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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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von solchen abzuhalten, kann die Strafe bis zu zweijähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades gesteigert werden." Die Deputation schlägt folgende veränderte Fassung vor; „Wenn Jemand gegen öffentliche Behörden selbst Drohungen ausstößt, um sie abzuhalten, kann die Strafe bis auf Vier Jahre Arbeitshaus steigen. — Tätlichkeiten gegen diesel ben in gleicher Absicht sind mit Arbeitshaus bis zu Drei Jahren Zuchthaus II. Grades zu ahnden." Referent Prinz Johann bemerkt, daß 3 Jahre Zuchthaus 2. Grades 6 Jahren Arbeitshaus gleich seien, worauf sich die Bemerkung der Deputation beziehe. Präsident: Es bleiben nur sehr wenig Worte von dem Artikel übrig, ich würde demnach die Frage stellen': Ob die Kammer den in der hier vorgeschlagenen Art veränderten Artikel annimmt? Vor der Beantwortung der Frage er hebt sich König!. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir in Be zug auf die Fassung der Deputation die Bemerkung, es werde auch wohl die Absicht derselben sein, daß , wo bei Tätlichkei ten Arbeitshaus verhangen wird, bis 6 Jahr erkannt werde. Referent Prinz Johann: Ich sollte meinen, daß es kein Bedenken gebe, bis 4 Jahr Zuchthaus zu steigern, dann würde man auch so viel bei Arbeitshaus steigern können. Präsident: Es würde also heißen: bis 4 Jahr Zucht haus. Ich frage daher die Kammer: Ob sie den Antrag des Königl. Commissairs annimmt? Es geschieht einstimmig. Eben so wird die Frage auf den Artikel selbst mit der Verän derung nach dem Deputations-Gutachten einstimmig be jahend beantwortet. König!. Commissair v. Groß: Ehe zu dem nächsten Ar tikel übergegangen wird, erlaube ich mir den Vorschlag zu thun, einen Artikel einzüschalten. Man hat Veranlassung zu der Bemerkung gefunden, daß durch den Gesetzentwurf em Vergehen nicht getroffen werden wird, was nicht unbe straftbleiben kann. Es kommen häufig Fälle vor, wo ohne thatliche Widersetzlichkeit gegen die Personen der obrigkeitlichen Behörden oder ihre Offizianten zu äußern, doch den Anord nungen der obrigkeitlichen Behörden entgegengewirkt und ein in Handlungen übergehender' Ungehorsam an den Tag gelegt wird, insbesondere insofern amtliche Bezeichnungen verletzt oder vernichtet, oder obrigkeitliche Bekanntmachungen an öf fentlichen Orten abgerissen oder vernichtet werden. Man kann hier nicht sagen, daß Widersetzlichkeit gegen die Person der Behörden stattsindet, gleichwohl liegt jedenfalls eine straf bare Handlung gegen obrigkeitliche Anordnungen vor, und aus diesem Grunde wird es angemessen sein, einen Artikel fol genden Inhalts einzuschalten: „Die Verletzung oder Vernich tung der von einer öffentlichen Behörde angelegten amtlichen Verschlußmittel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegen standes , oder der von solchen Behörden erlassenen und an öf fentlichen Orten aushängenden Bekanntmachungen ist mit Gefängm'ß bis zu Drei Monaten, oder, im Fall die Gefäng- nißstrafe nicht die Dauer'von 6 Wochen übersteigt, mit ver- hältnißmäßiger Geldbuße zu ahnden." Referent Prinz Johann: Der Deputation ist dieser Zu- sntzartikel eröffnetworden, und sie kann sich damit einverstan den erklären. Seer. v. Aedtwitz: Wir haben bereits mehrere einzelne Gesetze, die dergleichen Handlungen verpönen. Nach diesen Gesetzen würde doch wohl auch ferner noch zu erkennen sein in dergleichen besondern Fällen. Denn das ist wohl nicht von der Regierung gemeint, daß diese aufgehoben werden sollen; wie namentlich die Strafbestimmungen in Beziehung auf die Hinterziehungen der indirekten Abgaben. Was diese be trifft, so sind in dem deshalb erlassenen Gesetze ganz beson dere Bestimmungen enthalten gegen das Abreißen der Siegel von den Gerätschaften u. s. w. Das sind unstreitig auch ferner dauernde Bestimmungen. Königl. Commissair v. Groß: Es sind allerdings nach der Publikationsverordnung die speziellen Bestimmungen finanzieller Gesetze aufrecht erhalten; ich muß aber bemerken, daß jetzt die Erlassung eines neuen Zollstrafgesetzes beabsichti get wird, in welchem bei den genannten Vergehungen auf das allgemeine Criminalgesetzbuch Bezug genommen werden wird, und aus diesem Grunde ist die Aufnahme eines solchen Artikels nothwendig. Bürgermeister Bernhard:: Dürste nicht noch das Wort „Absicht" einzuschieben sein? Königl. Commissair v. Groß: Es versteht sich allemal, daß es ein absichtliches Vergehen sein muß. Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kammer den von dem Hrn. Regierungs-Commiffair unter 104. b. neu vor geschlagenen Artikel annimmt? Es geschieht einstim mig. Referent Prinz Iohanngeht nun zum Vortrag des Arti kels 105. über, bei welchem sich die Deputation zu folgender Fassung vereinigt hat: „Die Verleitung zu der Verweigerung öffentlicher Abga ben, oder anderer unzweifelhafter ganzen Gemeinden oder ein zelnen Klassen derselben obliegenden Leistungen ist mitGefang- nißstrafe von 6 Wochen bis zu 6 Monaten zu belegen rc." Präsident fragt: Ob die Kammer den Vorschlag an nimmt? Wird einstimmig bejaht; so wie die Frage auf den Artikel selbst einstimmig bejaht wird. Referent Prinz Johann trägt den 1.PunctdesArt. 106, welcher „von derBefreiung der Gefangenen" handelt, vor, wo zu die Deputation, da sie die Befreiung eines Gefangenen durch Anwendung von Drohungen oder durch Gewaltthätigkeit gleichstellt, beantragt hat, nach dem Worte „Gewaltthätig- keiten" einzuschalten „oder Drohungen." Der Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer mit der von der Deputation beantragten Einschaltung einverstan den sei? Einstimmig bejaht. — Nächstdem werden die übrigen beiden Abschnitte- des Artikels nebst dem hierzu ge stellten Deputations-Gutachten verlesen, nach welchem im letzten Satze das Wörtchen „sie" mit „letztere" zu vertäu-
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