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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chen zur Anzeige kommen. Hat der Schuldner nicht ange- zeigt, so Per strafbar, hat er aber angezeigt, so ist er nicht strafbar. Secr. Hartz: Mit dieser Veränderung bin ich nicht ein verstanden, einmal, weil ich wünsche, daß die Anzeige der Insolvenz an die Gläubiger genüge, wenn auch ein Akkord nicht zu Stande kommt, nach dem Anträge des hochge stellten Herrn Referenten aber in solchem Falle dennoch die Strafe eintreten würde; und dann, weil ich glaube, daß der Zweck der ganzen Paragraphe eben durch diesen Antrag weni ger erreicht werde, der nämlich, daß Niemand über die hier gestellte Zeit hinaus seine Insolvenz verheimlichen soll. Wer, sei es auch noch so spät, seine Insolvenz anzeigt, wer sie auch Jahre lang verschweigt, wird, wenn der Akkord auch gelingt, eben so strafbar sein, aber nicht bestraft werden dür fen; Derjenige aber, welcher seinen Zustand nur 8 bis 14 Tage zu spät anzeigt, soll die Strafe leiden, bloß weil es ihm nicht gelang, einen Akkord zu Stande zu bringen. Das ist doch , unmöglich passend. Ich würde bitten, daß mein Amende ment zur Frage gestellt würde. Referent Prinz Johann: Insofern sich der Antragsteller dabei nicht beruhigen kann, lasse ich mein Amendement fallen. Königl. Commissair 0. Groß: Bei dem vorliegenden Vergehen muß allemal auf den Erfolg Rücksicht genommen wer den. Mit dem Anträge des erlauchten Referenten, daß statt: zahlungsunfähige Schuldner gesetzt werde: „in gerichtlichen Concurs verfallene" würde sich die Negierung eknverstehen; al lein die Erwähnung des außergerichtlichen Akkords scheint be denklich zu sein und Falle unter den Artikel zu ziehen, welche die Regierung darunter nicht begreifen wollte. Referent Prinz Johann: Mein Antrag ging bloß dahin, den Antragsteller zu befriedigen. Bürgermeister Schill: Der Antrag des Secr. Hartz scheint bedenklich, und ich bin damit einverstanden, daß bei der außerge richtlichen Anzeige alle Gläubiger nicht gut in Kenntniß gesetzt werden können. Der Zweck der Gefetzdisposition, die aus al tern Gesetzen ausgenommen ist, ist Sicherung der Gläubiger und dem Schuldner die Disposition über sein Vermögen zu entneh men. Um dieser Strafe zu entgehen, schreibt er in weit entle gene Länder an zwei, drei Gläubiger und bietet ihnen einen Ak kord an. Die Disposition über sein Vermögen bleibt ihm, und also wird der Zweck des Gesetzes durch die außergerichtliche An zeige nicht erreicht. Es ist ein Mittel für den Schuldner, der längere Zeit in der Disposition über sein Vermögen bleiben will, seine Gläubiger zu hintergchen. Ich kann in der Vorschrift des Gesetzentwurfes keinen Nachtheil finden. Ich nehme an, es wcrde-auch künftig, wie zeither, der Fall sein, und bin fest da von überzeugt, daß kein Kaufmann, trotz der Paragraphe, wenn er ein außergerichtliches Arrangement treffen kann, sich durch die Strafe wird abhalten lassen. Auch wird kein Gläubiger sich be wogen fühlen, von der Vorschrift Gebrauch zu machen und auf gerichtliche Eröffnung des Concurses anzurragen, um dem Schuldner Strafe zuzuzrehen, wenn er hoffen kann, daß er von setnem Schuldner ein mäßiges Avcrsionale bekommen könne, und insofern der Schuldner nicht geflissentlich den Concurs her beigeführt hat. Bürgermeister Hübler: Ich sehe nicht ein, wie, wenn der Artikel angenommen wird, ein außergerichtliches Liquida- tionsgeschäft möglich sein kann. Der Richter muß ja nach erfolg ter Insolvenz-Anzeige sofort den Concursprozeß eröffnen, und so wird es, ist jene Anzeige einmal erfolgt, weder in der Hand des Schuldners, noch des Gläubigers liegen, außergerichtlich auf dem kürzer» Wege des Vergleichs das Schuldwesen zu beseitigen. Königl. Commissair v. Groß: Es ist nicht die Absicht der Regierung, das außergerichtliche Lkquidationsgeschaft zu be schränken oder ihm Hindernisse in den Weg zu legen; allein ein sol ches außergerichtliches Arrangement kommt nicht offiziell zur Notiz der Gerichte, und sobald der außergerichtliche Akkord abge schlossen wird, ist die Sache abgemacht. Allein es ist nicht zu leugnen, daß bei diesen außergerichtlichen Akkorden, wenn sie auch im Publikum bekannt werden, doch dieGläubiger sehr benach- theiligt werden können. Es sind mir mehrere Fälle bekannt, wo Gläubiger einer solchen außergerichtlichen Lkquidationsmaffe Ge legenheit ergriffen, ihre Forderungen an Schuldner der Maße zu cediren, wodurch diese berechtigt wurden, zu compensiren und ^diese Compensationen haben von den Gerichten als gültig aner kannt werden müssen, da der Gemeinschuldner nach außen hin noch die Disposition über sein Vermögen hatte. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung mache ich nur darauf aufmerksam, daß ja der Gemeinschuldner den Erfolg seines außergerichtlichen Liquidationsgeschafts voraus berechnen kann. Kommt es nicht zu Stande und versäumt er die Frist, so verfällt er in die Strafe des Gesetzes, und diefeBesorgniß wird Jeden übhalten, auf ein außergerichtliches Liquidationsgeschast sich ernzulassen. Referent Prinz Johann: Ich will überden Gegenstand nicht noch einmal sprechenund nur kurz erwähnen, daß unmög lich unter den Gläubigem bloß Einer oder der Andere zu verstehen sei. Ich glaube vielmehr, daß das Amendement alle Gläubiger umfaßt. Secr. v. Aedtwitz: Der Vorschlag unsers hochgestellten Referenten, daß anstatt: zahlungsunfähige gesetzt werde: „in gerichtlichen Concursgerathene Schuldner" wird, wie ich glau be, wohl alle Bedenken, die gegen die Paragraphe ausgestellt worden sind, insofern völlig heben, als es dann klar ist, daß die außergerichtlichen Liquidationen von der Paragraphe nicht getroffen werden, daher ich ihn denn wieder aufnehme. Sehr lange war es zwar zweifelhaft, ob der Richter, wenn er die In solvenz des Schuldners kannte, ex okllvio den Concurs eröffnen dürfe. Die höchste Behörde aber, die hierüber abzurtheilen hatte, hat sich am Ende denn doch dafür bestimmt, daß der Richter nicht ex oklleiv verfahren dürfe, und es haben selbst hier im Orte sehr bedeutende außergerichtliche Liquidationen stattge funden, um welche sich die Behörden nicht bekümmert haben. Das wird nun auch ferner bleiben, und ich bin überzeugt, wie auch Herr Bürgermeister Schill sagt, daß die Gläubiger, wenn
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