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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Urkunde. Hier giebt uns nun das Gesetz Z. 1. klare Maße, indem es den Begriff des Staatsdieners mit Bestimmtheit hrn- stellt. Als Staatsdiener im Sinne dieses Gesetzes und also auch im Sinne der Constitution sind nach jener Paragraphe nur Diejenigen zu betrachten, welche — und dies ist neben andern Kennzeichen das Hauptsächlichste, — zu einem beständigen öf fentlichen Amte von der obersten Staatsbehörde berufen sind und einen festen jährlichen Gehalt aus der Staatskasse beziehen. Solchemnach macht das Wesen eines Staatsdieners aus, daß er ein öffentliches und beständiges Amt bekleide und ein festesEinkom- men aus der Staatskasse habe. Uebrigens würde noch in der Regel damit verbunden sein, daß einem solchen auf Pension ein Anspruch zustehe; daß er nur nach vorhergegangenem Verfah ren entlassen werden könne oder rücksichtlich Aufkündigung statt finde, und daß er den Staatsdiener-Eid geleistet; ja er müßte wohlauch einen amtlichen Charakter haben. Gehe ich nunnach je nen Haupt-Kriterien so wie nach denen, die sich darneben in der Regel bei dem Staatsdiener nach dem Staatsdiener-Gesetz vorfinden müssen, die Anstellung des Abgeordneten 0. Runde durch, so finde ich von allen diesem das Gegentheil. Ein bestän-' diges Amt hat er auf keine Weise, denn wer könnte die Vorar beiten zu der Regulirung des neuen Grundsteuersystems als end los ansehen? eben so wenig hat er ein bestimmtes jährliches Ein kommen, denn er erhalt bloß eine monatliche Remuneration. Darneben kann er auf Pension keinen Anspruch machen, er hat kein Anstellungsdekret, keinen amtlichen Charakter, er hat den Staatsdienereid nicht geleistet. Zwar ist es außer Zweifel, daß er dem Staate Dienste und zwar wichtige Dienste leistet, allein nicht Jeder ist Staatsdiener im Sinne der Constitution und des Gesetzes., der dem Staate Dienste leistet. Denn das Staats diener-Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen den Dienstlei stenden, indem es nur eine Klasse derselben als Staatsdiener im gesetzlichen und konstitutionellen Sinne anerkennt. Von dieser Klasse trennt es die dem Staate Dienstleistenden, welche da selbst §. 2. benannt sind; die §. 2. Genannten leisten alle dem Staate Dienste, gleichwohl sollen sie im Sinne des Gesetzes, d. i. der Verfassungs-Urkunde, nicht als Staatsdiener angesehen werden. Aus dem Grunde dieser Argumentation halte ich da für, daß die 71. H. der Verfassungs-Urkunde auf den Abgeord neten v. Runde nicht anwendbar sein kann. Sein Geschäft ist, wie gesagt, vorübergehend, und einen festen jährlichen Gehalt hat er nicht, er befindet sich also unter denen, die nach dem Ge setz, das die §. 44. der Constitution aussühren soll, nicht als Staatsdiener anzusehen sind. Die Deputation hat ein großes Gewicht darauf gelegt, daß der Abgeordnete v. Runde Mitglied einer Behörde sei, daß er einen Eid geleistet hat, daß er mit an dern Behörden communicirt. Allein auch ein Medicinalbezirks- beamter ist nach dem Gesetze vom 30. Juli 1836 Mitglied einer Behörde, nämlich der Ortspolizeibehörde, ein solcher Beamter erhält sogar einen bestimmten Jahrgehalt aus Staatskassen, und auch er steht in Communication mit den untern Behörden. Gleichwohl ist er nach der ausdrücklichen Bestimmung des Staatsdienergesetzes 8. 2. kein Staatsdiener im gesetzlichen Sinne. Dieses Verhaltniß würde sich dem eines Staatsdieners weit mehr nähern, als das des v. Runde, und so wenig ei nem Abgeordneten, der nach seiner Wahl zum Abgeordneten zum Medicinalbezirksbeamten ernannt worden, der Eintritt in die Standeversammlung zu versagen sein dürfte, eben so wenig durfte dem v. Runde der Sitz in der Kammer zu verwehren sein. Die Erwähnung in dem vom v. Runde geleisteten Eide der Vor gesetzten ändert Nichts, denn Vorgesetzte hat ein Jeder, der dem Staate dient, und ich verstehe hier unter seinen Vorgesetzten das Ministerium. Ich könnte auch noch zur Begründung meiner Ansicht außer den