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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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gemacht worden sind, treffen könne, und werde daher ebenfalls bis auf wenige Ausnahmen mich für die Gesetzvorlage, unter den von derDeputationvorgeschlagenenModisicationen, erklären. Al lein es kann mich dies doch nicht abhalten, wenigstens die Ansicht .auszusprechen, daß die hohe Staatsr.cgierung doch vielleicht in einigen Punkten ohne Gefahr einer Verletzung der Rücksichten, i welche sie von ihrem Standpunkte aus zu nehmen hat, einige Concessionen mehr habe verwilligcn können, als dies geschehen- ist; und ich fühle mich zugleich bewogen, dieser Erklärung noch die Verwahrung beizufügen, als ob ich stillschweigend irgend etwas an der Nothwendigkeit oder gar an dem Werthe der Cen- sur eingeräumt, oder auf das Recht der Freiheit der Presse Verzicht geleistet hätte. .Endlich kann ich nicht umhin, noch die Bemerkung hinzuzufügen, daß, wie es mir wenigstens scheint, die hohe Staatsregierung durch einzelne Hemmnisse, welche sich nach meiner Ueberzeugung in einigen Bestimmungen des vorlie genden Gesetzentwurfs vorsinden, gegen ihr eigenes Interesse, verfahren sei , und zwar insofern, als die Staatsregierung da durch sich einer Macht begibt, welche sie exerciren könnte, wenn sie die Freiheit der Presse unter eine feste Regel stellte, statt sic der blos exceptionellen Willkür der Censur preiszugeben, wobei aller Werth und alles Vertrauen des ganzen Instituts verloren i geht, und vielleicht selbst nicht eine nachtheilige Rückwirkung auf andere Maßnehmungen der Regierung ausbleibt. Zugeben wird man mir nämlich, daß namentlich die jüngste Vergangen heit es bewiesen hat, welche außerordentliche Macht die freie Presse gewähren könne, wenn man sich, um nur ein Beispiel anzuführen, daran-erinnert, daß, während vor einem Jahre in unserm Vaterlande wohl nur Wenige waren, welche an die Mög lichkeit und Zweckmäßigkeit eines öffentlichen und mündlichen Criminalverfahrens glaubten, gegenwärtig vielleicht nur eben so Wenige existiren, welche nicht, von der absoluten Nothwen- digkeit und dem hohen Werthe dieses Verfahrens auf das Voll- kommenste überzeugt wären. Und diese Ueberzeugung ist meist wohl nur durch die verstattete unbeschränkte Veröffent lichung der über diesen Gegenstand gepflogenen Verhandlungen, und sonst laut gewordenen Stimmen erzeugt worden. Wenn, sich also daraus beweisen laßt, daß die freie Presse wirklich so plötzlich und mächtig auf die Sinnesart und Ueberzeugung eines ganzen Volks einwirken könne, so sollte meines Erachtens ohne die dringendste Noth die Regierung sich nicht eines Mittels be geben, durch Welches sie allen ihren Maßnehmungen die sicherste Stütze gewähren kann; ja sie sollte es um so weniger, als auch die Organe der Regierungen anderer Staaten, die, wie wir, sich des Glücks einer Constitution erfreuen, der Freiheit der Presse das Wort reden. Vergönnen Sie mir, meine Herren, diese Be hauptung durch ein einziges Beispiel darthun zu dürfen. Der! Minister eines benachbarten konstitutionellen Staates sprach vor! einiger Zeit öffentlich in der Ständeversammlung folgendc.Worte: > „Sollte die Erfindung der Buchdruckerkunst berechtigen, den Menschen, den Staatsbürger, in Ansehung seines schönsten Vor zugs, — des freien Gebrauchs der Vernunft und der Urteils kraft — zu ewiger Unmündigkeit zu verurkheilen, weil sie das- Mittel des vollkommensten Gebrauchs und der wirksamsten Ue- bung gewährt hat? — Sollte sie berechtigen, den menschlichen Geist in einen Käsig zu sperren, weil sie ihm Flügel gegeben und seine Macht der Zeit und jeglicher Gewalt entrückt hat? Die Zeit ist langst vorübergegangen, wo manchem Wahne sich hinge ben konnte, die Dauer und Festigkeit eines Staats auf die Un wissenheit seiner Bürger und auf eine geistige Diätetik zu gründen. Es ist anerkannt, daß die gesetzlich geregelte Freiheit der Presse das wirksamste Gegengift gegen die Frechheit der Presse enthalte; es ist erkannt, daß die Rechtlichkeit und Ge setzlichkeit der Gesinnung, daß die Sreue und Anhänglichkeit des Staatsbürgers in der Aufklärung und der geistigen Entfesselung die kräftigste Stütze finde, und daß die Nadelstiche boshafter Pamphlete und lügenhafter Deklamationen einer Regierung nicht gefährlich werden können, die mit festem Schritte auf der durch das Gesetz, den Geist der Verfassung, die öffentliche Meinung und das allgemeine Wohl vorgezeichneten Bahn voranschreitet." — Um der Wahrheit die Ehre zu geben, muß ich allerdings noch bemerken, daß diese Worte von ihm zu einer Zeit gesprochen wur den, wo er noch Ministerialrats) war, und im folgenden Jahre, wo er in das Ministerium selbst einrückte, ein weniger warmer Vertheidiger der-Freiheit der Presse gewesen zu sein scheint; allein die Beschränkungen, welche er später der Freiheit der Presse ansinnen zu müssen sich überzeugt hielt, reducirm sich nur auf Bestimmungen, welche wir Alle wünschen, wenn wir uns über die Frechheit der Presse empört fühlen. Er sagte nämlich zu die ser Zeit Folgendes: „Dieselbe Kunst, der Europa seine Civilisa- tion verdankt, die Erfindung der Presse, sie ist gewiß ein hohes, eins der höchsten Güter; aber hüten wir uns, daß nicht durch Maßregeln, die aus der besten Meinung vorgeschlagen werden, diese Kunst zu einem andern Saturn werde, der sein eignes Kind, die wahre (Zivilisation, wieder verschlingt. Gesetzlicher Gebrauch der Presse, Gebrauch der Presse für wahre Wissenschaftlichkeit, das ist eins der edelsten und höchsten Güter; aber das Privile gium, das Vorrecht, täglich die Ehre eines Andern zu morden, die Negierungen zu untergraben, deren Absichten zu verdächtigen, die Bande des Vertrauens zwischen Volk und Regierung zu lö sen, dies Privilegium werde ich nimmermehr der Presse zugestehen, ich werde es für das Verderblichste und Schlechteste anerkennen, so lange noch ein Athemzug in mir sich regt." — (StaatSminister v. Könneritz tritt ein.) Wenn ich nun namentlich die erste Absicht ins Auge fasse, so scheint es mir, als wenn sich ein Sinn darin bewege, der mit den Bestimmungen der jetzigen Gesetzvorlage nicht ganz in Einklang, stünde. ES sollen indeß diese Bemerkungen nur dazu dienen, um den Grund meiner ausgesprochenen Verwahrung zu rechtfer tigen, und behalte mir, so weit nöthig, noch einzelne Bemerkun gen für die specielle Werathung vor. Graf Hohenthal (Püchau): Meine Herren, ich hätte füglich auf das Wort verzichten können. Meine Ansichten über den Gesetzentwurf hat der Herr Bürgermeister Hübler bereits mitgetheilt. Ich denke über den Gesetzentwurf ziemlich so, wie er. Das Recht der freien Gedankenmittheilung ist in -der
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