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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Staatsminister v. Zeschau: Das Ministerium hat über diesen Gegenstand der geehrten Kammer die Berathung unge stört überlassen wollen und bisher Nichts dazu gesagt; da aber gewissermaßen eine Aufforderung an dieselbe ergangen ist, sich naher über die Sache auszusprechen, so erlaube ich mir Fol gendes zu äußern. Am zweckmäßigsten und praktischesten würde es mir scheinen, wenn der Antrag bis zur Berathung über das Criminalgefetzbuch verschoben würde. Von einem Mit glieds der betreffenden Deputation ist bemerkt worden, daß man sich veranlaßt gefunden habe, über die Berathung der Felddiebstähle dem Deputations-Gutachten einen besonderen Antrag beizufügen. Hat die Berathung darüber stattgefun den, so wird sich Herausstellen, inwiefern noch durch polizeili che Bestimmungen nachzuhelfen sein möchte und jener An trag sich zweckmäßig dort anschließen lasse. Soll jedoch ein besonderer Antrag hier gestellt werden, so hat das Ministerium vorausgesetzt, daß das Ganze als Zusatz zu dem Deputations- Gutachten, oder als ein besonderer Antrag jedenfalls zuvör derst an die Deputation zurückgeht, um zu seiner Zeit eine Schrift an die Regierung zu bringen, und daß er, wie die Landtagsordnung vorschreibt, motivirt sein würde; woraus sich dann ergeben werde, was man eigentlich beabsichtigt, und wohin der Antrag geht. Präsident: Ich kann nunmehr nicht länger anstehen, den Antrag des Abg. Cuno derKarnmer mitzutheilen, wel cher dahin geht, die Staatsregierung zu ersuchen, noch wah rend des Landtages einen Gesetzentwurf über dieFeldpoli- zei und deren Handhabung vorzulegen; ich muß aber den Abg. ersuchen, den Antrag zu motiviren, und erwarten, wer darüber spricht, wenn er die Unterstützung erlangt hat. Abg. Cuno: Ich sollte meinen, daß nach allen Äuße rungen, welche wir so eben in der Kammer vernommen ha ben, mein Antrag einer ausführlichen Motivirung kaum be dürfe. Verlangt man ein Gesetz, welches alle auf Schutz des ländlichen Eigenthums berechnete Vorschriften umfasse, gleichviel, ob sie dem Civil-, Straf- oder Polizei-Rechte ange- hören, so geht man zu weit und verlangt einen förmlichen Agrikultur-Codex, ein Werk von größter Umfänglichkeit und Schwierigkeit. Dazu ist keine hinreichendeVeranlassung vor handen. Wenn der Entwurf des Criminalgesetzbuchs uns vorgetragen wird, so werden wir ersehen, ob die hier ein schlagenden Strafbestimmungen genügen oder nicht. Die schon vorhandnen civilrechtlichen Bestimmungen reichen voll kommen'aus, und eine Beeinträchtigung der Civilgesetze durch polizeiliche Verfügungen läßt sich bei Erlassung der letztem vermeiden. Auf die Frage des P r ä si d e n t en: Ist die Kammer ge neigt, den Cunoschen Antrag zu unterstützen? erfolgt aus- reichendeUnterstützung mit25Stimmen, und es äußert sodann: Abg. v. Thielau: Ich kann mich mit der Ansicht der hohen Staatsregierung nicht einverstehen und habe sie nicht er wartet. Die Gründe, welche man bis jetzt aufgestellt hat, haben dargethan, daß die Abwartung der Berathung über das Criminalgefetzbuch nicht in dem Wunsche der Kammer liegt. Wollen wir warten, dann, glaube ich, ist es besser, wir thun gar Nichts. Sollte Mein Antrag nicht angenommen werden, so werde ich mir Vorbehalten, selbst eine Beschwerde einzu reichen. Abg. Scholze: Ich muß mir nur erlauben, Einiges zu erwiedern auf die Aeußerung eines Abgeordneten, daß ein Guts besitzer anstatt 20 wohl 80 Stücken Vieh gehalten und statt eini ger Hunderte wohl 2000 Stück Schafe überwintert würden. Wer seinen Viehstand vermehrt, wird auch nachweisen können, wovon er ihn erhält. Er wird nicht selbst auf das Feld hinaus gehen und grasen, wohl aber Diejenigen, welche nichtein Stück chen Land besitzen und doch Vieh halten. Uebrigens habe ich mich sehr zu bedanken bei denjenigen Kammermitgliedern, welche meine Petition so eifrig unterstützt haben. Abg. a. d. Winkel: Auch ich kann der Ansicht der Staatsregierung nicht beitreten; denn das Criminalgefetzbuch wird allerdings Strafen für den Felddiebstahl bestimmen, aber damit ist am wenigsten gethan. Strafen allein werden der Sache nicht steuern, wenn keine polizeiliche Maßregeln ergrif fen werden, um diesen Uebelstand zu verhüten. Ich kann also auch nur wünschen, daß der Antrag der Abgeordneten von Thielau oder Cuno angenommen und die Staatsregkerung an gegangen werde, ein solches Gesetz vorzulegen, welches zur Sicherheit des ländlichen Besitzes dient. Wicepräsident v. Haase: Ich habe den Antrag nicht unterstützt und mußrmich der Meinung des Abg. v. Mayer an schließen. Man hat drei Rücksichten zu nehmen, aus welchen das ländliche Eigenthum geschützt werden muß/ erstlich die strafrechtliche, dann die civilrechtliche und drittens die polizei liche; was nun die erste Rücksicht angeht, so steht jetzt eine Strafe auf Felddeuben, und es wird auch eine solche in dem neuern Criminalgesetzbuche stehen; dies reicht zu, und es ist durchaus nicht zu wünschen, daß wir ein neues selbstständiges Gesetz wegen Felddeuben beantragen, denn wir haben Gelegen heit, uns über die Strafe auszusprechen, wenn wir das Cri- minalgesetzbuch berathen. Ich kann nicht errathen, welchen Wunsch die Kammer in dieser Beziehung eigentlich hegen könne. Man hat gesprochen von Gänsen, von Schweinen rc. die sich Mancher halte, der dazu kein Futter erbaue, und dies nicht zulässig finden wollen; ich kann mich nicht davon überzeugen, daß in dergleichen Fällen Niemand sich eine Gans, ein Schwein rc. halten dürfe. Soll das nicht gestattet werden, wo bleibt dann der Begriff der persönlichen Freiheit, von der so viel gesprochen wird. Eine zweite Rücksicht ist die civilrecht liche. Was soll hier aber Neues geschehen ? Beschädigungen, welche z. B. durch ungebührliches Reiten, durch Fahren, durch Treiben rc. geschehen, verbinden schon jetzt zum Schadenersatz, und ich sehe nicht ein, was für neue Bestimmungen deshalb hierüber ausgenommen werden sollen. Eine dritte Rücksicht, die polizeiliche, nun ja, es ist allerdings Möglich, auchwün- schenswerth, daß deshalb polizeiliche Verfügungen getroffen
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