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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chen, daß seine ständische Funktion aufhöre, so können wir ihn nicht in der Kammer lassen. Abg. aus dem Winkel: Ich erlaube mir die Erklä rung abzugeben, daß ich in diesem Puncte mit dem Deputa tions-Gutachten nicht einverstanden bin. Mir scheint hier ein Fall einzutreten, wie wir ihn beim vorigen Landtage gehabt haben. Erstens entstand da die Frage, ob ein Kammermit glied deshalb austreten müßte, weil ein rechtliches. Urtheil ge gen ihn gefällt worden, was ihn zum Austritt nöthigte. Es wurde von der Kammer dahin entschieden, daß ein Urtheil, welches nicht Rechtskraft erlangt habe, kein Urtheil sei und also nicht entscheiden könne. Mir scheint, der jetzige Fall hat mit dem eine Aehnlichkeit. Allerdings ist von der Kammer beschlossen worden, daß der v. Runde in den.Staatsdienst ge treten sei und als solcher also nun nicht mehr Sitz in der Kammer haben könne; allein diesem Beschlüsse der Kammer ist von Seiten der Staatsregierung widersprochen und nicht angenommen worden, also bleibt die Sache eben auf dieselbe Art i» suspenso. Zweitens, was soll, wenn die Kammer diesen Antrag an die Staatsregierung bringt, was soll die Staatsregierung hierauf erklären? Hat die Staatsregierung der Ansicht der Kammer widersprochen, daß V. Runde Staatsdiener sei, so kann sie doch unmöglich sich gegen ihre eigne Ansicht in Widerspruch setzen, daß sie diese Ansicht an nimmt; also, es wird nie eine neue Wahl eintreten können. Wenn aber die Kammer bedingungsweise den Antrag stellen sollte, daß nach ausgemachter Sache die Frage entschieden werden solle, so muß ich bemerken, daß das jetzt nicht der Fall ist. Vicepräsidentv. Haase: Es scheint mir nicht, als ob die Deputation verlange, es solle über ihre,Ansicht: wenn und von welchem Zeitpuncte an die ständische Funktion des V.Rundegeendet habe? einBeschluß gefaßt werden, mir scheint es bloß, als ob die Deputation die in dieser Beziehung von ihr ausgesprochene Ansicht als Motiv zu Nr. I. und H. ihres Gut achtens hingestellt habe. Jetzt dürfte einzig und allein über den Schlußantrag des Deputations-Gutachtens unter IH. die Frage zu stellen sein, der eine nothwendige Folge des Kam merbeschlusses zu I. und U. ist,, und dem die Kammer, d. i. die Majorität derselben, die dem Deputationsantrag zu I. und H. beigepflichtet hat, jedenfalls beitreten wird. Denn da die selbe angenommen hat, daß der v. Runde seine ständische Funktion in der Kammer dadurch verloren habe, daß er in Staatsdienst getreten, so folgt daraus der Schlußantrag der Deputation von selbst: .Die Regierung zu veranlassen, eine neue Wahl in dem betreffenden Bezirke zu veranstalten. Präsident: Ich glaube nun die Frage auf die erste Ansicht des Deputations-Gutachtens Seite 228 (s. Nr. 22 d.Bl. S. 285.) an die Kammer richten zu können, nämlich: „daß die ständische Funktion des Abg. v. Runde schon von der Zeit an aufgehört habe, als er in die Centralcommkfsion und in den Staatsdienst eingetreten," weil auch behauptet worden ist, daß ein zweiter Fall möglich wäre, nämlich: daß man den Austritt aus seiner ständischen Funktion vom gestri ¬ gen Kammerbeschluß an datiren könne, und weil die Deputa tion selbst den Beitritt zu dieser Ansicht Seiten der Kammer als Vorfrage angesehen zu haben scheint, ehe über das Gut achten am Ende des Berichts abzustimmen sei. Referent Abg. Atenstädt: Von Seiten der Deputation ist dies nicht als Frage hingestellt worden, sie rechtfertigt nur als eine nothwendige Folge, warum sie glaube, daß auf eine neue Wahl anzutragen sei. Präsident: Demnach erklärt Referent im Namen der Deputation, daß die Deputation nicht auf besondere Abstim mung über die erste Vorfrage anträgt, sondern daß bloß diese Frage als Motiv hingestellt sek. Abg. Eisen stuck: Allerdings ist es der Fall, daß dieser Satz nur Motiven enthalten soll. Die Frage ist ganz einfach: ist die Sache ex nuno oder ex tune zu beurtheilen? Die Deputa tion ist der Meinung, daß die Sache ex tune zu beurtheilen sei. Es kann dem v. Runde nicht präjudicirlich sein, daß die Staats regierung unterlassen hat, ihn darauf aufmerksam zu machen; dadurch kann der v. Runde nicht leiden, umsoweniger, weil ihm kein Lheil davon beizumessen ist, weil nach mehreren Versiche rungen er der Ueberzeugung gewesen ist, daß seine Stellung ihn nicht in den Staatsdienst bringe; also sind die Gründe stark ge nug, die Deputation zu bestimmen, daß eine neue Wahl vor zunehmen sei- Uebrigens, wenn mehrere Abgeordnete haben wollen Etwas finden, was die Regierung präjudicire, das ist nicht der Fall, sondern wenn die Sache erörtert ist, wird sie an die Staatsregierung gebracht werden, es wird sich dann erge ben, ob eine Vereinigung stattsindet; aber man kann die erste Frage nicht beantworten ohne die zweite, und diese zweite Frage ist unabhängig von dem Jnterimisticum, und ich sollte glauben, daß das Alles wäre, was für den v. Runde noch ge schehen könnte. Präsident: Da die Kammer mit dem Referenten ein» verstanden zu sein scheint, daß bloß über die letzte Frage der De putation, nämlich über die: an die Staatsregierung den Antrag zu stellen, „für diesen Bezirk die Wahl sowohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertreters vornehmen und bei der vorliegenden Dringlichkeit möglichst beschleuni gen zu lassen" abzustimmen sei, ohne daß auf die frühere Aeu- ßerung der Deputation S. 228. zurückzugehn und zuvörderst in Frage zu ziehen sei: „ob die ständische Funktion als Abgeordne ter schon von der Zeit an aufgehört habe, -als er in die Central commission und in den Staatsdienst eingetreten, sonach auch der Stellvertreter nicht einzuberufen sei ?" so frage ich nun die Kammer: Ob sie mit dem Deputations-Gutachten am Schlüsse einverstanden sei, daß der Antrag an die hohe Staatsregierung „für diesen Bezirk rc. gebracht werde?" Das wird mit 31 ge gen 23 Stimmen bejaht. Abg. Eisenstuck: Ich hatte mir Vorbehalten, den Antrag zu stellen, und ich glaube, daß die Deput. mit mir einverstanden sein wird. Es kann nun nicht unerledigt bleiben die Frage: Soll der 0. Runde nun auch ferner seinen Sitz in der Kammer behalten? Ich habe die Ansicht nicht theilen wollen, daß schon der- frühere Beschluß der Kammer ihn präjudicire. Ich bin aber *
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