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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Graf Hohenthal: Nach den Worten der Minorität der Deputation wäre dies rein unmöglich, denn es steht ausdrück lich hier: „und von ihnen in der Stille zu begraben." Die Angehörigen erhalten also das Recht, ihn in der Stille zu be graben, wohin sie wollen. Haben sie eine Gruft, so können sie ihn dahin begraben, haben sie diese nicht, so können sie ihn an den nächsten besten Ort begraben lassen, und jetzt noch eine Veränderung in dem Gutachten der Deputation eintreten zu lassen, würde nach der angenommenen Berathungsform nicht möglich sein. Ich würde mich bestimmt gegen das De putations-Gutachten der Minorität erklären müssen; denn aus der Wortstellung geht nicht hervor, daß sie an einen besondern Ort begraben werden sollen. Domherr v. Günther: Es scheint, daß die verschiedenen Meinungen sich mit einander vereinigen lassen. Allerdings ist es sehr möglich, daß, wie der Herr Staatsminister bemerkt hat, die Staatsregierung bei Einführung eines Zusatzes, wie ihn die Minorität der geehrten Deputation beantragt hat, in nicht geringe Verlegenheit kommen kann, wenn es sich fragt, wo ein solcher Mensch hinbegraben werden soll, in welchen Gemeinde- Bezirk, und dann auf welchem Platze des Gottesackers das Begräbniß statt finden soll. Ich glaube aber, es läßt sich dem abhelfen durch ein Unteramendement zu dem Amendement, welches die Deput. gestellt hat. Es heißt das Amendement der Minorität: „Fordern jedoch die Angehörigen des Hinge richteten den Leichnam zurück, so ist er an sie zu. überlassen und von ihnen in der Stille zu begraben." Hier würde ich Vor schlägen nach den Worten: „von ihnen" zu setzen: „an einen abgesonderten Platz auf dem Gottesacker des Orts, wo die Hinrichtung statt gehabt hat." Referent Prinz Johann: Ich würde durchaus Nichts gegen den Antrag des Sprechers haben, wenn er nicht nach dem gefaßten Beschlüsse unstatthaft wäre. Allein er ist ein Unter- aniendement zu dem Deputations-Gutachten und soll nicht mehr statt haben, nachdem er in der bestimmten Frist nicht schriftlich eingereicht worden ist. Bürgermeister Hübler: Wenn die Minorität der Depu tation im Allgemeinen darauf angetragen hat, daß es der Fa- milie des Verbrechers gestattet werden möge, dessen Leichnam in der Stille zu begraben, so hat sie sich allerdings über die Wahl des Platzes auf dem Kirchhofe nicht ausgesprochen und nicht aussprechen wollen, da diese Wahl völlig gleichgültig ist. Der Wunsch der Minorität ging dahin, auch dem Leichnam des Verbrechers die Wohlthat zugesichert zu sehen, in geweihter Erde zu ruhen. Diese Wohlthat wird ihm zu Theil, wenn die Beerdigung auf dem Kirchhofe erfolgt, ob unter den übri gen Grabstätten der Christen oder an einem abgesonderten Platze, das gilt gleich viel. Domherr v. Günther: Meine Herren! die Form ist gut und nützlich, aber man muß auch nicht unnöthigerweise durch sie beschrankt werden. Sich durch sie so binden zu las sen, daß man das, was man der Sache nach für nothwendig erkannt hat, deshalb verwerfen wollte, weil für den Antrag keine paffende Form da ist, kann unmöglich der Zweck sein, wa rum man Formen eingeführt hat. Uebrigens kann ich nicht umhin, diese Gelegenheit zu benützen, um an das zu erin nern, was ich schon früher gesagt habe, als über die damals beliebte Form diskutirt wurde. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß es gut und nützlich ist, die Form aufrecht zu erhalten, und deshalb, weil Etwas nützlich ist, die Form zu verlassen, würde nicht gut sein; wir sind dann auf einem Meere in einem Schiffe ohne Seegel. Hierauf erklären mehrere Mitglieder der Minorität den Vorschlag des Domherrn v. Günther zu dem ihrigen zu machen, und es fragt sich nur noch, ob eine Unterstützungsfrage noth wendig sei, weshalb Bürgermeister Hübler bemerkt: Da die Minorität den Antrag zu dem ihrigen gemacht hat, so sollte ich kaum glauben, daß er einer Unterstützung bedarf. Da Niemand dagegen eine Einwendung macht, so stellt der Präsident die Frage: Ob unter dieser Abänderung das Gut achten der Minorität angenommen werde? und es wird das selbe mit 26 gegen II Stimmen bejaht. Die weitere Frage: Wird Z. 6. in der Maße, wie sie sich »ungestaltet, angenommen? wird einstimmig bejaht. tz. 7. des Entwurfs lautet: (Zuchthausstrafe.) „ Die Zuchthausstrafe hat 2 Grade, und es ist in den Erkenntnissen der Grad der zu verbüßenden Zucht hausstrafe jedesmal anzugeben. Alle Sträflinge in den Zucht häusern tragen doppelfarbige, nach den beiden Graden unter schiedene Kleidung und werden zu schwerer Arbeit angehalten. Die zur Zuchthausstrafe ersten Grades verurtheilten Sträflinge männlichen Geschlechts werden bei der Einlieferung mir einer im Urthel zu bestimmenden körperlichen Züchtigung von Zehn bis Dreißig Hieben belegt und ihnen nachher ein Beineisen oder, soviel Personen weiblichen Geschlechts betrifft, ein mit einer Kette am Fuß befestigter Klotz angelegt. Bei Sträflingen, bei welchen die körperliche Beschaffenheit eine Züchtigung nicht ge stattet, sowie bei Weibspersonen findet dafür die gänzliche Ent ziehung warmer Kost auf eine der Zahl der zu empfangenden Hiebe gleiche Anzahl von Tagen, jedoch nur einen Tag um den andern, statt." — DieDeputation bemerkt hierzu, daß es sachgemäß sein dürfte, diean die Stelle der körperlichen Züchtigung tretende Schmäle rung der Kost, welche nach der Ansicht der Majorität ohnehin ge gen jene gehalten minder eindringlich wirkt, etwas zu verschär fen. Nach dem Militair- Strafgesetzbuche tritt bei der mehrere Jahre dauernden Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades dieDarreichung warmer Kost nur je den dritten Lag ein, (Art. 21.) ja bei dem nur bis zu 6 Wochen ansteigenden Arrest bei.Wasser und Brot, nur je den vierte» Tag: (Art. 24.) wah rend sie hier einen Tag um den andern statt finden soll. Diese Strenge des Militair-Strafgesetzbuches in ihrer ganzen Ausdeh nung hier anzuwenden, dürfte darum nicht angemessen sein, weil es sich hier von Weibern und schwächlichen Personen, dort aber von Soldaten handelt; gleichwohl möchte es zweckmäßig und für die Gesundheit unbedenklich sein, wenn bei der höchstens bis 30 Tage sich erstreckenden Zeitfrist die Darreichung warmer Kost nur je den dritten Tag erfolgte. Die Deputation schlägt daher im Einverständnis mit den Königl. Commissarien vor, nach den Worten: „Anzahl von Tagen," den Artikel so zu schließen: „jedoch nicht über zwei Tage ununterbrochen statt."
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