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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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in Untersuchungssachcn Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse zwei ter Instanz nur dann zulässig sind, wenn neue erhebliche That- sachen oder Beweismittel beigebracht werden oder durch beson dere Verordnung des Königs eine nochmalige Vcrtheidigung gestattet worden ist; in Bezug auf Kühns Vectheidigung aber Keines von Beiden der Fall war; so konnte auf diese letztere keine Rücksicht genommen werden. Es ordnete jedoch das Ober appellationsgericht an, daß Kühnen solches bekannt zu machen und, daferner die Gestattung einer dritten Vertheid igung im We ge der Gnadenachsuchen sollte, dann derNerordnung vom 29. Juli 1835 sub V. gemäß an das hohe Justizministerium Bericht zu erstatten sei. Die anbefohlne Bekanntmachung ist am 28. Au gust d. I. durch die untersuchende Behörde erfolgt, jedoch Kühn mit einem Gesuche um Gestattung der dritten Vertheidigung nicht eingekommen. Nimmt man nun nach dieser Relation der thatsächlichen Verhältnisse die Frage: ob das, was Kühn be gangen , auf die Ehre desselben einen nachtheiligen Einfluß äußern könne? in ernstere Erwägung, so glaubt die De putation ihrerseits diese Frage verneinen zu müssen. Mag auch der Begriff der Ehre sowohl in den Lehrbüchern der Wissenschaft, als nach den Ansichten, die darüber im gemei nen Leben obwalten, nicht ganz von allen Schwankungen und Ungewißheiten frei sein und namentlich der Eine die Ehre für ge fährdet ansehen in Fallen, die der Andere für ehrverletzend nicht gelten lassen wird; so hat doch, wenn von Entziehung der Ehre durch begangene Verbrechen und darauf gegründete Untersuchun gen die Rede ist, die Praris, man könnte auch sagen: der ge sunde moralische Sinn des Volkes, längst entschieden, welche Vergehen und welche Untersuchungen der Ehrenhaftigkeit eines darein verwickelt gewesenen Individuums einen Eintrag thun sollen. Alle diejenigen Vergehen und Untersuchungen, welche die Ehre schmälern, hier aufzählen zu wollen, um daraus zu beweisen, daß das dem Stellvertretreter Kühn beigemeffene nicht dazu gehöre, würde zu weit führen, auch sonst dem Zwe cke nicht entsprechen. Als allgemeiner Anhalt kann nur aufge stellt werden, daß polizeiliche Vergehen und polizeiliche Unter suchungen unter den entehrenden in der Regel nicht enthal ten, vielmehr die wenigen Fälle entgegengesetzter Art unter die Ausnahmen zu rechnen sind. Für etwas Mehr, als ein Po- lizeivergehcn, kann aber dasjenige, was dem Stellvertreter Kuhn zur Last fällt, nicht betrachtet und noch weniger kann das selbe zu den entehrenden Ausnahmen gezahlt werden, da es sei ner Natur nach unter die sogenannten politischen Vergehen ge hört, deren allgemeiner Charakter ohnehin einen ganz besondern Maßstab derBeurtheilung inAnspruch nimmt. — Es hatKühn Nichts weiter verbrochen, als eine-Petition, ein zur Einreichung bei der Standeversammlung bestimmtes Gesuch, auf eine mit den bestehenden polizeilichen Vorschriften nicht ganz verträgliche Weise verbreiten und mit Unterschriften versehen helfen. Zu pe- tiren, haben alle Staatsbürger nach tz. 36. der Verf.-Urkunde ein unbestritttnes Recht. Nimmt man nun auch in Consormi- tät mit den darüber bei der vorigen Ständeversammlung laut gewordenen Ansichten an, daß dieses Petitionsrecht in der Peti tion, von welcher hier die Rede ist, überschritten und diese letz tere durch ihre Form strafwürdig geworden ist; so darf doch aus der andern Seite auch nicht außer Acht gelassen werden, daß das Ueberschreiten in der Form im Allgemeinen nicht mit so schweren Folgen belastet zu werden pflegt. Im vorliegenden Falle aber scheint hierauf um deswillen einiges Gewicht mehr gelegt werden zu müssen, weil nach tz. 83. der Verfassungs-Urkunde das Recht, seine Meinung in der Kammer frei zu äußern, wenigstens jedem Mitgliede der Ständeversammlung zugesichert wird, was, wie man glauben sollte,-in analoger Anwendung aufSolche, die nicht Mitglieder der Kammern sind und in ihren Eingaben an dieselben den Ton der Petition auf eine etwas zu freie Weise ver rückt haben, einige Entschuldigung mehr herbeiführen müßte. Zudem ist noch zu bedenken, daß zu der Zeit, wo das hier frag liche Vergehen stattfand, die Verfassung selbst noch neu und das Bewegen in den verfassungsmäßigen Formen mindestens für diejenige Klaffe von Staatsbürgern, zu denen Kühn gehört, noch von der Art war, daß man ein Hinaustreten aus den gezogenen Schranken, zumal Seiten Derer, welche an der Abfassung der für gesetzwidrig erklärten Petition selbst keinen Theil, sondern nur deren Verbreitung mit befördert haben, für ein Verbrechen, an welches die schwere Strafe der Entehrung geknüpft werden müsse, nicht gelten lassen kann. — Wollte man aber endlich auch einen andern GesichtSpunct vorwalten lassen und das Absehn hauptsächlich nur auf die Art der Strafe richten, die einem Ver gehen gefolgt ist, so würde dies in der Untersuchung gegen Kühn dennoch eine Aenderung eben so wenig herbeiführen können, da letzterer nur Gefängniß-, also den niedrigsten Grad der Frei-, heitsstrafen, erlitten hat, der bekanntlich an sich und ohne Be zugnahme auf das Vergehen, dessen Folge er war, für enteh rend nicht angesehen werden kann. Ja, es hat Kühn gar nicht einmal eigentlichen Strafarrest erlitten, sondern es ist ihm nur die Untersuchungshaft als solcher angerechnet worden. — Er wägt man nun einerseits, daß der Bestrafte nicht alle Mittel, die ihm verfassungsmäßig zu Gebote gestanden, um sich von der Strafe zu befreien, versucht hat, es folglich noch nicht einmal ganz ausgemacht ist, ob nicht bei einer nochmaligen Vertheidi gung die gänzliche Lossprechung erfolgt wäre, und andererseits, daß der Untersuchungsarrest, den Jemand erlitten, auch durch die nachherige ausgedehnteste Lossprechung nicht wieder abge nommen werden kann, folglich dann, wenn man erlittenen Ar rest an sich für ehrverletzend ansehen wollte, auch der Unschul digste, der spater ganz frei gesprochen worden ist, für entehrt gelten müßte; so kann der Umstand, daß Kühn Gefängniß er litten hat, hier am allerwenigsten in Betracht kommen. — Hält die Deputation alle diese Momente zusammen, so kann sie das ihr abverlangte Gutachten nur dahin aussprechen: daß der Stell vertreter Kühn seine passive Wählbarkeit keinesweges verloren habe, und giebt der hohen Kammer anheim: diese Meinung zu der ihrigen zu erheben. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: Vr. Gretschel.
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