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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nm, wie imBesondem uns beschäftigen soll. Dessen ungeach tet stelle ich hierauf noch zur Zeit keinen bestimmten Antrag, indem ich mir zuvörderst über den eigentlichen Sinn dessen, was unter 1. S. 33. des Deputations-Gutachtens gesagt wor den ist, einige Erläuterungen ausbitten muß. Es heißt: „Es dürfen bei den Debatten Seiten der Kammermitglieder über das Crimmalgesetzbuch keine Veränderungsvorschläge, weder zu dem Entwürfe noch zu dem Deputations-Gutachten (ein schließlich der Separatvota) zur Berathung kommen, als sol che, welche vor der Berathung bei dem Präsidium schriftlich Angebracht worden sind." Sollte hierunter soviel verstanden werden, daß, wenn irgend ein Kammermitglied bemerklich ma chen wollte, daß nach seiner Ansicht eine mehr oder minder um fassende Stelle, eine Materie im Gesetzbuche fehle, dort also nachgetragen werden müsse, in solchem Falle das Kammermit glied die ßtz., in welchen diese Stelle auszudrücken sein würde, fassen und dem verehrten Präsidium übergeben sollte: so müßte ich mich gänzlich gegen eine solche Auslegung und Anforderung an die Kammermitglieder erklären; schon um deswillen, (was gewissermaßen in dem liegt, was ich vorhin aussprach), weil die Begutachtung der Fassung nur ein höchst untergeordneter Gegenstand unserer Thätigkeit sein kann, und der bei weitem größere und wichtigere Theil dieser Thätigkeit sich mit dem Ma teriellen beschäftigen muß. Der hohe Beruf der Ständever sammlung ist der, in Verbindung mit der Regierung den Ge summt-Willen, oder doch die übereinstimmende Ansicht der Weisesten und Besten aus dem Volke über das, was dem Volke frommt, auszumitteln und der Regierung den möglichst reinsten Ausdruck hiervon zu geben; denn hiervon Kenntniß zu erlan gen und die Gesetze dieser Kenntniß gemäß einzurichten, liegt in dem Wunsche einer jeden guten Regierung, also ganz gewiß s auch in dem Wunsche der Unsrigen. Aber keineswegs kann! ich es in dem Amte eines Abgeordneten für begründet halten, der Regierung als Sachverständiger beizustehen bei Redaction des Gesetzes. Alles, was hier von einzelnen Mitgliedern geleistet werden kann, mag zwar unbedenklich geleistet werden; ich glaube, ich hoffe, ich wünsche, daß die Staatsregierung es gern annehme und bestimmt benützen werde; allein darauf die Debatte zu richten, darüber in ständischer Verhandlung zu sprechen und Beschluß zu fassen, scheint mir aus mehr als einem Grunde bedenklich. Der Hauptgrund ist der, daß im Eifer der Debatte unmöglich ist, schon jene Angemessenheit des Ausdrucks auszufinden, die in einem Gesetze nothwendig ist. Wenn also, (um zu dem zurückzukehren, was ich zunächst sagen wollte), ein Mitglied bei irgend einem Gegenstände, der das Materielle der Sache betrifft, genöthigt sein sollte, denselben in eine tz. ge faßt, dem Präsidium zu übergeben, und durch dieses der Depu tation zu übermitteln, die ihn dann in dieser Form zur Sprache bringt, so wird nothwendig dadurch eine Debatte über die Fas sung herbeigeführt, statt, daß nur eine Debatte über den Ge genstand, den Inhalt nothwendig wäre, und um diese einzulei ten, ist keineswegs erforderlich, den Antrag in eine §. zu fassen. Sollte dagegen in dem, was die Deputation unter 1. gesagt hat, nur so viel verstanden werden, daß der, welcher irgend eine Veränderung des Gesetzentwurfes oder irgend einen Zusatz zu dem Inhalte desselben zu machen hat, gehalten sein soll, eine Anzeige darüber dem Präsidium in allgemeinen Ausdrücken zu machen, so würde ich gegen diesen Punct des Deputations- Vorschlages nichts weiter erwähnen. Prinz Johann: Der geehrte Sprecher hat eine Erläute rung des Deputations-Gutachtens verlangt, und ich beeile mich, sie zu geben. Das Deputations-Gutachten in dem vorliegenden Puncte hat sich über die Form der ständischen Anträge in keiner Weise verbreitet, ob diese nämlich einen bestimmten Fassungs vorschlag enthalten sollen oder nicht, so daß das gewöhnliche Ver fahren nicht abgeändert wird. Es enthält die vorliegende Be stimmung nichts weiter, als daß alle Anträge, mögen sie von einer Form sein wie sie wollen, zuvörderst bei dem Präsidium ein gereicht werden sollen. Die strenge Bestimmung derLandtags- ordnung fordert allerdings die Vorlegung einer bestimmten Fas sung; ich erinnere mich aber, daß auch bei dem vorigen Land tage nicht strenge darauf gehalten wurde, sondern daß man nur im Allgemeinen einen Antrag gemacht und die Fassung der Re gierung überlassen hat. Was also durch die Landtagsordnung nicht verboten ist, soll auch durch diesen Punct nicht verpönt werden. Was den allgemeinen Grundsatz des Sprechers be trifft, so bin ich in der Hauptsache mit ihm einverstanden; ich glaube, die Redaction der Gesetze ist nicht Sache der Stände versammlung, es laßt sich aber das Wesen oft nicht von der Fassung trennen; denn Form und Materie eines Gesetzes ver halten sich wie Geist und Körper; sie lassen sich nicht scheiden. Ich glaube, daß jedes Mitglied, wenn es einen Vorschlag thut, im Reinen sein muß, ob es ein Redactions- oder materieller Vorschlag ist. Ist es ein Redactionsvorschlag, so glaube ich, thut es besser, diesen Vorschlag zu unterdrücken, aber verbieten läßt sich das Vorbringen solcher Vorschläge nicht. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Deputation nur dann Redactionsvor schläge gemacht hat, wenn sie mit der Staatsregierung darüber einig geworden ist. (Beschluß folgt.) Druckfehler. In Nr. 8. d. Bl. S. 88. 1. Spalte ist in der 4. Zeile d. Rede d- Seer. v. Zedtwitz nach dem Worte „ausdrücklich" das Wörtchen „nicht" einzuschalten, und im gestr. Bl. Nr. 11. S. 135. Spalte 2. in der 9. Zeile der Äußerungen des Bürgermeisters Gottschald muß es statt „Nachsicht" heißen „Kasuistik." — Berichtigung. Die in Nr. 11. S. 133. Spalte 1. Z. 15. befindliche Äeußerung „Insofern das Deputations-Gutachten unbedingt ist" geschah nicht von dem Herrn Staatsminister v. Jeschau, sondern von einem der Herren Abgeordneten. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt: Vr. Gretsch el<
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