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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Artikel 271. lautet: „(Beschädigung fremden Eigentums.) Die Beschädi gung oder Zerstörung fremden Eigenthums aus Bosheit oder Muthwillen ist mit Gefangnißstrafe von Sechs Tagen bis zu Einem Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu Sechs Jahren zu ahnden. Insofern die Gefangnißstrafe dieDauer von Zwei Mo naten nicht übersteigt, ist dem Richter gestattet, auf verhaltniß- mäßige Geldbuße zu erkennen." Die Deputation schlägt hierbei unter commissarischer Zu stimmung den Wegfall des Minimum von 6 Lagen vor, weil hier auch geringere Beschädigungen vorkommen können, die mit 24 Stunden Gefängniß genugsam bestraft sind. Es wird der also veränderte Artikel einstimmig ge nehmigt. ' Artikel 272. lautet: „Ist eine solche Beschädigung an Kirchen oder Bethäusern, öffentlichen Bauwerken^ öffentlichen Denkmälern, Friedhöfen, Gräbern oder Grabmälem verübt worden; so kann die Strafe bis auf zweijähriges Gefängniß oder Zuchthaus zweiten Grades bis zu Sechs Jahren gesteigert werden." u) Die Deputation schlagt unter commissatischer Zustim mung vor, nach „Denkmäler" einzuschalten: „an öffentlichen Sammlungen für Wissenschaft oder Kunst, an re.". Zuvörderst wird hierbei das Gutachten unters.) einstim mig genehmigt. Referent Prinz Johann: Es liegt hierbei der Antrag eines abwesenden Mitgliedes vor, der schriftlich eingegeben wor den ist, und es fragt sich, ob dieser Antrag formell zulässig ist. Er ist vom Hrn. v". Crusius und geht dahin, die Ei senbahnen in diesen Artikel mit aufzunehmen, w.eil wegen der entstehenden Gefahr, die durch die Beschädigung eintreten kann, es doch wohl nöthig fein möchte. Bürgermeister Schill: Hr. v. Crusius hat mich ersucht, diesen Antrag zu Unterstützen, und insofern er als der seinige nicht sollte zulässig sein, würde ich ihn zu dem meinigen machen. Referent Prinz- Johann: Somit wäre der formelle Zweifel beseitigt. > . Der Antrag wird nach erfolgter Frage des Präsiden ten ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich habe das Amendement nicht unterstützt. Die Deputation war der Ansicht, daß cs zwar unbedenklich sei, fand es aber nicht angemessen, daß Eisenbahnen unter Kirchen und Bethäusern,- Friedhöfen und Grabmälem genannt würden, obgleich es unbedenklich, sei, da sie unter öffentlichen Bauwerken mit begriffen werden. Alle die genannten Gtgenständen sind Gegenstände einer besondern Pietät, weil man sie als besonders ehrwürdig betrachtet.. Die Eisenbahnen hier mit aufzunehmen, scheint-mir gar zusehr ma teriell zu sein, und ein Schmuck für das^ Criminalgesetzbuch würde es Nichtsein, wenn sie hier stehen. Bürgermeister Schill: Es scheint nothwendig, daß so viel ausgesprochen wird, daß Eisenbahnen unter diese Bau werke gehören. Es ist nicht zu verkennen, daß, durch die Be schädigung derselben große Gefahr eintreten und ein unbere chenbarer Schade geschehen kann, und in dieser Beziehung sind wir wohl verbunden, dafür zu sorgen, daß sie besonders geschützt werden und jeder Nachtheil für Diejenigen, welche die Bahn benutzen, abgewendet wird. Aus diesem Grunde scheint es wünschenswerth, daß Eisenbahnen mit erwähnt werden. Sollte aber ein Bedenken stattsinden, die Eisen bahn hier aufzuführen, so würde die Erklärung des König!. Eommissairs, daß auch Eisenbahnen darunter zu verstehen waren, hinreichend sein. Königl. Commissair v. Groß: Ich gebe sehr gern zu, daß Unternehmungen der Art von Seilen des Staats der mög lichste Schutz zu gewähren ist, und ich zweifle nicht, daß un ter den in dem Artikel erwähnten öffentlichen Bauwerken auch Eisenbahnen zu verstehen sind. Ich gestehe aber döch, daß ich aus den von dem erlauchten Hrn. Referenten angegebenen Gründen die namentliche Erwähnung der Eisenbahnen in dem Criminalgesetzbuch nicht angemessen finde, und zwar um so weniger, da auch Kanäle, Kunststraßen und Berggebaude nicht besonders erwähnt sind, und ich halte daher die alleinige ausdrückliche Berücksichtigung der Eisenbahnen weder für nothwendig, noch für passend. v. Carlowitz: Bei näherer Erwägung bin ich der An sicht, daß Eisenbahnen unter den öffentlichen Bauwerken also nicht füglich begriffen sein können. Wollte man nämlich die sem Worte einen so ausgedehnten Begriff unterlegen, so könnte dies sehr weit führen, und es fragt sich, ob dies zweckmäßig sei. So sehe ich nicht ab, warum nicht auch Zuckersiedereien, Bierbrauereien auf Actien mit gleichem Recht für öffentliche Bauwerke gelten können, wenn der Ausdruck diesen weitern Sinn haben soll. Wollte man also die Eisen bahnen durch diesen Artikel mit betroffen haben, so scheint es mir zweckmäßiger, sie besvrrders zu nennen. Referent Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß man den Begriff der öffentlichen Bauwerke abhängig machen kann von dem Staatseigenthum. Es ist das nicht der Fall bei Ei senbahnen, eben so wenig bei Chausseen, sondern Jeder kann ein öffentliches Bauwerk Herstellen, und es dürste dies wohl un zweifelhaft der Fall sein mit Stiftungen rc. Das Augusteum ist ohne Zweifel ein öffentliches Bauwerk und doch ein Eigen tum der Universität. Ich glaube aber, die Erwähnung der Eisenbahnen ist überflüssig, weilsie durch andere Artikel betroffen wird. Der Grund ist die Gefahr für Menschen. Ich glaube, sie werden getroffen in dem Artikel 169.: „Wer Kunststraßen oder andere Bauwerke rc." Ich glaube, dieser Fall wird bei Eisenbahnen eintreten und auch die Beschädigung aus Fahrläs sigkeit nach Artikel 171. behandelt werden können. DomherrD. Günther: Jch-muß dennoch das Amende ment der Berücksichtigung der hohen Kammer auf das Drin gendste empfehlen, zuerst darum, was auch schon mein geehr ter Herr Nachbar ausgesprochen hat, weil man durch den Aus druck: „öffentliche Bauwerke" schwerlich, an und für sich und allein betrachtet, auch die Eisenbahnen für bezeichnet achten kann, denn sie haben den Charakter der Deffentlichkeit nicht. Der Charakter der Oeffentlichkeit liegt nicht darin, daß, wie der hochgestellte Herr Referent die Sache erklären wollte, daß sie
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