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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chen um einen hohem Werth, als sie haben, gegeben hat, ist strafbar. Domherr v. Günther: Was der geehrte Sprecher so eben gesagt hat, scheint mir im allerhöchsten Grade begründe : zu sein; ja es beweist eigentlich noch mehr, als was er selbst daraus folgern zu wollen scheint, es beweist, daß der ganze Artikel wegfallen müsse. Wer in aller Welt wird im Stande sein, zu unterscheiden, ob ein vorkommender Fall nach Art. 277. bestraft werden könne oder nicht? Der hochgestellte Re ferent hat bemerkt, ein vernünftiger Richter müsse das zu un terscheiden wissen; ich bekenne, daß dies ein Verlangen an die Vernunft des Richters ist, wodurch er in sehr große Verlegen heit gesetzt wird. Denn kein Mensch, der auf diese Weise ei nen Gewinn machen will, spricht ausdrücklich aus, daß er ein Darlehn geben will, sondern er sagt: Ich kann kein Darlehn geben, wollen Sie mir aber diese Quantität Sachen für 100 Thlr. abkaufen, so können Sie den Kaufpreis gegen 4 x. 0. Zinsen auf so und so lange knnebehalten. So wird also ein Kauf, kein Darlehn abgeschlossen. Daß dennoch ein Darlehn beabsichtigt gewesen sei, ist, wenn die Sache nur einigermaßen klug gemacht, stets unerweislich. Es ist also dieser Artikel einer von denjenigen, die zwar mit dem bisheri gen Rechte übereinstimmen, aber mit einem Rechte, das nicht zur Anwendung kommen könnte, noch gekommen ist, und ist jenerNechtssatz etwa einmal angewendet worden, so ist das — ich kann keinen gelindem Ausdruck gebrauchen — blind lings geschehen. Dem Richter schien die Absicht des Gläu bigers verdächtig, er verurtheilt ihn, ohne sich klarer Gründe der Ueberzeugung bewußt zu sein. Bürgermeister Hübler: Ich vermag die Bedenkendes Domherrn v. Günther nicht zu theilen und bin überzeugt, daß es dem Richter i°n praxi nicht schwer werden wird, die Fälle des Art. 277., und was überhaupt unter dem Ausdrucke „Sa chen" zu verstehen sei, zu erkennen. Mir selbst find früher zwei solche Falle vorgekommen. Indem einen hatte der Schuld ner, ein hiesiger Hausbesitzer, eine Darlehnssumme von IWO Thlr. statt in baarem GeldeinOel erhalten; er mußte Gott danken, Jemanden zu finden, der ihm die großen übelriechen den Fässer zu jedem Preise aus dem Hause und vom Halse schaffte. Ein zweiter Fall war der, wo ein angesehener Mann den Betrag einer Schuldsumme von mehrern 1000 Thlrn. zur Hälfte in Tüchern empfangen hatte und der Tuchballen, um das dringliche Geldbedürfmß zu decken, zu Spottpreisen sich zu entledigen genöthigt sah. Was die Bemerkung des Hm. Domherrn N. Günther anlangt, daß dergleichen Geschäfte in die Form eines Kaufes eingekleidet werden könnten, so gebe ich das zu. Es geschieht das, wie ich wohl weiß, sehr oft und läßt sich nicht hindern. Vdi 1«x !bi Luus. Wenn es aber auch durch die veränderte Form des Geschäftes oft mög lich werden sollte, der Strafe sich zu entziehen, so würde das doch noch kein Grund sein, dieBestimmung des vorliegenden Artikels auszugebm, weil sonst diese Fälle ganz straflos blieben. Domherr v. Günther: Auch mir sind eine große An ¬ zahl Fälle bekannt, wo Geschäfte in dieser Maße abgeschlossen worden sind; ich behaupte nur, daß wegen solcher Geschäfte keine Strafe erkannt worden sei, oder wenn sie erkannt wor den, daß es nur blindlings geschehen sei. Der Richter ver- muthete ein Unrecht, aber er hatte keine hinreichenden Gründe, um zu urtheilen, daß hier ein strafbarer Fall vorliege; es war eben so gut möglich, daß ein solcher Fall einen wirklichen Kauf enthielt und also straflos war. Um bei dem Beispiele stehen zu bleiben, das der geehrte Redner vor mir anführte: Cs kann Jemand zu einem Andern kommen und 1000 Thlr. von ihm verlangen. Dieser sagt: „1000 Thlr. kann ich Dir nicht ge ben; allein ich habe eine Quantität Del, wenn Du sie ver kaufen kannst, so will ich sie Dir für 1000 Thlr. ablassen. Jener übernimmt das Del und verkauftes für 1200Thlr., viel leicht aber auch nur für 400 Thlr. Wer soll hier im Stande sein, zu beurtheilen, ob einestrafbareHandlung versiege? Und was nützt eine Gesetzbestimmung, wo man das nicht unter scheiden kann? War wirklich Betrug mit dem Geschäfte ver bunden, so versteht es sich, daß hier Strafe stattsinden muß. Aber davon ist erst in einem spätem Artikel die Rede. Referent Prinz Johann: Mir scheint die Paragraphe von so großer Wichtigkeit zu sein, daß ich sie um keinen Preis fahren lassen möchte. Daß Fälle vorkommen können, wo solche Geschäfte bemäntelt werden, das bezweifle ich nicht; ob aber die Bestimmung deshalb aufzuheben sei, und ob, wenn eine offenbare ü-mi8 vorliegt, der Richter nicht auf Strafe er kennen könne, bezweifle ich eben so wenig. Was ferner das von Hrn. Bürgermeister Schill in Bezug auf solche Fälle Ge sagte anlangt, daß es hier auf das Nerhältniß zwischen dem Werthe der Sache und dem Darlehne ankommen müßte, so glaube ich, daß es bedenklich sei, dieses Verhältniß hier auf zustellen. Ein Kaufmann kann den Werth einer solchen Sache beurtheilen, aber bei einem jungen Manne, dem sie aufge drungen, ist das etwas Anderes; er besitzt nicht diese Sach kenntnis». Also wäre dadurch großer Mißbrauch zu fürchten. Endlich scheint mir der Fall, den er vor Augen hatte, nicht zu passen! es giebt Jemand Pretiosen; er wird sagen: ver kaufen Sie die Pretiosen, und es wird sich dann finden, ob wir das Geschäft abschließen können. Auf diese Weife kann er sich recht gut helfen, allen Verdacht des wucherlichm Ver kaufs von sich abzuwenden. König!. Commifsair v. Groß: Zu umgehen ist gewiß in manchen Fällen das Gesetz, wie auch durch die angeführten Beispiele dargethan worden ist; allein wenn der Artikel in Wegfall gebracht wird, so bin ich vollkommen überzeugt, daß allen wucherischen Geschäften Thor und Thür geöffnet und den Mißbräuchen hierbei ein freier Spielraum gegeben werde. Präsident: Ich kann nunmehr, da von -er Deputa tion kein Gutachten vorliegt und kein Amendement zu diesem Artikel gestellt ist, an die Kammer die Frage richten: Ob sie Art. 277. unverändert annehme? Wird von 29 gegen 3 Stimmen bejaht. Es wird hierauf Art. 278. vorgetragen, welcher sich mit
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