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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann: Ich. bitte um das Schluß wort. Die Gründe, welche die Deputation bewogen haben, das Wucherverbot aufrecht zu halten, sind von Mehrern be reits entwickelt worden. Ich erlaube mir daher nur in Kur zem zu bemerken: Der Hauptgrund, der uns zu dem Anträge bewog, ging davon aus, daß es zweckmäßiger sei, wenn man eine allmählige Reform, als die gänzliche Umstoßung der be stehenden Gesetze vornimmt. Wir find bedeutend vorwärts auf Verminderung der Strafe gegangen, und so glaube ich, es sei rathsam, nicht weiter zu gehen und Etwas, was in der Meinung des Volks sich als ein Vergehen darstellt, nicht ganz als straflos zu betrachten, um nicht einen Damm zu zerreißen, der diesem Uebel noch entgegen steht. Auf die Entgegnung: es würde dadurch keine Schutzwehr gegeben, muß ich bemer ken, es ist wahr, es kann sich Mancher bewogen fühlen, Mehr zu verlangen, weil der Wucher verboten ist. Aber eben so kann auch Mancher durch die Strafe abgeschreckt werden, Mehr zu verlangen, und sich doch mit dem begnügen, was gesetzlich bestimmt ist, weil in vielen Fällen das gewöhnliche Mittel an gewandt wird, zu sagen, ich kann höhere Zinsen bekommen. In den meisten Fällen wird es nicht wahr sein. In diesem Bezüge ist doch den Armen geholfen. Was die Ausstellung des Hrn. v. Biedermann betrifft, scheint diese den Gesetzent wurf nicht zu treffen. Der Gesetzentwurf bestimmt keinen Zinsfuß, sondern, überläßt diesen der Civilgesetzgebung, und diese Civilgesetzgebung muß dem Gange des Verkehrs nach geh en, nach welchem sich der Zinsfuß erhöhen oder erniedrigen wird, je nachdem es angemessen erscheint. Rathsam würde es sein, wenn der gesetzliche Zinsfuß höher gestellt würde, als er im Verkehr gewöhnlich ist, so wie gegenwärtig 5 x. 6. gesetzlich bestimmt sind, und im Verkehr läßt man sich begnü gen, wenn 3^ und 4x. 6. gewonnen werden. Also auch in dieser Hinsicht wird es rathsam sein, daß wir erst genau prü fen, ehe wir weiter gehen. Königl. Commiffairv.Groß: Man hat bei der Verhand lung über diesen Artikel immer wirklich bedrängte und hülfsbe- dürftige Personen vor Augen gehabt, allein sehr häufig wer den wucherliche Handlungen auch gegen solche Personen ver übt, welche nicht bei wirklichem Bedürfniß, sondern auch aus Leichtsinn ihre Zuflucht zu dem Wucherer nehmen, um Mittel zu Befriedigung ihrer Lüste und zu einer maßlosen Verschwen dung zu erhalten, die vielleicht mit der Hoffnung auf eine reiche Erbschaft Geld aufborgen und hierbei von gewissenlosen Wu cherern auch eine furchtbare Art gemißbraucht werden, wie sol che Beispiele wohl Jedem, der praktische Erfahrungen in der gleichen Geschäften besitzt, bekannt sind. Präsident: Ich kann nun wohl die Frage auf den Ar tikel 275. des Gesetzentwurfs richten und frage die Kammer: Ob sie denselben annehme? Wird von 28 gegen 4 Stimmen bejaht. Art. 276. lautet: „Nicht minder sind diejenigen Gläubiger, welche von ihren Schuldnern sich größere Summen oder bessere Münzsorten ver sprechen lassen, als sie zu fordern befugt sind, oder für die Ge- stundung einer Forderung sich Etwas geben oder leisten lassen, um den zehnfachen Betrag des Erhobenen oder auch nur Ver sprochenen zu bestrafen." Die Deputation bemerkt: Auf Anfrage gaben die Königl. Commissarien bei diesem Artikel die Auskunft, daß in allen hier erwähnten Fallen zum Eintritt der Straffälligkeit vorausgesetzt werde, daß das, was der Gläubiger sich ausbedungen habe, den Betrag der gesetzlich erlaubten Zinsen im Werthe übersteige, wahrend ein Gleiches bei dem folgenden Artikel nicht erfordert werde. Referent Prinz Johann: Es liegt ein Amendement des Seer. Hartz vor, welcher wünscht, die Worte: „sich Etwas geben oder leisten lassen" dahin abgeändert zu sehen: „sich Mehr als den Betrag oder Werth der gesetzlich gestatteten Zin sen geben oder leisten lassen, oder Zinsen von Zinsen nehmen, ohne daß solche in ein neues, werbendes Kapital verwandelt wor den sind." Es enthalt dieser Antrag zwei Puncte, einmal die Aufnahme Dessen, was die Deputation mit Einverständniß der Königl. Commissarien im Berichte niedergelegt hat, in den Ar tikel; darüber würde die Deputation kein Bedenken haben. Der zweite Lheil aber umfaßt das Verbot, Zinsen von Zin sen zu nehmen. Ich muß gestehen, die Deputation kann sich damit nicht vereinigen. Es scheint ein Vorzug des Gesetzent wurfs zu sein, daß diese Art des Verbots, Zinsen von Zinsen zu nehmen, hinwegfällt, weil dieses Verbot praktisch nicht mehr anwendbar ist, und die Handlung in dem Verkehr alle Lage vorkommen muß. Secr. Hartz: Die Deputation hat sich mit dem ersten Lheil meines Amendements einverstanden erklärt, und ich glaube um so weniger eine weitere Entwicklung desselben nöthig zu haben, da er mit der von der Regierung gegebenen Erläute rung übereinstimmt. Daß aber eine solche Erläuterung nöthig, auch deren Aufnahme in den Artikel zu wünschen ist, dürfte schon daraus hervorgehen, -aß die Deputation sich veranlaßt gesehen hat, durch Aufnahme der Erklärung Dessen, was ei gentlich gemeint ist, in die Schrift möglichen Mißverständnissen vorzubeugen. Was den zweiten Lheil des Amendements, das Verbot des Anatocismus betrifft, so habe ich geglaubt, daß es die Regierung bei dem bisherigen Verbote desselben lassen will, weil ich voraussetze, daß sie, wenn sie hierunter eine Aenderung des bisherigen Rechts beabsichtigte, solches, wie in allen ähn lichen Fällen, in den Motiven gesagt haben würde. Ich habe also geglaubt,ssr'e habe das Verbot des Zinses vom Zins als im Artikel ausgedrückt vorausgesetzt, nämlich durch die Be stimmung, daß Niemand Mehr als den Betrag der gesetzlichen Zinsen nehmen solle. Es schien also auch hier in meinem Vor schläge nur eine Erläuterung Dessen, was die Regierung selbst will, zu liegen. Nach der von dem hochgestellten Herrn Re ferenten gegebenen Erläuterung scheint dies indessen der Fall nicht zu sein, und dann würde mein Antrag doppelt nothwen- dig werden. Daß das Verbot des Anatocismus auf kaufmän nische Geschäfte, wo sogenannte Contoeouranten gegeben wer den, nicht anwendbar sein kann, dürfte durch den Artikel A83.
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