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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„über Nachträge und Erläuterungen zum Gewerb- und Personal - Steuergesetz," „über die veräußerten Staatsgrundstücke," „über das Staatsschuldenwesen und die Uebemahme der Oberlausitzer Schulden," „über die Vorarbeiten für das neue Grundsteuer-System," „über die weitere Ausbildung des Zollverbands," „ über die Staatslotterie" besondere Mittheilungen zugehen. In Verfolg der nach tz. 23. der Verfassungs-Urkunde über die künftigen Appanagen, Witthümer, Heirathsgüther und an dere dergleichen Gebührnisse festzusetzenden Bestimmungen ist, unter Berücksichtigung des darüber bereits am Landtage 1831 den Standen zugegangenen Entwurfs, ein Hausgesetz bearbei tet worden, um dem jetzigen Landtage vorgelegt zu werden. Unsere knnem staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich ver einfacht und ausgebildet: der mit der Oberlausitz abgeschlossene Particular-Vertrag ist nach Maasgabe der letzten landtagigen Verhandlungen zur Ausführung gekommen, und eben so ist, auf den Grund der von den Ständen der Regierung ertheilten Ermächtigung, ein neues Uebereinkommen mit dem Hause Schönburg gelungen. Damit ist die früherhin für beide Landes- theile bestehende Verschiedenheit der Gesetzgebung, der Abgaben — mit Ausnahme der Grundsteuer, deren Gleichstellung mit Eintritt des neuen Grundsteuer-Systems beginnt — und der Behörden in Wegfall gekommen, die Ungleichheit in der Be handlung der Staatsangehörigen eines Landes hat aufgehört, Gleichheit der Rechte und Pflichten ist auch hier eingetreten und der Uebergang zum neuen Zustand hat ungestört stattgefundem Wegen des gegenseitigen Vertriebes fremder Lotterie-Loose sind einige Conventionen mit fremden Staaten aufgehoben und dagegen neue mit Oesterreich, Bakern und Griechenland, wegen gegenseitiger Freizügigkeit und darüber abgeschlossen worden, wie erkrankende oder verunglückte unbemittelte Unterthanen in den beiderseitigen Landen geheilt und gepflegt werden sollen. Eine neue Instanz des öffentlichen Rechtes ist durch neuere Bundesbeschlüsse sestgestellt worden, ein Schiedsgericht, gebildet aus Staatsbeamten aller Bundesstaaten, zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierung und Standen. Kann dessen Anwendung auf Sachsen, vermöge unserer Ver fassungs-Urkunde, auch nur in höchst seltnen Fällen Vorkom men, so ist es doch allemal erwünscht, auch für den unwahr scheinlichen Fall die Möglichkeit der Entscheidung durch einen freien, unparteiischen Rechtsspruch zu besitzen. Die völlige Trennung der Justiz von der Verwaltung bei den höhern Instanzen und die Durchführung mehrerer, am letz ten Lantage beschlossener, wichtiger Verwaltungsgesetze erheischte die Herbeischaffung neuer Mittel um so mehr, als gerade die in nere Verwaltung der alten Erblande, früherhin in der Landesre gierung centralisirt, in den einzelnen Landestheilen jener fast ganz entbehrte. Au diesem Behuf wurden vier Kreisdirectionen zu Dres den, Leipzig, Zwickau und Budissin als administrative Mittel-k Instanzen errichtet, und istdie seitdem verflosseneZeitauchnochzu' kurz, um über die Wirksamkeit dieser neuen Behörden in allen ihren Beziehungen ein bestimmtes Urtheil fällen zu können, so ist doch der günstige Einfluß, welchen derenBerufsthätigkeit und Eifer auf raschen Geschäftsbetrieb und angemessene Entscheidun gen äußert, unverkennbar, so wie auch durch dieAnwesenheit der Behörde in der Provinz und die dadurch möglich werdende ge nauere Sach-, Orts- und Personen-Kenntniß die Erfolge die ser Wirksamkeit wesentlich begünstiget werden. In der städtischen Reorganisation ist ein erfreuliches Vor schreiten bemerkbar, und ist die Vollendung des Local-Statuts bis jetzt auch nur bei dem kleinem Theile gelungen, so ist doch be reits überall ein regeres Leben und eine lebendigere Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten hervorgerufen worden. Durch die seit dem letzten Landtage ins Leben getretenen hochwichtigen Verwaltungsgesetze über „ Administrativ - Justiz," „Heimathsrecht," „ Brandversicherung " wurde die Thätigkeit, sowohl der Untergerichte, als der neu constituirten Kreisdirectionen, vollauf in Anspruch genommen. Es war nichts Leichtes, Gesetze, die so tief in alle bürgerliche Verhältnisse eingreifen und für Form und Sache Neues enthal ten, durch neue Behörden zur Ausführung zu bringen oder ihr entgegen zu führen. Konnten anfangs über diese und jene Be stimmung und Einrichtung Zweifel vorwalten, so finden sie sich nun beseitiget, wo der Erfolg Gesetz und Behörden bewahrte. Die häufig in Anwendung gekommenen Vorschriften des Administrativ-Justiz-Gesetzes haben keine Schwierigkeiten dar geboten, und imGegentheil scheint der damitgeregelteJnstanzen- zug, die collegialische Behandlung solcher Gegenstände, und die jederzeit mit Gründen versehenen Entscheidungen das öffentliche Vertrauen gewonnen zu haben. Daß die praktische Anwendung des Heimathsgesetzes hier und da auf Zweifel und Unbestimmtheiten führte, darf nicht ver wundern, da der Grundsatz des neuen Gesetzes ein vom frühem Verfahren wesentlich abweichender war. Allein im allgemeinen hat sich jener Grundsatz und die damit in Verbindung stehende Freizügigkeit der Landes-Einwohner von einem Ort zum an dern um so mehr als wohlthätig bewährt, als letztere von der Bedingung eines unbescholtenen Lebenswandels abhängig ist und somit den selbstständigen Erwerb eben so sehr erleichtert, als dazu ermuntert. Die Ausführung des neuen Brandversicherungs-Gesetzes ist durch die Umfänglichkeit der damit verbundenen neuen Ca tastration und durch den in mehreren Landestheilen fühlbaren Mangel gehörig qualisicirter Bauverständiger etwas aufgehal ten worden, während dagegen die neuen Versicherungsgrund sätze überhaupt sich bereits insofern als wohlthätig erwiesen ha ben, als der jährlich im zehnjährigen Zeitraum von 1826—35 durchschnittlich entrichtete Beitrag sich im Jahre 1836 auf die Hälfte beschränkt hat. Das Bedürfniß einer neuen, großartigen, in ihren Folgen noch nicht zu übersehenden Unternehmung einer Eisenbahn ver anlaßte die Vorlegung eines Expropriationsgesstzss. Die Lö-
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