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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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men, mit in die ständische Schrift gebracht zu sehen. Es muß jedenfalls der geehrten Kammer überlassen bleiben, ob diese Fragen mit darin erwähnt werden sollen; allein dieselben sind Nichts weiter als die Motiven, aus welchen die Deputation sich bewogen gefunden hat, ihr Gutachten so zu geben wie es vorliegt und nicht anders. Auch der Abg. Nour hat eines Falles gedacht, der ebenfalls von ganz controverser Art sich darzu stellen scheint; allein wenn man die Sächsischen Gesetze, deren im Deputations-Gutachten Erwähnung geschehen ist, bedenkt, so möchte schon nach diesen die Frage zu entscheiden sein. Es ist sehr richtig, daß die Personal-Servituten, wie der usus kruo- tn8,u8N8,Ksbitstio, mit dem Untergange der Sache erlöschen und an sich, außer unter besondern Umstanden, nicht wieder revivisciren. In dem vorliegenden Falle möchte aber wohl ein Anderes stattsinden; denn es heißt ausdrücklich in einem in dem Berichte genannten Gesetze, daß der Auszug ein orms reale und den 8Lrvitnt!bu8 reallbu8 gleich zu achten sei. Neal-Servituten hingegen revivisciren bekanntlich, wenn der Gegenstand, auf welchem sie lasten, wieder hergestellt wird. Der Abg. Roux Hat noch ferner bemerkt, daß bei dem jetzigen Landtage die Vorlage eines Gesetzes über den Auszug schwerlich zu bewirken sein würde. Es ist auch Seiten der Deputation in ihrem Gut achten picht geradezu gesagt worden, daß die Staats regierung ersucht werden möchte, bei dem jetzigen Landtage ein Gesetz darüber vorzulegen; allein es geht aus dem Ein gänge des Berichts hervor, daß die Deputation die Ansicht ge habt habe, daß bei dem jetzigen Landtage noch ein Gesetz dar über vorgelegt werden möge. Wenn aber der Abgeordnete Noux meint, daß schon dadurch der Anforderung auf gesetzliche Bestimmung über den betreffenden Gegenstand Genüge geschehen werde, wenn von dem Oberappeüationsgen'chte oder den übrigen hohem Justizbehörden dieEntscheidungenüber controverse Aus zugsfalle öffentlich bekanntgemacht werden, so mußich, so lobens wert!) und gut die Sache an sich sein möchte, doch dagegen be merken, daß Entscheidungen stets Prozesse voraussetzen, daß aber, wenn Gesetze gegeben werden,Prozesse durch dieVorsichtdes Gesetzes vermieden werden können. Der Ansicht, welche der Abg. Roux aufgestellt hat, hat auch der Abgeordnete Sachße beigepflichtet. Ich glaube aber durch das, was ich eben erwähnt habe, auch das, was der Abg. Sachße gesprochen hat, zur Ge nüge beleuchtet zu haben. Was aber die Meinung des Abgeord neten Scholze anlangt, daß Bestimmungen getroffen werden möchten, nach welchen jeder Auszugsrückstand, wenn der Aus- zugsberechtigte mit Tode abgegangen, nicht verlangt werden dürfe, so glaube ich nicht, daß derartige gesetzliche Bestimmungen zulässig sein werden, indem dies lediglich auf dem freien Ver trage der Parteien beruhen würde. Auch der Abg. Atenstävt ist der Ansicht des Abgeordneten Roux inBezug aus die einstweilige Veröffentlichung von Entscheidungen über die Auszugsfalle bei getreten und hat die aufgestellten Fragen mit einigen vermehrt, die großes Interesse darbieten. Was die eine anlangt: ob und in wie weit Exekutionen in die Auszugsprästationen gethan werden können, so will ich mich des Urtheils darüber enthalten, da es schon um deswillen rechtlich gewiß ist, daß die Hülfe in solche gethan werden könne, weil der Auszug zu dem Ver mögen des Auszüglers gehört, aber es sind allerings keine Be stimmungen vorhanden, in wie weit die Hülfe in den Auszug vollstreckt werden dürfe. Es möchte daher allerdings auch diese Frage sich zur Berathung bei Motivirung des Antrags eignen; obgleich hierbei nicht unberücksichtigt zu lassen sein dürfte, daß bei der Insolvenz des Auszüglers das deneüoiumvowpelantiaL sich als ein Auskunftsmittel gegen die ausgesprochene Befürch tung darstellt. Wie bereits gesagt worden ist, sind alle Fragen, welche von derDeputation aufgestellt worden sind, Nichts weiter als Motiven, um darzuthun, daß sich eine Gesetzgebung über die betreffende Rechtsmatcrie als nothwendig darstelle. Wenn übrigens von dem Königl. Commissair bemerkt worden ist, daß es die Aufstellung einiger der in dem Berichte vorkommenden Fragen nicht bedurft hätte, indem dieselben aus höhern rechtli chen Gesichtspuncten zu beurtheilen wären, und dabei besonders auf die dritte und vierte Frage Rücksicht genommen worden ist, so möchte ich doch nicht ganz mit dieser Ansicht übereinstimmen, weil, nach jenen Aeußerungemzu urtheilen, immer noch insofern Ungewißheit darüber vorwalten dürfte, als zugegeben wird, daß ein eigentliches Gesetz darüber nicht vorhanden ist. Vorzüglich möchte es bei den Puncten 3. und 4. einer gesetzlichen Bestim mung bedürfen, weil hierüber hauptsächlich Streitigkeiten ent stehen können. Und da gesetzliche Bestimmungen mangeln, so werden immer, wenn man auch das Verhaltniß aus höhern rechtlichen Gesichtspuncten betrachtet, Differenzen darüber ent stehen können. Wenn übrigens noch von dem Abgeordneten Wieland bemerkt worden ist, daß der vorliegende Gegenstand auch der Finanz« und Polizei-Gesetzgebung angehöre, so muß ich bemerken, daß der Petent wohl schwerlich diese beiden Rücksichten im Auge gehabt haben möge. Indeß ist die An sicht, welche der Abg^ Wieland darüber mitgetheilt hat, dem Deputations-Gutachten ebenfalls förderlich. . Königl. Commissair v. Grvß: Zur Erwiederung habe ich nur zu bemerken, daß der geehrte Referent mich einigermaßen mißverstanden hat, wenn er mir die Aeußerung beimißt, daß meh rere der erwähnten Fragen gar nicht der Entscheidung bedürften. Ich habe mich im Allgemeinen nur so ausgedrückt, daß eine be sondere Entscheidung dieser Falle durch ein spezielles Gesetz nicht unbedenklich sein würde, weil die Prinzipien, auf denen eine solche Entscheidung beruhen würde, nicht allein bei den genann ten rechtlichen Verhältnissen, sondern auch bisweilen bei andern in Anwendung zu bringen sind. So würde z.B. die unter3 er wähnte Frage nach den allgemeinen Grundsätzen über die Solu tion zu entscheiden, und es nicht angemessen sein, bei.Auszugs- leistungen andere abweichende Grundsätze aufzustellen. Die Abgg. Sachße, Wieland und Scholze verlan gen zur Widerlegung zu sprechen; der Präsident bemerkt aber: Die Diskussion ist von mir für geschlossen erklätt; ich'kann daher das Wort nicht weiter ge statten, sondern im Gegentheil auf Abstimmung über das Depu tations-Gutachten übergehen. Nach derLandtagsordnung wird,
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