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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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rathung ausmacht, und dies zur Abkürzung ausreichen dürfte. Aus demselben Grunde muß ich mich gegen den Vor schlag des stellvertretenden Präsidenten v. Deutrich erklären, und zwar deshalb, weil, wie schon von mehrern Seiten bemerkt worden ist, diese Einheit dadurch unterbrochen und gestört wer den würde; ja ich erlaube mir, beizufügen, daß die Gleich heit der Behandlung der Amendements, welche von den ver schiedenen Kammer-Mitgliedern herrühren, dadurch benachthei- ligt und gestört wird. Ein wesentlicher Unterschied liegt wohl darin, ob das Amendement nach Maßgabe des Deputatiofis- Borschlags von der Hälfte oder von einem Wiertheil der Kammer-Mitglieder zu unterstützen sein würde? Würde un ter den Ausnahmen auch das Deputations-Gutachten der zwei ten Kammer genannt, so würden auch auf dieses die Be stimmungen des §. 82. der Landtagsordnung Anwendung leiden und die Unterstützung von einem Viertel der Mitglie der erforderlich sein; dadurch würde aber eine Bevorzugung desjenigen Mitgliedes entstehen, das nur im Augenblick die Ansicht der Deputation der zweiten Kammer adoptirt, wah rend ein anderes Mitglied in dem Verhältnisse zu diesem zu rückgestellt werden würde. Ich schließe mich daher der Ansicht des Bürgermeister Hübler an, daß es eine geringe Mühe jedes Mitgliedes sei, kurz zu bezeichnen, daß es im vorlie genden Falle das Deputations-Gutachten der zweiten Kammer für sein Amendement anerkenne, und stimme gegen das Amendement des Vice-Präsidenten v. Deutrich. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium.kann gegen die Zulässigkeit der Vorschläge der Deputation we gen der Abkürzung des Verfahrens kein Bedenken finden, wenn sie gleich mit den Bestimmungen der Landtagsordnung nicht durchaus im Einklänge stehen. Die hauptsächlichsten Ab weichungen sind, daß nach §. 83. der Landtagsordnung jedes Kammermitglied selbst bei der Berathung noch Amendements und Unter-Amendements zum Gesetzentwurf und dem Depu- tations - Gutachten anbringen kann, während nach den hier ge- thanen Vorschlägen kein Amendement und Unter-Amendement zum Deputations-Gutachten und Gesetzentwurf gestellt werden soll, das nicht vor der Sitzung schriftlich eingegeben worden ist. Inzwischen kann es die Regierung wohl lediglich den Kam mermitgliedern überlassen, ob sie von dieser ihnen in der Land tagsordnung ertheilten Befugniß unter den vorliegenden Um ständen keinen Gebrauch machen wollen. Ein zweiter Unter schied liegt darin, daß nach dem Vorschläge der Deputation über jedes Amendement eines Antragstellers mit diesem selbst in der Deputation vorher Berathung gepflogen werden soll, obgleich kein Mitglied an und für sich darauf bestehen kann, zur Bera thung der Deputation gezogen zu werden. Allein auch hierin würde das Ministerium kein Bedenken finden, da nach §. 110. der Landtagsordnung der Deputation gestattet ist, andere Mit glieder zuzuziehen, und der Kammer, nach §. 115. auch einzelne Punkte anderweit zur Deputation zu verweisen. Es ist daher wohl auch unbedenklich, wenn die Deputation den Kammer- Mitgliedern voraus zusichert, sie wolle sich mit einem Jeden über dessen etwanige Amendements berathen, und wenn die Kammer den Beschluß saßt, daß alle Amendements vorher an die Deputation gebracht werden sollen. Eine andre Frage ist freilich: inwieweit die Vorschläge den Zweck der Abkürzung wirklich befördern werden? und diese Frage getraue ich mir nicht im Voraus mit Sicherheit' zu beantworten. Besonders bedenklich scheint mir in dieser Beziehung, daß Unter-Amende ments nicht zum Deputations-Gutachten und dem Gesetzent wurfgestelltwerdenkönnen, ohne vorher schriftlich eingebracht und von der Deputation mit dem Antragsteller berathen zu sein. Es ist der Kammer erinnerlich, wie oft, wenn das Deputations- Gutachten und der Gesetzentwurf oder die Anträge der Regierung sich einander entgegen standen, durch Unter-Amendements und Modifikationen das Einverständniß zwischen der Regierung und der Kammer erlangt worden ist. Dieser Vortheil geht verloren. Es werden daher zwar die Diskussionen bei der ersten Berathung abgekürzt werden, aber um so mehr Differenzpuncte zwischen derKammer und derRegierung verbleiben. Doch sehe ich schon im Voraus und im Geiste ein Auskunstsmittel entstehen. Es werden die Mitglieder, die solche Modifikationen vorzuschlagen wissen, die Proposition stellen, daß die Regierungscommiffare diese oder jene Modifikation in Antrag bringen. So sehr es übrigens Anerkennung verdient, daß die Deputation, die die sem Gesetzentwürfe so viel Zeit, Mühe und Fleiß schon gewid met hat und ferner widmen muß, auch diese neue und große Anstrengung übernehmen will, mit allen Antragstellern im Vor aus den Antrag zu debattiren, so kann dies doch, wenn viele Amendements einkommen, leicht unausführbar werden. Will die Deputation die Antragsteller abgesondert zuziehen, so kann sie in den Fall kommen, den Gesetzentwurf zwanzig Mal durch gehen zu müssen; will sie aber alle Antragsteller zur Berathung ziehen, so können in der That doppelte Kammerverhandlungen entstehen. Doch auch hierin wird die beste Lehrmeisterin die Erfahrung sein, und indem ich mich daher gegen die Anträge nicht erkläre, habe ich nur anheim stellen wollen, ob man sich nicht vielleicht das Recht Vorbehalten möchte, von dieser Ver- fahrungsweise zurückzugehen, wenn man sieht, daß damit nicht durchzukommen sei. Vielleicht könnte die geehrte Kammer erwarten, daß das Ministerium selbst Vorschläge zur Abkürzung thun werde. Das Ministerium wird sich jedoch dessen enthalten. Ich wüßte kei nen Vorschlag zur Abkürzung zu thun, ohne die Freiheit der Diskussion zu beschränken, ohne die Gelegenheit zu benehmen, jeden Punkt bis in die kleinsten Einzelnheiten zu zergliedern und zu berathen. Solche Vorschläge setzen ein Vertrauen in das Ministerium, in dessen Intelligenz und gute Absichten voraus; sie können daher nicht von der Regierung ausgehen, sondern nur von den Kammermitgliedern. In der That wüßte ich aber auch nicht, wie durch formelle Bestimmungen viel zu gewinnen sein möchte. Alles wird vielmehr darauf ankommen: „Welche Aufgabe die Kammer und die einzelnen Mitglieder sich bei der Berathung eines so umfassenden Werks wie eines Criminal- Gesetzbuchs stellen werden, ob die einer wissenschaftlich kritischen Beleuchtung, oder einer Prüfung desselben von der praktischen Seite", und diese Frage ist zu wichtig, als daß ich sie nicht be-
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