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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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solle oder nicht. Schon diese Lage hätte den Abgeordneten auf merksam machen sollen, daß die Gründe, für welche die even tuelle Wahl angeordnet worden, nicht auf alle andere Gründe ausgedehnt werden können. Es sei mir aber erlaubt, den Ge sichtspunkt genauer zu bezeichnen, welchen die Deputation ge nommen hat. Die Deputation war weit entfernt, den drei würdigen Mannern irgend einen Vorwurf zu machen, darüber, daß sie die auf sie gefallene Wahl ablehnten. Es können beson dere Gründe stattgefunden haben. Allein hauptsächlich war Rücksicht auf die Stadt Leipzig und ihre Wähler von der Deputation zu nehmen. Was konnte die Stadt Leipzig dafür, daß auf einmal drei Männer das Vertrauen zurückwiesen, das man ihnen geschenkt hatte? Ich weiß wohl, daß die Gründe, welche der gewählte Barth aufgestellt hat, nach dem Wahlge setz keine Berücksichtigung finden können. Er stellt sitz, auf geschäftliche Verhältnisse. Allein tz. 18. des Wahlgesetzes spricht nicht von geschäftlichen, sondern von Dienstverhältnissen. Denn wollte man die geschäftlichen Verhältnisse gelten lassen, so würde nicht ein Einziger hier sein, der nicht mit gleichen Ent schuldigungsgründen heraustreten könnte. Jeder von uns bringt Opfer durch sein Hiersein und wird in seinen geschäftli chen Verhältnissen gestört. Es ist daher der Ausdruck im Wahl gesetz streng fest zu halten, welcher nur von Dienstverhältnissen spricht. Es hatten nun freilich, wie auch ein Abgeordneter vor mir bemerkt, hat, die Zwangsmaßregeln welche im Wahlge setz angegeben sind, eintreten müssen. Ich gestehe aber doch, meine Herren, daß, wenn die Deputation einen Ausweg fin den konnte, sie dazu sich zuletzt entschließen konnte. Was könnte man sich auch von einem solchen Abgeordneten verspre chen, der durch Zwangsmaßregeln, dahin gebracht wer den mußte, seine Pflicht hier zu erfüllen? Die Deputa- tation erkannte ferner, daß für Leipzig einmal eine neue Wahl statt des Stellvertreters, Herrn Poppe, anzuordnen sein werde. Denn dieser war lediglich für Herrn Dufour ge wählt, und als die Wahl von Herrn Barth vorgenommen wurde, war nicht davon die Rede, daß er auch für diesen ge wähltsein solle. Es ist Nichts darüber im Protokoll gesagt worden. Er konnte sich daher schon damit entschuldigen, daß er für Barth nicht gewählt sei. Daher erschien es der Deputation am zweckmäßigsten, die Gründe herauszuheben, aus welchen eine neue Wahl sowohl des Abgeordneten, als dessen Stell vertreters angeordnet werden müsse. Was sich überhaupt über eine eventuelle Wahl sagen läßt, ist bereits von einem Abge ordneten neben mir herausgehoben worden. Ich theile dessen Ansicht vollkommen, auch über den Ausdruck: nach Befin den in der Verordnung. So viel ist richtig, zu begün stigen sind sie nicht. Der einzige Grund, der sich dafür an führen läßt, ist die Rücksicht auf die Wähler, welche aus wei ter Entfernung an den Wahlort berufen sind. Wenn dieser Grund wegfällt, sollte auch eine eventuelle Wahl nie eintre ten, Zn der Stadt Leipzig könnten wohl die Wähler sehr schnell wieder versammelt und auf einen andern Lag beschieden werden. Der Grund, der bei den Ritterguts - und bäuer lichen Wahlen und bei solchen städtischen stattsindet, welche von mehreren Städten zu bewirken sind, große Entfernung und der viele Kostaufwand ist hier nicht vorhanden; man hatte daher wohl Anstand nehmen sollen, zumal, da auch der Aus druck nach Befinden in der Verordnung darauf hindeutet, und die Entscheidung abwarten könne,n, weil es sehr leicht war, die Wahlversammlung dann wieder zusammen zu be rufen. Abg. Claus: Die verehrte Deputation hat, unterstützt durch Gründe, welche dem von der Fackel juristischer Kennt nisse und Nechtsstudien unerleuchteten Laien zwar nicht überall faßlich sind, einen Antrag an die Kammer gestellt, dem ich beitreten werde, wenn ich auch gestehen muß, daß ich nicht mittelst aller jener Gründe — namentlich die Ablehnung der Stellvertretung betreffend — zu demselben Resultate gelangt bin. Ich würde über diese Angelegenheit gar nicht sprechen, wenn nicht der letzte Redner das Befugniß der Kammer zu be zweifeln schiene, daß sie bei Geschäftsleuten, die sich in einer sol chen Lage befinden, welche sie behindert, jede Pflicht des kon stitutionellen Staatsbürgers zu erfüllen, auf deren Anliegen Rücksicht nehmen und selbige von der erlangten Berechtigung, in dieser Versammlung zu erscheinen, entbinden könne. — Ich kann nicht der Meinung sein, welche jetzt ausgesprochen, daß es der Kammer versagt sei, die tz. 18. des Wahlgesetzes sub e. in der angedeuteten Maße und dahin zu verstehen, daß man Geschäftsleuten, deren Eintritt in die Kammer zu schwere Opfer fordern würde, Dispensation ertheilen dürfte. Der verehrte Abgeordnete hat darauf aufmerksam gemacht, daß nach angezogener Paragraphe nur bei dienstlichen Ver hältnissen die Ansicht der Kammern dahin bestimmt werden könne, einen Abgeordneten von Annahme der auf ihn gefalle nen Wahl loszusprechen. Ich muß aber dafür halten und darf dies wohl erklären, da mir die Gelegenheit nicht fehlen konnte, solche scheinbar unabhängige Verhältnisse von Ge schäftsleuten naher kennen zu lernen, daß man hier die Aus legung gelten zu lassen habe, welche der Abgeordnete von Dresden bereits in Bezug auf die gedachte Gesetzstelle gegeben hat, indem er dieselbe auf „Geschäfte, verbunden mit Abhal tungen im häuslichen Leben" angewendet wissen wollte. Ja, es ist gewiß dadurch der Kammer das Recht zugewiesen, das sie sich nicht nehmen lassen kann, einen gewerbtreibenden Ge schäftsmann , der in Bezug auf seinen Wohlstand bedenkliche Folgen erwarten müßte, wenn er den ständischen Obliegen heiten sich widmete und seinem nächsten Berufskreise entzöge, Dispensation zu ertheilen. Ich muß darauf aufmerksam ma chen, daß, wenn ein zum Abgeordneten Erwählter in öffent lichen dienstlichen Verhältnissen sich befindet, dann von Sei ten der Staatsregierung oder einer Communbehörde die erfor derlichen Maßregeln getroffen werden, um nicht seine Funktionen wesentlich leiden zu lassen; wogegen oft ein Kaufmann oder anderer Gewerbtreibender sich in solcher geschäftlichen Lage be finden kann, die, wenn er darin gestört würde, für ihn selbst und seine Familie zum größten Nachtheile sich wenden würde, und namentlich dann, wenn er sich auf zu lange Zeit von sei nen Geschäften entfernen müßte. — Ich lasse mich auf die Re- 2
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