Medicinalbezirksbeamten auf die Ablösungs- Specialcommissarienmichbeziehen. Jchglaubenicht,dasJemand seine ständische Funktion verliere, wenn er zu einem solchen Spe- cialcommiffair.gewählt würde. Fasse ich die Stellung des 0. Runde genau ins Auge, so ist im Wesentlichen sein Verhält- nrß zu der Grundsteuercommission das eines Sachverständigen. Als solcher, scheint es mir, ist er bei der betreffenden Commission zugezogen undthätig. Man hatseineWirksamkeit und Kenntnisse dabei in Anspruch genommen, weil er es war, der auf dem vo rigen Landtage hauptsächlich die Entschließung der Kammer bei der Grundsteuerfrage leitete. Das ist das, was ich über den er sten und zweiten Abschnitt des Deputations-Gutachtens zu er wähnen hatte und mich bestimmt mich gegen dasselbe auszuspre chen. Uebrigens dürfte, solltederZweifeljanichtzubeseitigensein, die sich bei Auslegung der oberwähnten Paragraphen der Ver fassungs-Urkunde herauszustellen scheinen, leicht ein Fall ein treten, wo der Staats-Gerichtshof zu entscheiden haben würde. . Abg. Zische: Es giebt wohl wenige unter uns, die nicht gerade im vorliegenden Falle wünschen sollten, die Sache von der Person zu scheiden. Auch ich würde mich mit dem Depu tations-Gutachten einverstehen müssen, wenn es nicht einen Ausweg gäbe. Ich glaube, es liegt hier eine Principfrage vor, die auf die künftige Ständeversammlung von Einfluß sein kann. Ich glaube, wenn das Präsidium die Staatsregierung ersuchen wollte, daß der vorliegende Fall nicht zur Principfrage Veran lassung geben, sondern daß vielmehrerstim wiederkehrenden Falle der Kammer freistehen solle, ihre Annahme des Deputations- Gutachtens abgeben zu können. Präsident: Ich muß d en Abgeordneten darauf aufmerk sam machen, daß ich nur das Organ der Kammer bin und nicht für meine Person ein dergleichen Gesuch an die Regie rung bringen kann; daß daher ein solcher Antrag an die Kammer gestellt werden müßte. Ahg. Clauß: Mit der geehrten Deputation bin ich im voll kommensten Einverständnisse, wenn dieselbe sagt: daß die Stände nie Grundsätzen Eingang gestatten dürften, wodurch die freie, unabhängige Stellung der Kammer gefährdet, das Vertrauen der Wähler zu ihren Abgeordneten untergraben und auf die Regierung der Schein verbreitet werden könnte, als wolle sie sich einen indirekten Einfluß in der Kammer sichern. Ebenso befinde ich mich aber, was den vorliegenden Fall anlangt, nach meiner festen Ueberzeugung durchaus im Widerspruche mit dem Gutachten, welches die Deputation der Kammer darüber vorgelegt hat. Die Stände, welche wegen Erlassung der Con stitution mit der Staatsregierung unterhandelten, haben die Herausgabe eines Staatsdienergesetzes beantragt, und liegt hier in— ich muß die Kammer ersuchen, Nachsicht zu haben, daß ich nach anderen Rednern es wiederhole — das Argument, nach welchem wir entweder für oder wider das Deputations-Gutach ten zu stimmen uns entschließen werden.. Nach dem Anträge jenes Landtages hat §.44. der Verfassungs-Urkunde ein Staats dienergesetz verheißen, und die letzte Ständeversammlung hat ihre Zustimmung demselben ertheilt. Dieses Gesetz muß dem nach in genauerm Zusammenhänge mit jener Urkunde als die Grundlage für alle Auslegung angesehen werden, welche zu Be- urtheilung der Verhältnisse des Staatsdienstes sich nöthig ma chen sollte. Nun ist es klar nach tz. 1., daß nurDiejenigen Staatsdiencr sind, welche zu einem beständigen öffentlichen Amte berufen worden, so wie nach §. 2., daß Dienstleistungen zu vor über gehenden Zwecken, selbst wenn diese mitVergütun- gen aus der Staatskasse verbunden sind, unter welcher Benen nung letztere auch stattsinden, keine Staatsdiener-Anstellung begründen. Deshalb muß ich der Meinung sein, daß der Abg. v. Runde kein Staatsdiener ist. Er ist zwar in einer öffentli chen wichtigen Funktion betheiligt worden, aber eben so können nach dem Gesetze Personen zu temporären diplomatischen Sen dungen, zur Mitgliedschaft in Spruchcollegien berufen werden,
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