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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht zweckmäßig sei, weil sie stets nur unter gewissen beschränk ten persönlichen Verhältnissen anwendbar bleiben wird, liegt am Lage. Unter solchen Umständen hat sie aber unleugbar den Vorzug, daß sie nicht nur da, wo Freiheitsstrafe von geringem Erfolge sein würde, eindringlich wirkt, sondern auch für die üb rigen Verhältnisse des Verbrechers nicht so störend ist, als eine Freiheits - oder Ärbeitsstrafe. Jedem Mißbrauche aber, den der Unterrichter, um die den Obrigkeiten oft lästige Gefängnißstrafe zu ersparen, mit dieserStrafartvorzunehmengeneigtsemkönnte, ist durch die Bestimmung vorgebeugt, daß außer bei Vagabon- den und Bettlern, die Genehmigung des Appellationsgerichts einzuholen ist, das dieselbe, bei der bekannten Gewissenhaftig keit und Milde unserer Gerichtshöfe, gewiß nicht leichtsinnig er- theilen wird, wodurch zugleich die Besorgnis sich beseitigen dürfte, daß ein großer Theil der Strafen künftig in körperlicher Züchtigung bestehen werde. Was endlich die ost angeführte un gleiche Wirkung der körperlichen Züchtigung betrifft, so ist nicht zu vergessen, daß ein Gleiches, vielleicht noch in höherm Grade, von allen andern Strafarten, der Geldstrafe, der Gefangniß- oder Zuchthausstrafe gilt, und eine vollkommene Gleichheit in diesem Bezug daher wohl zu den unerreichbaren Dingen gehören dürfte. Hierauf ersucht Res er ent denSecr.H artz, den Vortrag des auf die körperliche Züchtigung sich beziehenden Separatvo tum des Bürgermeisters Hübler zu übernehmen. Secr. Hartz verliest hierauf dasselbe, welches im Wesentlichen Folgen des enthalt: Ich (Bürgerm. Hübler) vermag nicht mit dem im Gesetz entwürfe dem Stocke eingeräumten Ansehen mich einzuverstehen. Die Frage, in wie weit überhaupt körperl. Züchtigung im Straf rechte Anwendung finden dürfe, oder in wie weit sie ganz ent behrt werden könne, findet ihre Lösung nur in einer sorglichen Beachtung des Culturzustandes des Volkes, für welches eben «in Strafgesetzbuch gegeben werden soll. — Da, wo in der Masse des Volkes das moralische Gefühl für Ehre und Freiheit noch-nicht heimisch worden, wo mithin die Entziehung dieser Freiheit und der drohende Verlust jener bürgerlichen Ehrenrechte keine Wirkung versprechen, wo die Gesinnung so niedrig steht, und die sittliche Roheit noch so groß ist, daß nur die thierische Furcht vor körperlichem Schmerze Abhaltung von Verbrechen erwarten läßt, da mag die körperliche Züchtigung, als ein noth- wendiges Uebel, zur Anwendung kommen; aber ein Volk, das für reif geachtet worden, eineNepräsentativ-Verfassung zu ha ben, darf, wie Mittermaier in seinen Bemerkungen zu dem neuen Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Großherzogthum Weimar treffend erinnert, nicht geprügelt werden. — Daß das Sächsische Volk auf einer solchen Stufe der Bildung sich befin det, um auch in dieser Beziehung ein liberales Strafspstem für sich beanspruchen zu können, wird Niemand leugnen. — Unsre Staatsregierung selbst ist von jenen Ansichten ausgegangen, als sie im Jahre 1833 der Ständeversammlung den Entwurf zu einem abgeanderten Strafgesetzbuche für die Sächsischen Trup pen vorlegte.