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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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seinen gesetzwidrigen Willen durch einen Andern ausführt,' ist nichts desto weniger selbst als Urheber des Verbrechens zu be trachten, durch welche Mittel er auch immer Jenen dazu be stimmen möge. Ich kann indeß in Folge unsrer Ordnung kein Amendement hierauf stellen, und will also auch diese Be merkung nicht als Antrag angesehen wissen. Der Präsident geht nun zur Fragstellung über und stellt zunächst die Frage, ob dem Deputations - Gutachten ge mäß das Wort: „Auftrag" eingeschaltet werden soll? Wird einstimmig bejaht. Dann, ob dem v. Carlowitzischen, Anträge gemäß die Worte: „durch absichtliche Erregung oder Benutzung eines Jrrthums" hinzugefügt werden sollen? Wird mit 27 gegen 5 Stimmen bejaht. In Betreff des Antrags der andern zwei Kammermitglie der äußert Staatsminister v. Könneritz: In Bezug auf diese Worte bemerke ich, daß eine große Tautologie entstehen würde. Was soll Ueberredung sein, wenn dringendes Bitten, Rathrc. daneben steht. Man hat hier das gemis und die sxevles neben einander gestellt. Dies führt zu Zweifeln, denn man wird voraussetzen müssen, es sei unter dem Wort Ueberredung noch eine besonders Art der Willensbeftimmung verstanden. Von den andern Worten möchte dasselbe zu sagen sein; Befehl und Auftrag scheint nicht neben einander stehn zu können, da der Befehl jedesmal einen Auftrag enthält und daher unter diesem letztem Wort schon mit enthalten ist. Referent Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob ein Unter amendement noch zulässig ist, sonst würde ich Vorschlägen, noch das Wort „Verführung" aufzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Gerade das Wort Ver führung, wenn es neben Ueberredung steht, scheint zu weit zu gehn und daher bedenklich. Der Vater, der sein Kind in der Jugend zum Stehlen verführt hat, könnte hiernach für jeden von seinem Kinde in spätem Jahren verübten einzelnen Dieb stahl als Anstifter bestraft werden, während dies doch nur da geschehen soll, wo Jemand einen Anderen zu einem bestimmten einzelnen Verbrechen verleitet hat. Referent Prinz Johann: Ich bin auch dafür, dabei ste hen zu bleiben, was beschlossen worden ist; ich habe nur zur Vermittlung der Ansichten diesen Vorschlag machen wollen. Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mich ebenfalls gegen den Vorschlag erklären; esscheintnicht allein eine Wort sülle, sondern sogar eine Ueberfülle darinnen zu liegen. Es ist nicht zu leugnen, daß die hier, gewählten Worte viele Begriffe enthalten, dieschonin den Worten des.Gesetzentwurfs liegen, na mentlich muß ich mich gegen dasWort: Verführung aussprechen; denn wollte man das Wort: Verführung hinstellen ohne nähere Bezeichnung, so könnte man: Beispiel darunter verstehen, und das würde zu weit gehen, wenn man die Handlungen, wodurch Andere verleitet werden könnten, mit bestrafen wollte. Viceprasident v. Deutrich: Mir scheint schon .durch die Ueberschrift des Artikel die ganze Angelegenheit hinlänglich beseitigt. Der Artikel ist überschrieben: Verleitung, mit hin ist Alles das, was bisher als Zusatz und Vervollständigung des Inhalts in Vorschlag gebracht wurde, unnöthkg und über flüssig. Es kann daher auf die einzelnen Momente, die hier herausgehoben worden, Etwas nicht ankommen. Prässi dentr Ich glaube nun auf das AmeNdement des geehrten Antragstellers zurückkommen zu können und frage daher die Kammer, ob sie die Fassung, welche die Deputation der H. Kammer auf der 52. Seite ihres Deputations-Gutach tens vorgeschlagen hat, annehmen wolle? Wird mit 29 Stim mer; gegen 3 verneint, und hierauf der 35. Artikel einstim mig angenommen. Präsident: Ich bitte die Kammer, mir eine Bemer kung zu erlauben, um eine Ansicht, die ich bei den Gesetzgr- bungsgegenständen hege, um meine Ueberzeugung eröff nen zu dürfen. Es ist die, daß die Kasuistik überall vermie den werde, und ich kann nicht umhin, mich dem anzuschlie ßen, was der Herr Domherr v. Günther gesprochen hat. Ich glaube, es ist gefährlich, Kasuistik in die Gesetzgebung mit hin einzubringen , und würde das in der Ausführung Schwierig keiten herbeiführen , die größer sind, als die, bei der Gesetzge bung die Möglichkeit aufzüsuchen, sie ganz zu vermeiden.; daß Mansie aber ganz vermeiden kann, das glaube ich, ist mög lich. So wenig es mir zukommt, und ich geneigt bin, in die Diskussion einzugehen, so konnte ich doch nicht umhin, dies zu äußern, da es darauf ankam, mich über das Prinzip aus zusprechen. Zu Art.' 36. (siehe oben S. 393.) wurde weder von der De putation" noch einem Kammermitgliede eine Bemerkung gemacht, und derselbe sonach einstimmig angenom men. Zu Art. 37. des Inhalts: Art. 37. (Begünstigung.) Als Begünstiger eines verüb ten Verbrechens sind zu bestrafen, welche einem Verbrecher nach vollbrachterLhat durch Verhehlung oder Unterstützung zur Flucht, durch Verbergung oder Wegschaffung der Gegenstände des Ver brechens, durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeichen der strafbaren Handlung besör-erllch sind, schlägt die Deputation unter Zustimmung der Königl. Com- missarren folgenden Zusatz vor: Begünstiger, welche die hier erwähnten Handlungen dem Verbrecher vör der Lhat zugesagt haben, sind den unglei chen Theilnehmern gleich zu achten." . . V Niemand verlangte zu sprechen, weshalb der Präsident sofort zu den Fragen verfchreiten konnte: 1) Erklärt sich die Kammer für diesen Zusatz des Artikels? und 2) Nimmt sie den Artikel in der Maße an? Beide finden einstimmige Bejahung. ' . - Referent Prinz Johann trägt nun die Art. 38. und 39. im Zusammenhangs vor; sie lauten: Art. 38. (Unterlassene Anzeige.) Als eine Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzuseyen, wenn Jemand glaub würdige Nachrichten von dem Vorhaben eines wenigstens, mit Arbeitshausstrafe belegten Verbrechens erhält und solches nicht der Obrigkeit oder einer dadurch bedrohten Person anzeigt. Je doch sind Ehegatten, Verwandte in aüfstekgender Und abstei gender Linie und Geschwister gegen einander weder zur Anzeige
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