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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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derselben abzuwarten, inwiefern der Antrag an die Regierung zu stellen wäre. Abg.v. Thiel au: Wennder Abgeordnetesagt: 1. Zu Wiel fordern heiße Nichts fordern, so muß ich darauf erwiedern, daß wir doch nicht zu Viel petiren, wenn wir um ein Gesetz zum Schutz des ländlichen Eigenthums antragen. 2. Man wüßte nicht, was die Kammer wolle; so glaube ich, daß derselbe Grund wieder hervortreten würde, wenn der Gegen stand wieder an die Deputation käme; denn es würden auch da wieder verschiedene Ansichten vorhanden und eine Verei nigung schwerlich zu erlangen sein. Eben darum halte ich für zweckmäßig, daß wir von der Regierung einen Leitfaden in der Sache erhalten. Niskiren, glaube ich, können wir bei dem Anträge gar Nichts. Die Regierung wird, wenn sie dagegen ist, gewiß schon in dieser Sitzung ihre Meinung aus sprechen, und ich würde den Hrn. Präsidenten ersuchen, die Sraatsregierung zu fragen, ob sie es für nothwendig hält, daß noch ein besonders redigirter Antrag an sie gelange, da mit sie wisse, wie sie das neue Gesetz einrichtrn solle. Ich glaube, daß die Regierung mit derselben Sorgfalt hierbei zu Werke gehen wird, wie sie alle andern Gesetze zu bearbeiten gewohnt ist. Dann werden wir. einen Leitfaden haben und kürzer zum Ziele kommen, als wenn wir noch eine lange Zeit darüber ohne einen solchen berathen. Ach wiederhole noch mals, da nicht gefehlt worden ist gegen die Landtagsordnung, so wird diese Beantragung keinen Schaden machen. v. Schröder: In Bezug auf die Aeußerung des Hrn. Abg. v. Planitz habe ich zu entgegnen, daß ich es sehr bezweifeln muß, wenn behauptet worden, daß Behörden angezeigte Feld diebstahle nicht bestraft hätten. Dies ist ein Vorwurf, der erst des Beweises bedarf. Kein Richter kann und wird sich erlau ben, Diebstähle, die angezeigt werden, nicht zu bestrafen; er würde sich der größten Verantwortung und Strafe aussetzen. Die Diebstähle, die der Herr Abgeordnete meint, sind jedenfalls deshalb unbestraft geblieben, weil sie von dem Eigenthümer oder dem Bestohlnen nicht angezeigt worden sind. Auf die Schultern der Behörden kann ich wenigstens das Ueberhand- nehmen der Felddiebstähle nicht wälzen lassen. Abg. Roux: Ich bin für den Antrag des Hrn. v. Thie- lau; ich finde auch in Bezug auf die Form Nichts dagegen ein zuwenden. Nach meinem Dafürhalten ist dies eine Modifika tion des beschränkter» Antrags bei der Petition. DerAntragdes Hrn. v. Thielau ist nicht em neuer Antrag; wäre er dies, so müßte er allerdings von der Deputation wieder begutachtet werden. Der Abg. v. Thielau empfiehlt vielmehr der Kam mer, nicht dem Deputations-Gutachten, sondern dem Anträge des Abg. Scholze unter einer Modifikation beizutreten. Al lerdings wird die hohe Staatsregierung am besten ermessen, in welcher Maße diesem Anträge zu entsprechen sei. Sie wird nach meinem Dafürhalten besser, als es sofort sich durch die Diskussion ermitteln läßt, in einem Gesetzentwürfe oder Dekrete über das, was in dieser Beziehung gewährt werden könne, Er öffnung thun. Secr. Richter: Mir scheint nach den Aeußerungen des Hrn. Abg. v. Thielau, daß seine Absicht zunächst dahin gehe, gesetzliche Bestimmungen getroffen zu sehen, die sich auf Feld- Polizei beziehen; in soweit würde ich mich ihm auch anschlicßen können; wenn dem nicht so wäre, dann würde ich dem bei treten müssen, was von dem Abg. Hrn. v. Mayer gesagt wor den ist. Dreierlei im Allgemeinen von der Regierung zu pe- tkren, ohne es genauer zu bezeichnen, mit nähern Gründen zu unterstützen, einen Antrag im Allgemeinen hinzustellen, der theils die Civilgesetzgebung, theils die Criminal-, theils die Poli zeigesetzgebung in Anspruch nimmt, scheint mir auf gar keinen Erfolg hoffen zu lassen, und deshalb habe ich den Antrag nicht unterstützt. Vielleicht würde der Antragsteller geneigt sein, sich dahin zu äußern, daß er eigentlich und hauptsächlich Poli zei-Maßregeln im Auge habe, und dadurch es ermögliche, daß von der Staatsregierung etwas Gewinnreiches erwartet wer den könnte. Abg. v. Thielau: Auf diese Anfrage muß ich erwiedern, daß ich mit Willen den Antrag so allgemein gestellt habe, weil ich geglaubt habe, die Negierung werde am besten wissen, was zum Civil- und was zum Criminal- und was zum Polizeirechte gehört; deswegen kann ich nicht glauben, daß mein Antrag die Zustimmung nicht erhalten sollte. Es ist vielmehr sogar möglich, daß der Hr. Iustizministersich veranlaßt finden könnte, noch einen Zusatz ins Criminalgesetzbuch hinein zu bringen, oder daß vielleicht in der Kammer bei Berathung des Criminalge- setzbuches dieser Gegenstand hinsichtlich der Bestrafung seine Erledigung findet. Also würde dieser Passus nicht mit in das neue Gesetz ausgenommen zu werden brauchen. Aber allerdings glaube ich, daß das G.ssetz Bestimmungen enthalten könne, welche mehr oder minder in das Civilrecht einschlagen, wie dies bei den meisten Polizeigesetzen der Fall ist, und wollten wir die sen Gegenstand bis zum Erscheinen eines andern Civilgesetz- buches aussetzen, so würden wir den Zweck gar nicht erreichen. Warum sollte man aber der Regierung dieses Alles zu sondern nicht überlassen können? Hält sie nicht für zweckmäßig, einen civilrechtlichen Gegenstand mit aufzunehmen, so wird sie sich darüber erklären. Ich habe allerdings meinen Antrag haupt sächlich auf ein Polizeigesetz gerichtet, aber ich befürchte, daß durch ausdrücklichen Zusatz des Wortes: Polizei man glauben machen würde, man wolle jede Bestimmung civilrechtlicher Natur beseitigt sehen. Es ist nicht nothwendig, daß diese Sonde rung von uns geschieht, da uns die Materialien fehlen, der Regierung aber dieselben zur Hand sind und sie präparkrt ist, ein solches Gesetz bearbeiten zu können? v. Kiesen wekter: Ich kann mich dem Antrags des Hrn. v. Thielau nur anschließen. Wenn gesagt worden ist, der Antrag sei zu umfänglich, so glaube ich, es kommt daher, weil das Uebel noch viel umfänglicher ist. Am Uebrigen kann ich auch diese großen Bedenken nicht haben. So gut wir ein Ge setz wegen des Forstschutzes haben, so gut können wir auch ein Gesetz zum Schutze des übrigen ländlichen Grundeigentums haberl. Alles Uebrkge ist bereits gesagt worden.
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