— Befremden muß es daher, daß im Widerstreit mit den obigen von der Regierung, unter dankbarer Anerken nung der Kammern, ausgesprochenen Ansichten, durch den vor liegenden Entwurf der körperlichen Züchtigung ein so weites Feld geöffnet und eine Strafart, die, nachdem der Staupen schlag seit einem halben Jahrhundert weggefallen, mit Ausnah me der speeiellen Strafbestimmungen für Militair-und Forst- Vergehen, bisher in Sachsen gesetzlich gar nicht mehr begründet gewesen, als Schärfung und als Strafart in das Sächsische Strafgesetzbuch aufs Neue einaeführt werden soll, in einem Zeit punkte, wo alle neuere Legislationen über die Nothwendigkeit der Beschränkung oder gänzlichen Entfernung dieser Strafart längst einverstanden sind. — Die Motiven zu dem vorliegenden Entwürfe, welche, beiläufig bemerkt, bei Aufzählung der in den Entwurf aufgenommenen Strafarten S. 85. der körperli chen Züchtigung keine Erwähnung thun, gehen über den Gegen stand sehr flüchtig hinweg, indem sie sich S. 88. darauf be schränken, die Anwendbarkeit der Strafe bei Vagabonden und Bettlern zu rechtfertigen. — Gewöhnlich führt man zur Ver- theidigung der Strafe körperlicher Züchtigung an, daß sie die am wenigsten kostspielige sei, daß sie schnell vollzogen werden könne, und daß sie nach den gemachten Erfahrungen wegen der damit verknüpften körperlichen Leiden wirksamer sei, als jede Frei heitsstrafe. — Wie wenig diese Gründe geeignet sein dürften, die körperliche Züchtigung als Strafart zu rechtfertigen, leuchtet von selbst ein. Bürgermeister Hübler widerlegt nun die so eben ange deuteten Gründe und fährt dann in seinem Separatvotum u. a. fort, wie folgt: Läßt sich aber den entwickelten Gründen für die Strafart derkörperlichenZüchtigung ein nur irgend entscheidendes Gewicht nicht beilegen, so sprechen andre Gründe, Gründe der Criminal- politik, um so stärker gegen dieselbe. Abgesehen von dem im Eingänge dieses Separatvotums aufgestellten, aus der Würde des Menschen und dem Bildungszustande des Sächsischen Vol kes entlehnten hauptsächlichen Bedenken, steht der körperlichen Züchtigung auch „ die Ungleichheit ihrer Wirkung " und „ die daraus hervorgehende Unmöglichkeit, ein sicheres Strafsystem darauf zu bauen," entgegen. Diese letztem Sätze werden S.160flg. des Separatvotum nunmehr weiter ausgeführt und die mit den geäußerten Ansich ten übereinstimmenden neuern Gesetzgebungen beleuchtet, (s. S. 162. des Seperatvotum). Die neueste Legislation, sagt nun Bürgermeister Hübler, anderer Staaten ist uns sonach mit einem liberalen Beispiele vorangegangen. Sie hat nicht aus einer empfindsamen Theo rie, sondern nach den gemachten Erfahrungen mehr oder minder für die Entbehrlichkeit der Strafe körperlicher Züchtigung sich ausgesprochen. Sollte das konstitutionelle Sachsen hinter die sem Beispiele zurückbleiben? Auf Antrag des Bürgermeister Hübler verliest Secr. Hartz noch den im Separatvotum befindlichen Antrag (S.166, des Separatvotum). Unter diesen Voraussetzungen gestatte ich mir den Antrag: „nach dem Vorgänge des Norwegischen Gesetz-Entwurfs, die körperliche Züchtigung, als dem Culturzustande des Sächsi schen Volkes nicht mehr angemessen, als Strafschärfung wie als Strafart aus dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe zu imt- fernen und sie nur bei männlichen, mit Gefangniß oderHand- arbeit zu belegenden Verbrechern unter 1b Jahren, als Dis« ciplinarstrafe > nach Analogie der häuslichen Züchtigung, ein treten zu lassen, bei der Zuchthausstrafe ersten und zweiten Grades aber, in sofern es neben der Kost bei Wasser und Brod noch einer zweiten Schärfungsart bedürfen sollte, die Schär fung körperlicher Züchtigung mit der Schärfung finstern Ge fängnisses zu vertauschen." Bürgermeister Hübler: Ich wollte mir die Frage erlau ben, ob die Debatte über diesen Gegenstand bei der vorgerückten Zeit noch vor sich gehen soll. In diesem Falle würde ich mir erlauben noch einige Worte darüber zu sprechen.
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