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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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.Sache aüf's Neue zur Sprache gekommen'ist, und wo-man wünscht j. einen befon-ern Zusatz dieserhalb in das Gesetzbuch Zu «Nachen, muß ich' michdemanschließen.- Die Gründe^ welche dafür sprechen," sind von mehrer» Seiten hinreichend auseinander gesetzt worden, und ich. bin der Ansicht- daß die, Falle,' von welchen hier die Rede ist, so ausgezeichnet sind, daß sie eine besondere Strafbestimmung im Gesetzbuchs verdie nen, jedoch bin ich nicht der Meinung, daß sie ganz unbestraft bleiben können. Ich glaubte, die öffentliche Meinung dürfte hier wohl zu berücksichtigen sein, weil sie gewiß dafür spricht, daß in solchen Fällen wenigstens eine entehrende Strafe nicht .eintreten möge. Wenn ich auf den vom Seer. Hartz gethanen Vorschlag, welcher auf den -der II. Kammer Bezug nimmt, .und dem ich mich in derHüuptsache anschließe, zurück komme, so kann ich das Bedenken nicht bergen,, daß mir die Fassung, -wie sie dieDeputation der II.'Kammer beabsichtigt, etwas zu 'weit zu sein scheint, so daß ich wünschen muß, es möge die Bestimmung einigermaßen beschränkt werden. In dieser Be ziehung, und um zugleich einigen andern in der Deputation ausgesprochenen Ansichten zu genügen, erlaube ich mir einen Vorschlag zu thun. Ich habe dabei die Fassung der Deputa tion der II. Kammer in der Hauptsache beibehalten, aber die -Veränderungen hineinverwebt, welche ich für nothwendig hielt. Es würde nach meinem Vorschläge der Art. 118b. dann so lauten: „Wenn jedoch der Getödtete den Thäter ohne Ver anlassung von Seiten des letzter» durch besonders schwere Be leidigungen öder thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt hat, und dieser dadurch auf der Stelle zur Lhat hingerissen worden ist, so kann der Richter bis zu vierjähriger Arbeits hausstrafe herabgehen und ist in einem solchen Falle auf Zucht hausstrafe ersten Grades niemals zu erkennen." Ich werde alsdann den Vorschlag schriftlich übergeben und wollte mir nur noch erlauben, jetzt die Gründe zu entwickeln, die mich bewogen haben,, von dem Vorschläge der Deputation der II. Kammer in einigen Punkten abzuweichen.. Die erste Abweichung besteht in den Worten: „ohne Veranlassung von Seiten des letztem," Das ist die Beschränkung, welche .ich, um möglichem Mißbrauche vorzubeugen, ausgenommen zu sehen wünschte. Ferner habe ich das Wörtchen „ganz" in Wegfall gebracht, weil ich glaubte, daß, wenn man sagt: „durch besonders schwere Beleidigungen,", das Wörtchen: ganz überflüssig sei. Sodann habe ich öffentliche Be schimpfungen ebenfalls hinweg gebracht, weil sie unter schweren Beleidigungen begriffen sind. Endlich habe ich durch die jetzige Fassung dem in der Deputation ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen gesucht, nämlich, daß man nicht aus spreche, es solle die Strafe auf so und so ermäßigt werden, sondern, daß,dem Richter nachgelassen werde, unter eigner Erwägung so und so weit, nämlich bis auf 4 Jahr Arbeits hausstrafe, herab zu gehen, und übrigens sollte noch der Zusatz hinzufommen, daß Zuchthausstrafe ersten Grades bei solchen Fällen niemals anwendbar sei. Secr. Hartz: Was den 2. Lheil des vom Hm. Bürger meister Ritterstädt gemachten-Vorschlags üNlangt, so bin ich bereit, denselben zu dem meinigen zu Machen; was dagegen den ersten Lheil betrifft, so wünschte ich-' daß es bei der Fassung der Deputation der II.'Kammer verbliebe. Bei der Veränderung, wie sle Hr. Bürgermeister Ritterstädt vorgeschlagen hat, , stoße ich mich besonders an die Worte: „ohne Veranlassung von Sekten des letztem." Diese können nämlich in einzelnen Fäl len die Wirkung' des ganzeN'Artkkels aufheben. Man nehme an,.daß die-allerschwerste Beleidigung von Seiten desGetödte- ten veranlaßt wordeN wäre durch einen unbedeutenden Wort wechsel, zu dem der LhäterVeranlassung gegeben hatte. Dann würde nach Ritterstädts Fassung die Zurechnung vollständig eintreten müssen. ' Präsident: Ich würde glauben, insofern der Herr Antragsteller selbst damit übereinstimmt, diese Spaltung ein treten lassen zu können und werde daher die Unterstützungsfrage zuerst auf den.I.LHeilunddann aufd'en2. Lheil desVorschlags richten; das Weitere würde sich^dann finden. , Bürgermeister Ritterstä dt erklärt sich damit einver standen. ' Präsident: Die Kammer hat vernommen, in welcher MaßedervomHrn. Bürgermeister RitterstädtgethaneVorschlag in 2 Lheile gespalten werden soll. Ich frage daher: ob die Kammer den I.THeil desselben unterstütze? Wird unterstützt, . . Referent Prinz Iohann: Es ist mir erfreulich zu verneh men, daß dieser.Vorschlag unterstützt worden'ist, denn sonst wäre, ich außer Stand, dem Hartzschen Amendement beizutre ten, obgleich meine Abstimmung darüber noch zweifelhaft ist. Ich muß gestehen, daß es keinen Gegenstand im ganzen Criminal- gesetzbuche gibt, über den ich so zweifelhaft-gewesen bin, als über diesen, j Wenn von der einen Seite die aufgestellten Gründe alle Rücksicht verdienen, so muß ich doch erwähnen, daß es sich hier um den Schutz des Lebens der Staatsbürger handelt. Es gilt hier den Preis -es Blutes, und der ist um ein Bedeutendes herabgesetzt. Ich hatte mich früher über den Vorschlag der Deputation vollkommen durch den von der Minorität vorge schlagenen Zusatz: §.9 V. beruhigt. - Ich hatte bei diesem Vor schläge allerdings auch die tz. 118. im-Auge. Ich freue mich zu sehen, daß ein verehrtes Mitglied, welches damals in der tz. 9b. eine Verletzung der Rechtsgleichheit finden wollte, heute diese Paragraphe herbeizuwünschen scheint. Was mich nun über den Hartzschen Antrag bedenklich macht, ist nämlich, daß ich den Zweck nicht ganz einsehen kann. Ich glaube, daß es vie len Menschen gleichgültig sein wird, ob auf 4 Jahre Zuchthaus strafe oder auf 4 Jahre Arbeitshausstrafe erkannt wird. Ge rade Männer aus gebildeten Stünden werden die Arbeitshaus- strafe eben so drückend finden, als di«Zuchthausstrafe. DieWir- kung der letzteren wird zwar Verlust der Ehre sein; aber der Verlust der Ehre in der Meinung Andrer ist mit der Arbeitshaus strafe ebenso unabwendbar. MeknBedenkengeht dahin, daß ich fürcht«,' jene Bestimmung werde zu Mißbräuchen führen. Man Muß zwei,Fälle des Zornes und Affekts unterscheiden; entweder ist der Affekt im Streit entstanden, oder er ist es durch eine Beleidi gung, die ein Anderer ohne Veranlassung herbeigeführt oder 2
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