Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schied zwischen den Fällen des 63. und des 26. Artikels obwaltet. Ich muß dem ganz beitreten. Es unterliegtkeinemZweifel, daß der Entschluß des Verbrechers, nach glücklich vollbrachter That auf die bereits gewonnenen Vortheile seines Vergehens zu ver zichten und das in Sicherheit gebrachte fremde Eigenthum zurück zugeben, unendlich größeren moralischen Schwierigkeiten unter liegt, als der Entschluß, von welchem der 26. Artikel spricht, wo es sich nur darum handelt, von der Vollführung eines Verbre chens, deren Erfolg noch ungewiß ist, abzulassen. Und es scheint mir daher der Gesetzgebungspolitikganz angemessen, wenn sie, um den ungleich schwerem Entschluß, den Artikel 63. voraussetzt, zu erleichtern, gänzliche Straflosigkeit versichert. Liegt schon an sich in dieser Bestimmung kein Widerspruch mit der des Art. 26., und würde dieFafsung des letztem in keinem Falle zu der Schluß folge des Separatvotums berechtigen; so muß ich auch noch daran erinnern, daß nach Artikel 26. ein Minimum der Strafe gar nicht vorgeschrieben ist, es also ganz in der Hand des Rich ters liegt, auch in diesem Falle die größte, an völlige Straflosig keit grenzende Milde vorwalten zu lassen. Ich bin überzeugt, daß durch den Antrag des Hrn. v. Carlowitz der so wichtige po litische Zweck, den der Gesetzentwurf vor Augen hatte, der Zweck, die Ersatzleistung zu fördern und so das Verbrechen in seinem Er folge unschädlich zu machen, völlig verloren gehen würde. Wenn man auf die möglichen schlechten Motiven hingewiesen, aus denen ein solcher Entschluß hervorgehen könne, so muß man nach der Regel: guisgus xraosamltur bomi8, die auch hier volle Anwen dung findet, bis zum Beweis des Gegentheils annehmen, daß die Motiven wirklich gut gewesen und aus eignem freien An triebe hervorgegangen; die Besorgniß endlich, daß die fragliche Maßregel routinirtenVerbrechern, verschmitzten Dieben Veran lassung geben werde, von den Bestimmungen des 63. Artikels zu ihrem Vortheile Gebrauch zu machen, diese Besorgniß rheile ich nicht. Auf die Klasse der Diebe von Profession wird ver Ar tikel schwerlich jemals Anwendung leiden. Bei Verbrechern dieser Gattung ist an Entschlüsse dieser Art überhaupt nicht zu denken. Haben sie das Gestohlne nur erst in Sicherheit, so wer den sie ruhig abwarten, ob die Gerichte einschreiten, und schrei ten sie ein, zu dem gewöhnlichen Mittel frecher Leugnung ihre Zuflucht nehmen. Dafür spricht die tägliche Erfahrung. Seer. v. Zedtwitz: Auch ich habe mich nicht für den Antrag des Herrn v. Carlowitz erklären können, hauptsächlich darum nicht, weil ich einen Widerspruch zwischen dem 26. und 63. Art. nicht habe finden können., Der Versuch ist und bleibt doch immer etwas für sich ganz Eignes, selbstständig zu Be handelndes, und wenn bei ihm von der eigentlich beabsichtig ten That wieder zurückgegangen wird, so ist die That doch schon zur Halste vollführt, und der Thäter vielleicht nur durch Hindernisse von deren Ausführung abgehalten oder zurückge schreckt worden. Der böse Wille ist daher in ihm gewiß noch immer eben so stark vorhanden, als zuvor, nur die That selbst ist ihm nicht gelungen. Ganz anders verhält es sich da gegen mit dem, der die Schuld des begangenen Verbrechens freiwillig bekennt, der sie wieder gut machen will. Bei die sem ist die Ausführung des Verbrechens zwar erfolgt, die Starke des in ihm wachgewordenen, bessern Willens aber be wegt ihn zurückzukehren. So gesteht er dann ein, daß er ge sund iget habe und zurückkomme, was doch eben, weil'es eins höhere moralische .Kraft voraus setzt, unstreitig auch weit hö her anzuschlagen ist, als das Zurückziehen von einer noch aus zuführenden That. Der Herr Regierungs-Commissair bemerkt übrigens sehr richtig, daß hier das Einschreiten der Behörde noch nicht eingetreten sein dürfe. Es ist also Alles das, was von verschmitzten Bösewichten gesagt worden ist, hierher nicht zu ziehen. Denn von selbst kommen diese gewiß nicht, und wenn sie einmal entdeckt worden sind, ist auch die Behörde be reits eingeschritten, und sie könnm dann nicht mehr von der Paragraphe Gebrauch machen. In dem Separatvotum wird auch zugestanden, daß in gewissen Fallen wohl eine Amnestie eintreten könne. Nun, auch hier verspricht das Gesetz eine solche AmnestieAllen denen zum Voraus, die daran Theil neh men, ihr Verbrechen bekennen und den Schaden wieder gut machen wollen. Schon jetzt hat das in der Gesetzgebung ge wissermaßen gegolten, und nur darinne hat noch ein Unter schied zwischen dieser Disposition und dem frühem Rechte be standen, daß auch dergleichen reuige Verbrecher nicht ganz straflos gemacht wurden. Immer hatten sie wenigstens noch einige Strafe zu fürchten. Wird aber dies unverändert ge lassen, so wird allerdings gar häufig die Rücksicht bei dem Verbrecher vorwalten, daß er gar keine Strafe bekomme, wenn er das Vergehen nicht anzeigt. Er wird also lieber schwelgen, als sich der Gefahr einer Strafe aussetzen, der er entgehen kann, wenn er sein Vergehen nicht anzeigt; die Folge davon aber wird sein, daß der Verletzte nicht zu seinem Eigen- thume zurückgelangt. Dies nun zu vermeiden, ist die Ab sicht des Gesetzentwurfes, und ich glaube, für diesen müssen wir uns entscheiden, wenn wir das Eigenthum des Verletzten gehörig sicher stellen wollen. v. Carlowitz: Zuvörderst hat der hochgestellte Referent sich bemüht, nachzuweisen, daß der Gesetzentwurf an der In consequenz nicht leide, der ich ihn bezüchtige. Ich muß beken nen, mir scheint dem aber doch noch so. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, daß auch in dem Falle, welchen der 26. Art. trifft, dem nämlich, wo der Verbrecher auf halber That stehen bleibt, nicht immer ein Erwachen besserer Gefühle an zunehmen sei, das der Leidenschaft halt gebiete. Das ist rich tig ; allein daratif antworte ich: eben deshalb muß der 26. Ar tikel für mich beweisen; denn die beiden Fälle des 26. und 63. Artikels sind sich hierunter ganz gleich. In beiden kann der Thäter von einem edlen Gefühle geleitet sein, in beiden aber eben so nur von Furcht. Sind nun aber beide Fälle gleich, so stelle man sie auch gleich. Sie sind aber nach dem Gesetzent wurf nicht gleich behandelt; nach Art. 26. findet eine Strafe statt, nach Art. 63. keine. Man hat ferner gesucht, die von mir behauptete Inconsequenz zurückzuweisen, indem man das gebrauchte Beispiel des Meineids anfocht. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß dies Verbrechen eine doppelte Phy siognomie allerdings hat. Dies läßt sich aber aüch vom Dieb stahl sagen. Wenn der Dieb sich einschleicht in ein Haus
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder