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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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vermehren würde, wegen welcher Anträge an die Kammer ge richtet worden sind. Ich hätte gewünscht, der Abgeordnete hätte einen bestimmtem speziellen Antrag darauf gerichtet, die Staatsregierung zu ersuchen, die Entscheidungen des Dber-Appellationsgerichts als Nechtssätze in das Gesetz - und Verordnungsblatt in,die. Gesetzsammlung aufzunehmen. Abg. Atenstädt: Ich glaube allerdings auch, daß der Vorschlag,, welcher von dem Abgeordneten Roux gemacht worden..ist, .auf schnellerm und kürzerm Wege dahin füh ren dürfte, wohin die Deputation mit ihrem Vorschläge hat ge langen wollen; es scheinen aber, doch einige Bestimmungen auf diesem Wege nicht erledigt werden zu können, und worüber gesetzliche Bestimmungen nöthig sein möchten. Hierher zähle ich vorzüglich die Bestimmung, welche auch in den Städten sehr oft in Frage kommt, daß, wenn die Unverträglichkeit bei der Lheile iN der Lhat so groß, daß sie nicht zu heben sei, der Richter um des Friedens willen ein Aequivalent im Gelde für den bestimmen könne, der die Wohnung in einem Grundstücke hat, dafür, daß er dieselbe verläßt, der Pflichtige dagegen das Recht gewinne, die Wohnung zu vermiethen. Es wäre zu wünschen, daß der Richter diesen Ausweg oft in Anwendung bringen könnte, denn es ist der einzige, um im Fall entschiede ner Unverträglichkeit Ruhe und Ordnung herzustellen und einer Menge Klagen, namentlich Denunziationen vorzubeugen. Es scheint aber auch die Frage wichtig, welche ich von der De putation nicht herausgehoben finde, wie weit kann in die Aus zugsleistungen auf Antrag der Gläubiger des Auszüglers die Hülfe vollstreckt werden. Daß sie nicht in alle Gegenstände, namentlich nicht in die Wohnung, gethan werden kann, ver steht sich; aber es ist die Frage, in wie weit können andere, namentlich Naturalbezüge, welche zum Lebensunterhalte ge hören, von den Gläubigern in Anspruch genommen werden? Auch darüber sind große Weiterungen vorgekommen, Zwi schenerkenntnisse erfolgt und den Gläubigern der Weg, zu ihren Forderungen zu gelangen, außerordentlich erschwert wor den. Ich wünschte, daß auch diese Gegenstände herausgeho ben und durch ein Gesetz bestimmt werden möchten, da sie sich durch die Entscheidung desObexappellationsgerichts wohl nicht würden erledigen lassen. Abg. V. Schröder: Es wurde vorhin erwähnt, daß die Deputation lieber und zweckmäßiger, anstatt die Vorlage eines Gesetzes zu beantragen, hätte beantragen sollen, daß die Entscheidungen der höchsten Spruchbehörden in dem Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden sollen. Ich sollte aber glauben, daß gerade die Bekanntmachung der Ent scheidungen und Grundsätze des obersten Gerichtshofs lediglich ein Auskunftsmittel sein könne, sonst würde man dieser Be hörde sofort das Recht der Legislation geben. Ich sollte mei nen, daß ein Gesetz über diesen umfassenden Gegenstand gege ben werden könne; denn wenn alle streitigen Fälle, von denen die Deputation nur einige aufgezählt hat, die aber mit einer eben so großen, oder einer noch größer» Anzahl vermehrt wer den könnten, von dem Oberappellationsgericht entschieden und diese Entscheidungen und Rechtssätze zur Richtschnur für die Behörden bekannt gemacht werden sollten, so glaube ich, wür den wir dem Oberappellationsgerichte Se lsvto das Recht der Gesetzgebung in die Hände geben. Abg. Roux: Ich weiß nicht genau, ob der letzte Red ner seine Worte gegen meine Aeußerungen richtet; ich muß aber erinnern, daß ich mich dem Deputations - Gutachten insoweit eS im Allgemeinen die Erlassung gesetzlicher Vorschriften über den Auszug für wünschenswerth hält, vollkommen angeschkos- sen und es nur als Äuskunftsmkttel bezeichnet habe, wenn bis dahin, wo es zu Erlassung gesetzlicher Vorschriften gedeihen könne, und wo ich sie weit angemessener mit dem Civr'lgesetzbuch verbunden sehen muß, das Appellationsgericht die Grundsätze, wornach in vorkommenden Fällen Entscheidung gegeben wor den ist, bekannt macht, also nicht über alle Fragen, welche hier vorgelegt worden sind oder etwa noch vorgelegt werden möchten. Präsident: Der Abgeordnete hat keinen Antrag stellen wollen, und ich besorge auch, daß tz. 86. der Verfassungs-Ur kunde demselben entgegen stehen möchte, wo es heißt: „kein Gesetz kann ohne Zuziehung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden." Königl. Commissair v. Groß: Die geehrte Deputation hat in ihrem Berichte selbst angedeutet, daß es nicht unbe denklich sei, ein spezielles Gesetz über dergleichen besondere Rechtsverhältnisse zu erlassen und dadurch der allgemeinen Ge setzgebung, die jetzt beabsichtigt wird, in gewisser Maße vorzu greifen. Wenn indeß die geehrte Kammer dem Deputations- Berichte beipflichten und den Antrag an die Regierung stellen sollte, gesetzliche Bestimmungen über die bei dem Auszugscon trakte einschlagenden rechtlichen Verhältnissezu erlassen, so würde die Regierung dieses in Erwägung ziehen und den Wünschen der Kammer zu entsprechen suchen. Nur will ich mir erlauben, dabei vorläufig auf zwei Puncte aufmerksam zu machen. Ein mal würde es allerdings nicht unbedenklich sein, bei Erlassung eines solchen Gesetzes die Entscheidung auch auf dergleichen Ge genstände zu erstrecken, die aus allgemeinen höhern Prinzipien zu entscheiden sind, und nicht aus solchen Rechtsgrundsätzen, die sich nur auf die Rechtsverhältnisse des Auszüglers zu dem Auszugspflichtigen beziehen. Selbst von den in dem Depu tations-Berichte als zweifelhaft aufgestellten Fragen möch ten manche, z. B. die unter 3, 4, 7, 10, dazu zu rechnen sein. Sodann gestehe ich, daß ich von Erlassung eines Gesetzes keine große Verminderung der Streitigkeiten zwischen den Auszugs berechtigten und den Auszugspflichtigen erwarten kann. Nach den von mir und gewiß auch andern Mitgliedern der geehrten Kammer gemachten Erfahrungen rühren diese Streitigkeiten vorzüglich von der Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände her. Streitigkeiten dieser Art werden durch kein Gesetz ver hütet werden können, da es nicht möglich ist, so bestimmte Vorschriften über die Qualität solcher Leistungen zu geben, daß nicht Chikanen und zu große Forderungen auf der einen Seite, und unbegründete Weigerung aufder andern stattsinden können. 2
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