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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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em solches Ouotalverhaltniß des Gewinns sich beziehen als bei dem Wucher.' Ferner erlaube ich mir zu bemerken, ob dies Nicht eine Annäherung zu der Ansicht der Deputation der H. Kammer sei, welche die Bestimmungen über den Wucher ganz ausfallen lassen will. Domherr v. Günther: Der Ansicht der geehrten De putation, daß die Stelle des Entwurfs, welche von dem Wucher handelt, ganz weggelassen und diese Materie in einem eignen Gesetze behandelt werden möge, muß ich um so mehr betreten, als ich nicht im Stande wäre, auch nur einer Pa- ragraphe meine ganz unbedingte Zustimmung zu geben, und bei den meisten mich geradezu dagegen erklären müßte. Sehr richtig bemerkt der hochgestellte Herr Referent, daß es mit dem Wucher) als Verbrechen betrachtet, eine ganz eigne Be- wandniß, und daß er Eigenthümlichkeiten habe, wodurch er sich von allen andern Verbrechen auszeichne. Das ist aller dings der Fall. Die auffallendste Eigenthümlichkeit aber be steht Meines Erachtens freilich gerade darin, daß der eigentliche Zinswucher, das Nehmen hoher Zinsen, an und für sich gar kein Verbrechen ist, obgleich nicht selten Verbrechen damit verbunden sind, insofern z. B. Jemand durch Täuschung ver anlaßt wird, Darlehnscontrakte als Schuldner unter Bedin gungen einzugehen, unter denen er, wenn er nicht getauscht worden wäre , kein Geld erborgt haben würde; es kann auch wohl Erpressung und anderes Unrecht damit verbunden sein. Aber wenn Nichts weiter geschieht, als daß sich Jemand Zinsen versprechen laßt, die höher sind, als der vom Staate festge setzte Zinsfuß, so liegt hierin kein criminalistisches Unrecht; man kann es höchstens aus dem Gesichtspunct eines Polizei vergehens betrachten. Aber selbst das bloße Pölizeiverbot des sogenannten Zinswuchers scheint nach den Grundsätzen einer gesunden Gesetzpolitik im höchsten Grade unrathsam. Nicht zwar möchte ich sagen, was der Kö'nigl. Commiffair behaup tete, daß sich die Straflosigkeit des Zinswuchers wohl theore tisch rechtfertigen lasse, daß aber praktische Bedenken dagegen sprächen. Theoretisch lassen sich Strafverbote wegen zu hoher Zinsen eben so gut denken, als andere Polizerverbote, aber gerade praktisch steht entgegen, daß hier eine Handlung ver boten und mit einer Strafe bedroht wird, die an und für sich Niemandem schadet, ja in Laufend Fällen nicht den mindesten, moralischen Vorwurf begründet, sondern die nur um deswil len bestraft wird, weil man in vorigen Zeiten die irrige Idee gefaßt hat und in den jetzigen Zeiten sich nicht gewöhnen kann, sie aufzugeben, als ob die Armuth dadurch gedrückt undrui- nirt werde, daß Jemand sich mehr als 5 Prozent Zinsen ver sprechen läßt. Ich will nicht in Abrede stellen, daß es Falle gebe, wo solcher Druck möglicherweise ausgeübt werden kann. Ich mache aber aufmerksam, daß dieser ganzen Unbilde durch ein einfaches Mittel vorgebeugt werden kann, nämlich dadurch, wenn der Staat den schon jetzt geltenden Satz bestehen laßt, daß er- daß ZinSversprechen, insofern es.5 oder 6 p. 6. über steigt, nicht realisire, d. h. keine richterliche Hülfe darauf ge währe. Es scheint mir aber nicht zweckmäßig, jetzt alle die Gründe zu entwickeln, welche den Strafen wegen des Neh mens höherer Zinsen, entgegenstehen, ich will auch nicht an den Ausdruck eines berühmten Schriftstellers erinnern: „Wer an Wucher glaubt, glaubt an Gespenster." Es scheint mir zu genügen, die hohe Kammer zu ersüchen, dem Anträge der geehrten Deputation beizutreten, daß die in dem Gesetzent wurfenthaltenen, den Wucher betreffenden Paragraphen ganz aus demselben entnommen und die Staatsregierung ersucht werde, ein Gesetz über das, was man gewöhnlich Wucher nennt, als selbstständiges Gesetz auszuarbeiten und der Kam mer zur weitern Begutachtung vorzulegen. v. Großmann: Wenn ich auch der Deputation in der Hauptsache ganz meine Zustimmung schenken muß, so kann ich doch nicht die Gründe theilen, welche sie bewogen haben, die sen Antrag zu stellen, wenigstens nicht in dem ganzen Umfange. Daß der Wucher nicht etwas Unrechtliches sei, ist unstreitig zu zugeben.; denn Jeder, der Vermögen auf eine rechtliche Weise erworben hat, kann über die Bestimmungen disponiren, unter denen er es einem Andern zukommen lassen will, aber daß der Wucher etwas Unbilliges und in sofern Unchristliches enthalte, wird Niemand leugnen können. Wenn eben so gewiß ist, daß die Idee der Rechtlichkeit als die Idee der Billigkeit Grund satz der Moral ist, und Jeder in ihrer Realisirung im Leben auf den Schutz des Staates Anspruch machen kann, so glaube ich, kann es dein Staate nichtgleichgültig sein, in wiefern Wu cher geübt werde oder nicht. Die Schädlichkeit desselben leuch tet Jedem von selbst ein; es werden die Aermeren geradezu den Reicheren und Wohlhabenderen Preis gegeben, dadurch wird alle Gemeinschaft im Staate unterdrückt, und jene edleren Gefühle erstickt, welche allein die wahreBlüthe in einem Staate bedingen. Namentlich würde aber jetzt höchst gefährlich sein, die Wucherverbote aufzuhebcn, wo von Emanzipa tion eines Volkes die Rede ist, dessen Gesetze zwar das Verbot des Wuchers gegen seine Glaubensgenossen enthalten, dessen Satzungen aber desto mehr Wucher gegen Alle, die nicht zu seinem Volk gehören, erlauben. Ich glaube, es wäre das der Gipfel und die höchste Pvtenzirung der Begünstigung. Mir scheint der Staat auf der Spitze zu stehen, auf welcher allerdings auf jeder Seite Gefahr droht, und desto mehr wünsche ich, daß mehr der christliche Sinn als bloß das materielle Interesse vorwalte. Domherr v. Günther: Zum Lheil ist die Rede des ge ehrten Mitgliedes, welches so eben gesprochen hat, gegen die Gründegerichtet, welche ich vorhin dargelegt habe, und ich erwie- de-re in -dieser Beziehung Folgendes: Es ist ein Jrthum, wenn man glaubt, daß durch die Aufhebung der Strafe des Zins- Wuchers, oder des Nehmens zu hoher Zinsen die Arm en gedrückt werden. Wenigstens dann ist dies ein Jrrthum, wenn noch bei Aufhebung der deshalb bis jetzt bestehenden Strafgesetze der Satz stehen bleibt, welchen,ich schon früher als nothwendig be zeichnet habe: daß Niemandem zu mehr als 5 p. 6. Zinsen von den Gerichten vecholfen werde. Das, was der Sprecher vor mir geäußert hat, beweist jedenfalls zu viel. Wollte man es
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