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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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das Jahr zu 365 Lagen angenommen werden. Das ist der einfache Grund zu meinem Anträge; ob er Anklang finden wird, steht dahin. Königl. Commissair v. Groß: Es scheint zu wenig auf diesen geringen Unterschied anzukommen und es daher das Beste zu sein, in Uebereinstkmmung mit Art. 16. eine besondre Bestimmung wegen der Schaltjahre nicht aufzunehmen. Nachdem hierauf das Präsidium den Antrag des Bür germeister Bernhardi zur Unterstützung gebracht, erhält er die selbe nicht ausreichend, dagegen wird Art.75. einstim mig angenommen. Demnächst verliest Referent Prinz Johann den 76. Artikel: „Die in dem vorstehenden Artikel angegebene fünfzehn jährige Zeitfrist beginnt vom Augenblicke der begangenen Lhat, bei fortdauernden Verbrechen vom Aufhören derselben,, bei schon angefangener Untersuchung von der letzten gerichtlichen Handlung. Die einjährige Zeltfrist nimmt ihren Anfang mit der Zeit, wo die zu der Anzeige berechtigte Person von dem Vergehen in Kenntniß gesetzt wird." Hierbei hat die Deputation zuvörderst unter Einverständ- niß der Königl. Commissarien vorgeschlagen, nach dem Worte „Perfon" einzuschalten „oder Behörde." Es wird dieser Vorschlag der Deputation auf diesfallsige Frage von Seiten des Präsidiums einstimmig von der Kammer angenommen. Ferner hat die Deputation bei diesem Artikel ebenfalls un ter Zustimmung der Königl. Commissarien beantragt: daß die Worte „bei schon angefangener — Handlung" an ihrer jetzi gen Stelle ausfallen und dafür am Schlüsse beigefügt werden möge „dieselben Zcitfristm finden, nach Verschiedenheit der Falle, auch schon bei anhängiger Untersuchung statt und lau fen sodann von der letzten gerichtlichen Handlung oder Anre gung des zur Anzeige Berechtigten an." Hierbei ist zugleich auf die neue Fassung des Art.77. Rücksicht genommen. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir die Frage, ob die Kammer die Abstimmung über diesen Punct aussetzen oder ihn eventuell annehmen will? er bezieht sich auf die Unterbre chung durch Citation und Vernehmung des Angeschuldigten. Man hat sie auf jede gerichtliche Handlung gesetzt. Mein Antrag geht daher dahin, die Sache bis zu dem Artikel 77. auszusetzen. Präsident: Ist die Kammer gemeint, diesen Punct bis zum Artikel 77. auszusetzen? Hierüber war die Kammer e i n- stimmig. Referent Prinz Jo Hann verliest hierauf den 77. Artikel. Derselbe lautet: („Unterbrechung der Verjährung.) Der Lauf der Verjäh rung wird durch die zum Behuf der Untersuchung wegen des in Frage befangenen Verbrechens erfolgte Arretirung oder Verneh mung des Angeschuldigten, oder, wenn die Untersuchung schon anhängig ist, durch eine von dem Richter in Beziehung darauf unternommene gerichtliche Handlung unterbrochen. Eme hier auf neu beginnende Verjährung ist an dieselben Zeitfristen als die erste gebunden." Die Deputation hat hierbei, unter Einverstandniß der Kö nigs. Commissarien von den Worten: „des Angeschuldigten"an, folgende veränderte Fassung für diesen Artikel vvrgeschlagen: — „ingleichen durch jede andere von dem Richter gegen denselben zu Einleitung oder Fortstellung derUntersuchung unternommene gerichtliche Handlung bei der einjährigen Verjahrungszeit, über dies auch durch die Anzeige des dazu Berechtigten, und nach be reits begonnener Untersuchung durch jede neue Anregung seiner seits unterbrochen." Referent Prinz Johann: Es liegt hier ein Zusatz des Seer. Hartz vor, der aber erst vorgenommen werden dürfte, wenn über den Artikel selbst abgestimmt wird. Er ist als ein Zusatz - Artikel zu betrachten. Königl. Commissair v. Groß: Es ist von der Deputation der II. Kammer der Schlußsatz so gefaßt: „eine nach bereits ein geleiteter Untersuchung neu beginnende Verjährung ist an diesel ben Zeitfristen als die erste gebunden," und es scheint sich diese Modifikation zu empfehlen. NeferentPrinzJoh ann: Die Fassung, welche der Königl. Commissair mitgetheilt, scheint ein Bedenken zu haben. Es könnte scheinen, als ob, wenn die einjährige Verjährung durch die Anzeige des Angefchuldigten unterbrochen worden, diese ein jährige Verjährung nicht an dieselben Bedingungen gebunden wäre. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist nur der Grundsatz ausgesprochen, daß im Allgemeinen dieselben Fristen eintreten. Hierauf werden die Fragen des Präsidenten: Ob die Fassung der diesseitigen Deputation: „ingleichen — unter brochen" (siehe oben), so wie der Artikel 77., wie er sich nun gestalten würde, und der Art. 76., welcher bis hier her ausgesetzt war, nach dem von der Deputation gemachten, zweiten Anträge (siehe oben) angenommen würden? sämmtlich einstimmig bejahend beantwortet, worauf Referent Prinz Johann das Hartzische Amendement zum Art. 77. verliest. Secr. Hartz wünscht nämlich am Schlüsse des nur ge dachten Artikels den Zusatz: „Bei den Artikel 75. unter I. er wähnten Vergehungen wird der Lauf der Verjährung dann verhindert und rücksichtlich unterbrochen, wenn der zur An zeige Berechtigte durch Zwang, Drohung oder sonst behindert wird, sich an den Richter zu wenden." — Secr. Hartz: Der Sinn meines Antrags wird kaum zweifelhaft sein können. Er geht dahin, das schwächere Ge schlecht gegen Bedrückungen zu sichern, in Hinsicht derjenigen Verbrechen, welche nur auf Anregung des Beleidigten zur Untersuchung kommen sollen. Der Fall wird am häufigsten bei dem Ehebruch eintreten. Er ist ein Verbrechen, welches nur auf Antrag des Verletzten zur richterlichen Untersuchung gelangen kann. Von der Untersuchung ist die Ehescheidung abhängig. Das Recht, auf Untersuchung anzutragen, ver jährt in einem Jahre. Wie leicht kann und wird nicht der Fall vorkommen, daß ein Mann, der sich ein solches Ver brechen hat zu Schulden kommen lassen, seine Gattin verhin dert, den Schritt zu thun, dec ihr das Recht giebt, sich von ihrem untreuen Gatten zu trennen. Allein es ist dies nicht der einzige Fall, wo der Eine oder der Andere ein Interesse daran haben kann, den Verletzten an der tempestiven Anzeige beim
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