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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wurde folgender Antrag in der ständischen Schrift beliebt: „was den besonder» Theil betrifft, so zerfallen die in demselben beabsichtigten Abänderungen in zwei Gassen, denn sie sind I) theils solche, welche aus den angenommenen allgemeinen Principien nothwendig stießen oder durch veränderte Einrich tungen bedingt werden, z. B. die Benennung von gewissen Gassen; 2) theils specielle Milderungen und Erläuterungen. Das ins Leben Treten der unter 1) erwähnten Abänderungen ist unbedingt nothwendig —> aber auch von denen unter 2) glaubte man einige herausheben zu müssen, deren sofortiges Erscheinen dringend zu wünschen ist. Es sind diese letzteren in der Beilage sud L. nebst den wenigen anderweiten Modi- stcationen, welche dabei beantragt werden, zusammengestellt. Die Ständeversammlung erlaubt sich demgemäß ihre Autori sation auszusprechen: daß die aus den angenommenen allge meinen Principien nothwendig fließenden sowohl, als die durch veränderte Einrichtungen bedingten speciellen Abänderungen auf dem Wege der Verordnung dergestalt ins Leben gerufen werden möchten, daß 1) die Eisenstrafe mit einer gleichen Dauer der Detention in der Strafanstalt des 1. Grades. 2) DieStraf- compagnie mit einer gleichen Dauer der Detention in der Straf anstalt 2. Grades, und 3) der Kettenarrest mit Arbeitsarrest bei Wasser und Brod von gleicher Dauer allenthalben ver tauscht würde. Eine gleiche Erklärung hat sie in Bezug auf die in der Beilage unter L. enthaltenen Puncte unter voraus gesetzter Genehmigung der dabei vorgeschlagenen Modifikatio nen abzugeben — und überlaßt in Bezug auf sammtliche in dem besondern Theile vorzunehmenden Abänderungen Ew. Kvnigl. Maj. und Ew. Königl. Hoheit, auf welche geeignet scheinende Maße Allerhöchst und Höchst sie dieselben zur öffent lichen Kenntniß bringen lassen wollen." Im gegenwärtig vorliegenden Decrete giebt nun die Staatsregierung die Zu sicherung, daß noch wahrend des gegenwärtigen Landtags der zweite Theil des Militair-Strafgesetzbuches anderweit, und zwar dann in Einklang gebracht mit den Principien des neuen Criminalgesetzbuchs vorgelegt werden soll; macht aber zugleich die Eröffnung über die Art, wie der ständische Antrag ausge führt wurde, und zwar in zwei Puncten macht sie eine beson dere Eröffnung. Der eine, welcher aus den allgemeinen Theil sich bezieht, ist specieller Natur, der zweite, welcher sich auf den speciellen Theil bezieht, ist allgemeiner Natur. Ich erlaube mir letzteren vorauszuschicken: Es war, wie Sie ersehen haben, ein gewisses Strafmaß, ein Strafverhaltniß zwischen den neu einzuführend'en und den früher bestandenen Strafen angenommen worden, und nach diesen sollten die Bestimmungen des speciellen Theils abgeän dert werden. Es ist dabei ein Umstand übersehen worden. Im allgemeinen Theile des Entwurfes, wie er angenommen wurde, war die körperliche Züchtigung in Wegfall gebracht, insofern der Soldat nicht in der zweiten Gasse stand, wahrend früher bloß Soldaten, welche in der ausgezeichneten Gasse standen, von dieser Strafart frei waren; — es war dabei von der Ständeversammlung übersehen worden, daß im allgemei nen Theile bei speciellen Fällen die körperliche Züchtigung aus drücklich angedroht und für diese Fälle kein bestimmtes Straf maß festgesetzt war. Die Staatsregierung war der ständi schen Schrift zufolge vollkommen autorisirt, diese- Lücke aus zufüllen und hat das auch gethan, und statt der körperlichen Züchtigung theils gemeinen, theils geschärften Arrest an die Stelle treten lassen. Es fanden sich nur zwei Puncte, über welche man in Bezug auf die getroffenen Bestimmungen zweifelhaft sein konnte, und ich habe der verehrten Kammer diesen Umstand zu eröffnen, um ihr zu beweisen, mit welcher Gewissenhaftigkeit wir die Sache durchgesehen haben. Sie betreffen 118. und 119. In diesen war für den Camera- den-Diebstahl, wenn er mit erschwerenden Umständen ver knüpft war, die körperliche Züchtigung bestimmt. Diese bei den ßphen waren in dem vorgelegten Entwürfe in Wegfall ge bracht, und sie sind auch jetzt in Wegfall gebracht worden, und man konnte nur darüber Zweifel haben, ob nicht, da die Be stimmungen des speciellen Theils eigentlich bleiben sollen, für die körperliche Züchtigung eine andere Schärfung hätte eintre ten können. Da die Autorisation für die Regierung allgemein war, so glaubte die Deputation darüber weggehen zu dürfen. Noch weniger zweifelhaft war ihr der zweite Punct, welcher die tz. 221. betraf. Dort war die körperliche Züchtigung angedroht für Offizier-Diener, welche im Kriege dem Mili- tair-Strafgesetzbuch unterliegen und im Felde ihre Herren bestahlen. Diese Bestimmung war im Entwürfe wegge lassen aber mit Recht bei der jetzigen Redaction wieder aus genommen worden, weil der allgemeine Theil nur besagt, daß kein Soldat künftig der Züchtigung unterliegen soll, wenn er nicht in die zweite Gasse versetzt wäre. Wenn also diese Be stimmung auf die Offiziers-Diener ausgedehnt worden wäre, so wäre das Princip ausgedehnt worden, was nicht in der Absicht der Ständeversammlung lag. Die Deputation glaubte darüber weggehen zu können, und es würde nun die erste Frage sein, ob man über diese Eröffnung nichts zu erinnern habe. Präsident: Die Kammer hat vernommen, was vom hochgestellten Referenten ihr vorgetragen worden ist, und ich stelle die Frage: ob sie dies auf sich beruhen lassen wolle? Dies wird einstimmig bejaht. Prinz Johann fahrt in seinem mündlichen Referate fort: Der zweite Punct ist etwas schwieriger zu erläutern — er be trifft die 56., sonst 57. Der verehrten Kammer wird erin nerlich sein, daß in dem Militairstrafgesetzbuche zweierlei geschärfte Freiheitsstrafen angedroht sind, einmal die Detention in der Mi- litair-Strafanstalt und dann der geschärfte Arrest. Erstere Strafe hat für den Unterofficier die Degradation zum Gemeinen, und für den Gemeinen die Versetzung in die 2. Gaffe zur Folge. Eine gleiche Folge war für den geschärften Arrest im Entwürfe nicht ausgedrückt. Nun geht durch das ganze Gesetzbuch das Recht der Commandobehörde die Strafe zu verwandeln, und zwar aus disciplineller Rücksicht. Der Deputation schien damals bedenklich der Commandobehörde die Befugnisse zu gestatten, nicht entehrende Strafen in entehrende zu verwandeln, und sie beantragte daher: „daß der geschärfte Arrest, welcher die Gel-
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