleich ver pflichtet werde, das übernommene Werk auf buchhändlerischem Wege in Verkehr zu bringen. Die Vorlage eines Gesetzes über das Verlagsrecht muß auch die Deputation als sehr wünschens- werth erkennen, da in dieser Hinsicht eine fühlbare Lücke in der Gesetzgebung besteht, auch die Staatsregierung selbst die Auf nahme einiger Bestimmungen hierüber in das vorliegende, auf das Verlagsrecht eigentlich sich gar nicht beziehende Gesetz (§. 4 und 5) nothwendig gefunden hat. Dagegen muß sie Bedenken tragen, dabei den obenerwähnten, in der Petition unter 2 ausge sprochenen Grundsatz mibedingt zur Berücksichtigung zu empfeh len. Die Verhältnisse können sich hierbei sehr verschieden gestalten, zumal wenn der Verleger mit dem Schriftsteller nicht über ein bereits schon vollendetes Manuskript contrahirt, sondern, wie es wohl nicht selten der Fall ist, der Verleger den Schriftsteller mit der Bearbeitung eines gewissen Gegenstandes beauftragt. Hier kann der Verleger zur Veröffentlichung eines den zu machenden Anforderungen gar nicht entsprechenden Werks wohl ebensowenig angehalten werden, als wenn er z. B. bei einer einem Schrift steller übertragenen Uebersetzung eines Werks aus einer fremden Sprache wegen der Concurrenz einer inmittelst erschienenen an- derweiten Uebersetzung des gleichen Werks die Veröffentlichung nur zu seinem Nachtheil auszuführen befürchten müßte. Die De putation schlägt daher vor, dem Anträge unter folgender Modi fikation beizutreten: die hoheStaatsregierung zu ersuchen, der nächsten Stände versammlung auch ein Gesetz über das Verlagsrecht vor zulegen und dabei zugleich die Frage, inwiefern durch den Verlagscontract ein Verleger nicht blos berechtigt, sondern zugleich verpflichtet werde, das übernommene Werk aufbuchhändlerischem Wege in Verkehr zu bringen, zur Entscheidung zu bringen. Präsident v. Gersd orf: Es scheint nicht über den Gegen stand gesprochen zu werden. Ich frage daher die Kammer: ob sie in Bezug auf diesen Antrag der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: II. In der Petition der Deputation des Vereins der Buchhänd ler zu Leipzig unter 1. ist der Antrag gestellt, daß die Sraatsregierung von der Ständeversammlung veranlaßt werde, auf den baldigen Erlaß einer auf die Grundlagen der neuern Particulargesetze basirten gleich mäßigen Bundesgesetzgebung für die literarischen Eigen- thumsrechte bei dem hohen Bundestage hinzuwirken, und es hat die zweite Kammer beschlossen, diesen Antrag an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen. Die Deputation fin det kein Bedenken, den Beitritt zu diesem Beschlüsse anzurathen, da zufolge des am 9. November 1837 gefaßten Bundesbeschlus- ses ohnehin mit Eintritt des Jahres 1842 am Bundestage so wohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bun desglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemeinsam be- rathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden sollen, welchen nach den inmittelst gesammelten Erfah rungen die damals getroffenen Bestimmungen auf Kunst und Li teratur, auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunst- und Buchhandels bewährt haben,' wie denn auch bei der Berathung in der Kammer von den königlichen Commissarien er klärt worden ist, daß die Bundesversammlung sich in der näch sten Zeit mit diesen Fragen beschäftigen werde. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat, wie sie uns sagt, kein Bedenken gefunden, den Beitritt zu diesem Be schlüsse s<l II. anzurathen, und ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Hiernächft hat die zweite Kammer dem Anträge ihrer Depu tation unter ä. (S. 641 der Beil, zu Abth. lll.) beigestimmt, in
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