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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann bemerkt, daß er Vorschläge, die Fassung der Deputation der II. Kammer mit aufzunehmen, wel che noch die Worte ausgenommen wissen will „oder Aboli tion oder Begnadigung erlangt," da es sonst nur zu einer Meinungsdiffrtenz führen würde. Präsident stellt die Frage: Nimmt die Kammer diesen Antrag an? Diese erhält ein stimmige Bejahung, und eben so wird die2. Frage desPräsidenten: Ob die Kammer den Artikel mit dieser Veränderung annehme? ebenfalls einstim mig bejaht. Referent Prinz Johann trägt hierauf folgenden Theil des Artikels 72. vor: (d. „Durch den Tod des Verbrechers). Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht durch den Tod des Verbrechers; doch sind bereits zuerkannte nicht alternative Geldstrafen aus dem Nachlasse desselben einzubringen; es bleibt aber den Erben des Verbrechers unbenommen, dagegen die zuständigen von dem Ver brecher noch nicht selbst gebrauchten gesetzlichen Rechtsmittel ein zuwenden." i Es liegt nämlich ein Amendement des Bürgermeister Bernhard! vor, welcher nach den Worten: „nicht alternative Geldstrafen" eingeschaltet wissen will, „so weit der Verstorbene zu deren Bezahlung nach Z. 18. schon angehalten worden." Bürgermeister Bernhardt: Es wollte mir nicht recht einleuchten, warum in dem Falle, wenn von dem Verstorbenen, der alternativ mit Geld- oder anderer Strafe belegt worden, bei Lebzeiten die Bezahlung der geforderten Geldstrafe nicht er folgt ist; warum in diesem Falle solche nicht aus dem Nach laste gefordert werden könne, da doch die betreffende als eine Forderung wie jede andere erscheint, die der Staatsfiskus oder der patrimonialrichterliche Fiskus an des Verstorbenen Nachlaß zu machen hat. Dies ist der Grund, warum ich glaubte, daß die Geldstrafe in solchem Falle gleichermaßen aus dem Nach laß könne gefordert werden, und deshalb habe ich den Antrag gestellt. Königl. Commissair v. Groß: Die Frage, ob eine Geld strafe gegen Jemand, der vor Erlegung derselben verstorben ist, aus dessen Nachlasse einzubringen ist oder nicht, kann aus sehr verschiedenen Gesichtspuncten angesehn und beantwortet wer den. Man hat bei Abfassung des Gesetzentwurfs allerdings angenommen, daß in dem Falle, wo die Geldstrafe nicht alter nativ, sondern unbedingt zuerkannt ist, die Erben verpflichtet sind, sie zu bezahlen, da die als Strafe auferlegte Summe ei gentlich schon aufgehört hat, ein Bestandtheil des Vermögens des Verstorbenen zu sein. Es lag dabei auch der politische Grund vor, die Richter nicht zu einer zu großen Härte bei Ein treibung der Geldstrafen zu veranlassen; wollte man aber die Verpflichtung der Erben noch weiter ausdehnen, so dürste die sem entgegenstehen, daß dem Richter stets frei steht, bei alterna tiven Strafen aus Vorstellung des Jnculpaten von der gewähl ten Strafart wiederabzugehen und statt der Geldstrafe Gesänge nißstrafe verbüßen zu lassen. Wollte nun nach dem Tode des Jnculpaten der Richter unbedingt auf Einforderung der Geld strafe bestehen, so scheint darin eine Harte gegen die unschuldi gen Erben zu liegen, die man durch dreBeschränkung auf nicht alternativ erkannte Strafen zu vermeiden suchte. Der Präsident bringt hierauf das Amendement des Bürgermeister Bernhardi zur Unterstützung und bemerkt hier bei, daß, da es erst heute eingebracht worden, solches von der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterstützt werden müsse. Auf die Frage des Präsidenten erhält solches nicht ausrei chende Unterstützung. Referent Prinz Johann trägt hierauf den zweiten Satz des Artikels72.vor, wie folgt: „Die Leichname der bereits zur Todesstrafe verurtheilten Verbrecher sind an die anatomischen Lehranstalten abzugeben; ist dieses nicht thunlich, sind sie auf einem abgelegenen von dem gewöhnlichen Lodtenacker abgesonderten Orte zu begraben." Hierbei bemerkt der Referent: Bei Artikel 6. hat ein Minoritäts-Gutachten vorgelegen und eines der Gefammtheit. Das Minoritäts-Gutachten ist mit einigen Modifikationen an genommen. Daher würde auch dieser Satz mit den dort be liebten Modifikationen anzunehmen sein. — Es ist auch hierzu ein Amendementdes Secr. Hartz eingegangen, welches lautet: „Zu Artikel 72. dürfte theils in Berücksichtigung der Reskripte vom 8. Juli 1794., theils in Gemäßheit der zu Artikel 6. ge faßten Beschlüsse der letzte Satz so zu fassen sein: Die Leich name der bereits zur Todesstrafe verurtheilten Verbrecher sind nach Maßgabe der Reskripte vom 8. Juli 1794. an die anato mischen Lehranstalten abzugeben. Fordern je och die Angehö rigen eines verstorbenen Verurtheilten dessen Leichnam zurück, so ist er an sie zu überlassen und von ihnen an einem abgeson derten Platze auf dem Gottesacker des Orts, wo das Ableben erfolgte, in der Stille zu begraben." Es scheint sachgemäß, dgß diese Fälle beachtet werden, aber es scheint nicht angemes sen, im Criminalgesetzbuch auf jenes spezielle Gesetz Bezug zu nehmen. Secr. Hartz: Wie bereits vom hochgestellten Referenten bemerkt worden, enthalt mein Amendement eine doppelte Ab weichung von der Fassung der Paragraphe. Einmal hatte ich gewünscht, daß Bezug auf die Reskripte vom 8. Juli 1794 genommen werde, denn wenn dies nicht geschieht, so könnten Mißverständnisse daraus entstehen. Nach jenem Reskripte sind nicht blys die Leichname der bereits zum Lode Verurtheilten, sondern auch der im Gefängniß Verstorbenen, wenn sie bereits eines Capitalverbrechens überführt oder geständig sind, an die anatomischen Anstalten abzugeben. Bliebe nun die Fassung des Entwurfs, so könnte man glauben, daß jene Disposition aufgehoben sei und die Körper der Delinquenten bloß dann, wenn die Verurtheilung bereits erfolgte, dahin abzugeben wa ren. Nach der Meinung der Deputation soll es aber bei den Bestimmungen der Reskripte bleiben, und deshalb scheint mir eine Fassung nöthig, die jene nicht aufhebt oder mindestens aufzuheben scheint. Was den zweiten Gegenstand meines Amendements anlangt, so enthält er bloß das, was der Be schluß der Kammer bei dem 6. Artikel nothwendig zu machen scheint. Es wurde dort vorgeschlagen und angenommen, daß die Leichname der Hingerichteten Verbrecher nur dann an die
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