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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gesetzt ist. Sonm yuv^ .ch geglaubt, daß dieser Artikel so ge faßt werden müsse, wie ich ihn gefaßt habe, nämlich: „Wenn in derselben Absicht eine noch im älterlichen Hause lebende un mündige Frauensperson rc." Bei einer Unmündigen nämlich schien mir hier freilich eine Strafe nur von geringerm Grade gerechtfertigt werden zu können, und ich habe daher vorschlags weise gesetzt: sie sei mit ein- bis dreiwöchentlichem Gefängniß zu belegen. Aber auch die Mannsperson, die das Frauen zimmer zur Verfassung des älterlichen Hauses präsumtiv ver leitet hat, wird zu bestrafen sein, und da sie in der Regel einen weit hohem Grad von Schuld trägt, so habe ich gesetzt: „mit ein bis drei Monat Gefängniß." Was nun die Entweichung einer Ehefrau mit einer Mannsperson wider den Willen ihres Mannes betrifft, so soll sie nach dem Gesetzentwurf mit sechs Monat Gefängniß bestraft werden. Ich muß bekennen, daß diese Strafe mir außer Verhältniß zu sein scheint mit der Strafe des Ehebruchs. Wenn sie mit dem Entführer entweicht, so wird sie mit sechs Monat Gefängniß bestraft, wenn sie aber in ihres Mannes Hause Ehebruch treibt, so wird sie mit acht Wochen Gefängniß belegt. Ich habe schon bemerkt, daß auch dieser Fall nicht unter den Begriff von der Verletzung der per sönlichen Freiheit subsumirt werden könne, und geglaubt, daß die Bestimmung da ausgenommen werden müsse, wo von dem Entweichen des Eheweibes die Rede ist. Die Strafbe stimmung selbstkann auch nichtanders gestelltwerden, als daß sie der Strafe der Entweichung gleich gemacht wird. Ich habe daher den Art. 207., als wohin dieser Punct nur zu verweisen zu sein scheint, in der vorgeschlagenen Maße fassen zu müssen geglaubt, daß eine Strafe, wie sie für das Entweichen der Frau gesetzt ist, auch der Mannsperson angedroht wird, welche eine Ehefrau in unkeuscher Absicht begleitet oder bei sich auf nimmt. Ich sage: begleitet oder bei sich aufnimmt, — we nigstens habe ich mir keine andern Fälle einer solchen gnasi Entführung denken können, als die Begleitung oder das bei sich Aufnehmen. Präsident: Ich glaube, die Unterstützungsfrage zuerst darauf stellen zu müssen, — ich würde wünschen, daß der ge ehrte Antragsteller mich controliren möchte, — ob überhaupt der Artikel 142. hier in Wegfall kommen und ein Theil dessel ben zu Artikel 207. der andere zu Artikel 301. gesetzt werden solle? Referent Prinz Johann: Es dürfte wohl zweckmäßiger erscheinen, vor allen Dingen die Unterstützungsfrage auf das ganze Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther zu richten; denn es kommt in Frage, ob dasselbe überhaupt zur Erwägung kommen dürfte? Präsident: Zuvörderst frage ich also die geehrte Kam mer: Ob sie das Amendement im Allgemeinen unterstütze? Wird hinreichend unterstützt. Referent Pnnz Johann: Ich wollte mir erlauben, meh rere Gegengründe der Deputation auszuführen. Es scheint mir, als müsse man bei dem Amendement des Herrn Dom herrn v. Günther dreierlei Gegenstände unterscheiden, näm lich: die Versetzung der Bestimmungen aus Art. 142. m Arss 207. und 301.; zweitens: eine Veränderung der Begriffsbe stimmung über die Entführung, und drittens: die Strafbe stimmung. Gegen alle drei Puncte muß ich das Bedenken erheben, daß die Deputation auch bei den übrigen Paragra phen aufgestellt hat, nämlich: daß man ohne Noth nicht ab gehe von den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1834, obgleich ich von der andern Seite zugeben muß, daß die ser Artikel, auch seitdem die Ritterburgen gefallen sind, seine praktische Anwendung nicht verloren hat. Was die Puncte selbst betrifft, so scheint es mir allerdings, als ob man anfangs zweifeln könne, daß Art. 142. hier an der passenden Stelle sei, und systematisch genommen möchte ich das auch anerkennen, da hier nur von der Verletzung der persönlichen Freiheit die Rede ist. Jedoch hat die Regierung selbst erklärt, daß sie auf systematische Ordnung keinen großen Werth lege, sondern vielmehr das praktische Zusammenordnen verwandter Gegenstände vorziehe. Die Deputation hat sich dieser An sicht angeschlossen, sie hätte, wenn sie ihr nicht beigetreten wäre, noch eine Menge anderer Bestimmungen in Vorschlag bringen können. Daß dem gemeinen Sprachgebrauche nach, dieser Fall unter die Entführung zu rechnen sei, das liegt am Tage; man pflegt das Entführung zu nennen, wenn eine Frauensperson wider den Willen ihrer Eltern zur Entweichung aus dem älterlichen Hause verleitet wird. Daß aber die Zu ordnung des Artikels 142. zu jenen beiden Artikeln nicht ganz sachgemäß sei, dafür sprechen noch andere Gründe. Artikel 207. redet von einem ganz andern Fall, nämlich von der bös lichen Verlassung eines Ehegatten; es handelt sich von keinem fleischlichen Verbrechen, während hier allerdings davon die Rede ist. Artikel 301. spricht von der Verführung zur Un zucht durch Betrug oder Arglist; von Letzteren aber, glaube ich, ist im vorliegenden Falle nicht die Rede, und daher scheint mir Art. 142. auch dorthin nicht zu gehören. Die von dem Herrn Antragsteller angezogene Entscheidung der 10. Constitution scheint mir nichts Wesentliches bewirken zu können; ich ge stehe, daß ich diese Entscheidung bei Durchgehung des An trags übersehen habe, und daher habe ich sie auch nicht genau prüfen können. Daß aber eine Person, die im älterlichen Hause lebt, wenn sie auch über 21 Jahr alt ist, doch ohne Einwilligung der Aeltern nicht nächtlicher Zeit und heimlicher Weise sich entfernen darf, das liegt wohl im Sinne unseres Volkes, den dasselbe über diesen Punct gefaßt hat; also scheint mir auch das kein begründetes Bedenken zu sein. Anders gestaltet sich die Frage über die Strafbestimmung. Zunächst wird gewünscht, daß die Herabsetzung der Strafbestimmung, wie sie bei Art. 207. stattfände, hier eintreten möchte; aber bereits habe ich bemerkt, daß dort von oaruis nicht die Rede ist. Die Deputation hat sich übrigens nicht bewogen finden können, die SeUvta «nrnis in ihrer Straftabelle in einem andern Verhältnisse zu bestrafen, als das Gesetz vom Jahre 1834 bestimmt, obgleich sie manchmal Veranlassung hatte, eine Erhöhung der Strafe zu beantragen; um somehr kann
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