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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilttngett über die Verhandlungen des -Landtags. ^11. Dresden, am 8. December. 1836. Fünfte öffentliche Sitzung der I. Kammer, den 1. December 1836. (Beschluß.) Schluß der Berathung über den Gesetzentwurf: gegen die Teil nahme am Lotto und an auswärtigen Lotterieen. Secr. v. Zedtwitz: Aus den Verhandlungen und Äu ßerungen mehrerer Mitglieder der Kammer, und namentlich auch der Deputation selbst geht hervor, daß man wohl diesen ß. als den Ausspruch der Präsumtion gegen einen Jeden, der ein Loos erhalten hat, ansehen könnte. Der Vorwand kann aber doch ein wirklicher Einwand sein, und dieser muß den Angeschul- digten jedenfalls rechtfertigen, wenn er dessen Wahrheit nach weist und darthut, daß er das Loos ohne seine Veranlassung er halten hat; hätte man das Seiten der Regierung gemeint, so wäre es gut; das ist aber nicht der Fall, vielmehr soll jeder sol cher Einwand für einen bloßen Vorwand gelten. Zn einer schlimmen Lage wird sich daher ein solcher befinden, und ver geblich nachweisen, daß ihm das Loos ohne seine Veranlassung zugesendet worden ist, daß er den Einsatz nicht bezahlt, daß er das Loos zum Geschenk erhalten hat. Das sollte aber nicht sein, sondern höchstens nur die Präsumtion gegen ihn vorwalten. Mehr kann man, glaube ich, nicht aussprechen. Zch muß da her bei dem Hartzischen Amendement stehen bleiben. Referent 0. Günther: Eigentlich ist die Frage, die hier vorliegt, nicht sowohl.eine rein materielle, als eine auf das Pro zeßrecht sich beziehende. Sie würde so lauten müssen: Soll der jenige ,' bei welchem ein Loos von einer auswärtigen Lotterie vorgefunden wird, um deswillen für überwiesen erachtet werden können, daß'er in dieser Lotterie gespielt hat? Es kann aber keineswegs der Sinn der angefochtenen des Gesetzes sein, eine solche Präsumtion durch die in dem §. selbst zu lesenden Worte aufzustellen. Die Frage, ob jemand gespielt habe, ob er des Spiels in auswärtigen Lotterieen für verdächtig, für über wiesen zu achten sei, kann, bloß wegen Vorsinden eines Looses bei ihm, schlechterdings noch nicht bejaht werden. Wennnun aber eine-solche Präsumtion in dem §. nicht aufgestellt, wenn eine solche Norm für den Richter, aus welchen Gründen er den Beweis für geliefert zu halten habe, nicht gegeben ist, so scheint mir auch eine Abänderung des Gesetzes in Gemäßheit des An trags des Secretair Hartz nicht nothwendig zu sein.' Etwas ganz Anderes ist die Frage: Hat Jemand gespielt^ und etwas Anderes die Frage, ob sich, weil bei ihm ein Loos gefunden worden ist, daraus schließen läßt, daß er gespielt hat, Prinz Johann: Ich muß mir das Wort erlauben, um einem Mißverständnisse zu begegnen, welches aus der Aeußerung des Secretair v. Zedtwitz entstehen könnte. Das Wort „Vor wand" scheint nicht richtig verstanden zu sein. Es bedeutet hier so viel als Einwand oder Exceptkon im juristischen Sinne. Auch wenn derjenige, welcher angezeigt wird gespielt zu haben, mit dem Einwande sich schützen wollte, das Loos ohne seine beson dere Veranlassung zugesendet erhalten zu haben, und die Wahr heit dieses Einwandes bewiese, soll dies ihm nichts helfen. Indem nun der Präsident seine Ansicht dahin äußert: daß er jetzt die Frage auf das Gutachten der Deputation und dann auf das Amendement des Secretair Hartz zu stellen haben werde, bemerkt Bürgermeister Ritterstadt: daß das Deputations-Gut achten sich bloß auf den 2. Satz des §. beziehe. Prinz Johann dagegen, wie das Deputations-Gutach ten das Hartzische Amendement nicht ausschlkeße. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Nimmt die Kammer den Vorschlag der Deputation an, daß km H. 15. die -Schlußworte: „ jedoch — entdeckt wird " Wegfällen, und dafür die Worte: „Beförderern des Spieles — zugesichert ist?" gesetzt werden? Wird einstimmig angenommen. Ferner stellt der Präsident die Frage: Nimmt die Kam mer das Amendement des Secretair Hartz an? Sie wird mit 26 gegen 8 Stimmen bejaht. Endlich erfolgt die Frage, ob die Kammer den so veränder ten Z. 15. annähme? Auch diese Frage wird von 32 Stimmen gegen 2 bejaht. Referent v. Günther trägt nunmehr, nachdem er die tztz. 16. und 17. des Gesetzentwurfs vorgelesen hat, den auf sel bige sich beziehenden Lheil des Deputations-Gutachtens vor, wie folgt: Au §. 16. und 17., welche gemeinschaftliche Bestimmungen wegen Lotto und auswärtigen Lotterieen enthalten, gkebt man, besonders in Bezug auf §. 16. zu erwägen: ob es nicht noth wendig sei, daß in dem Gesetze etwas genauer bezeichnet werde, in welcher Maße dasselbe theils auf Inländer theils auf Ausländer angewendet werden soll. Man stellt nicht in Ab rede, daß diese Vorschriften möglicher Weise aus allgemeinen Grundsätzen entwickelt werden können, und eben so räumt man ein, daß ein specielles Gesetz nicht der Drt sei, allgemeine Grundsätze zu normiren. Allein von der andern Seite ist es doch eine nicht zu bezweifelnde Regel der Gesetzgebupgskunst, da wo verschiedene Meinungen über Grundsätze selbst, und besonders über deren Anwendung stattsinden, eine positive Norm aufzu stellen, nach welcher im Staate verfahren werden soll, — und
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